Der Zweck heiligt die (Regulierungs-)Mittel?

Am 4. Juni 2024 durfte die Fakultät Prof. Dr. Alexander Hellgardt, LL.M. (Harvard) in der Vortragsreihe „Rechtspolitik und Rechtsetzung“ als Redner zum Thema „Der Zweck heiligt die (Regulierungs-)Mittel?“ willkommen heißen.

In den Mittelpunkt seines Vortrags stellte der Referent die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als Grenze der gesetzgeberischen Entscheidungsmacht. Dabei betonte er das unterschätzte Potenzial der Erforderlichkeitsprüfung zur Steuerung staatlicher Regulierungsentscheidungen: Während die Festlegung möglicher Regulierungsziele eine politische, dem Gesetzgeber vorbehaltene und einer gerichtlichen Kontrolle damit weitgehend entzogene Entscheidung sei, könne dieser Maßstab nicht für die Auswahl der Regulierungsinstrumente gelten. Vielmehr seien Gesetzgeber und BVerfG im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung gerade dazu angehalten, sämtliche Alternativen ernsthaft in den Vergleich einzustellen. Ob alternative Regulierungsinstrumente gleich wirksam oder weniger grundrechtsinvasiv seien, müsse auf Grundlage empirischer Erkenntnisse bewertet werden. Ein Verweis auf den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers sei frühestens geboten, wenn sichere Zukunftsprognosen aufgrund etwaiger Informationsdefizite nicht möglich sind. Der Gesetzgeber sei aber dennoch verpflichtet, seine Regulierungsinstrumente weiter auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen; eine zunächst verfassungskonforme Maßnahme könne nämlich verfassungswidrig werden, wenn aufgrund neuer empirischer Erkenntnisse gleich wirksame und weniger grundrechtsinvasive Instrumente zur Verfügung stünden.

 

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Rechtsgespräche Vortrag Hellgardt / Prof. Hellwege im Publikum
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Rechtsgespräche Vortrag Hellgardt
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Rechtsgespräche Vortrag Hellgardt / Publikum
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Rechtsgespräche Vortrag Hellgardt
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Rechtsgespräche Vortrag Hellgardt / Prof. Buchner, Prof. Hellwege, Prof. Koch im Publikum
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Rechtsgespräche Vortrag Hellgardt / Prof. Rossi im Publikum
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