Als Europarecht oder Unionsrecht bezeichnet man das Recht der Europäischen Union. Alle Mitgliedstaaten müssen sich vor ihrem Eintritt dazu verpflichten, das EU-Recht anzunehmen. Das Europarecht gliedert sich im Wesentlichen in Primärrecht und Sekundärrecht: Das Primärrecht – untechnisch gewissermaßen die Verfassung der EU – besteht im Wesentlichen aus den Gründungsverträgen und der Europäischen Grundrechtecharta. Sie beinhalten die Arbeitsweise und die Ziele und sind somit Grundlage für das Tätigwerden der EU. Mit dem Primärrecht wird die EU überhaupt erst errichtet. Das Sekundärrecht beschreibt alle Rechtsakte, die von den Institutionen der EU selbständig erlassen werden. Es kann sich dabei um Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse handeln. Das Sekundärrecht leitet sich also von den in den Verträgen festgelegten Grundsätzen und Zielen ab und regeln deren Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Da es sich beim Unionsrecht um eine Rechtsordnung außerhalb der Deutschen handelt, tun sich hier besonders viele Rechtsfragen auf. Klassischerweise geht es darum, welchen Grad von Verbindlichkeit Unionsrecht in den Mitgliedstaaten beanspruchen kann und wie es auf diesem Wege das nationale Recht zu überformen vermag.

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