Flexibilisierung von Netzverknüpfungspunkten
Der Gesetzgeber hat das Bundesbedarfsplanungsgesetz geschaffen, um den dringend erforderlichen Netzausbau bzw. die Ertüchtigung existierender Netze zu beschleunigen. Prof. Dr. Martin Kment zeigt auf, dass in der gesetzlichen Regelung Beschleunigungspotentiale ruhen, diese allerdings auch teuer erkauft wurden. Sie sind eingewoben in politisch erstrittene Sonderregeln, die vielfältige (auch offene) Anwendungsfragen aufwerfen. Wie anfällig eine solche rechtliche Konstruktion in der Praxis sein kann, zeigt der Neubau einer 380 kV-Höchstspannungsleitung von Dörpen West zum Niederrhein. Eine sachlich gebotene Verkürzung des Vorhabens ließ das Vorhaben aus dem Katalog der privilegierten Sondervorhaben herausfallen und stellte damit die materiellen Anforderungen an das Vorhaben auf den Kopf; das Vorhaben drohte zu scheitern und zwang den Gesetzgeber zu einer zeitaufwändigen – und für den Vorhabenträger nervenaufreibenden – Gesetzesanpassung. Prof. Kment skizziert zwei Optionen für eine Befreiung aus dieser Sackgasse: Eine Option arbeitet mit einem räumlichen Suchraum als Alternative zu parzellenscharfen Netzverknüpfungspunkten, eine zweite Option stellt auf maßgeschneiderte Abweichungsräume ab.
Details zu diesem Beitrag können nachgelesen werden unter Kment, Rechtliche Folgen der Bundesbedarfsplanung für nachfolgende Genehmigungsverfahren insbesondere unter Berücksichtigung der Flexibilisierung von Netzverknüpfungspunkten, Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2022, S.3-8