Lösung
Lösungsskizze zur Klausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III (Sachenrecht) im WS 2019/2020 von Prof. Dr. Martin Maties
Hinweise für die Korrektoren:
Aufgrund des erheblichen Umfangs der Klausur wurde auf die Schwerpunktsetzung der Studierenden besonderer Wert gelegt und berücksichtigt, dass damit einhergehend nicht jede Norm bis ins Detail bearbeitet werden kann. Den Studierenden wurde durch Herrn Prof. Maties in der Vorlesung empfohlen, an den unproblematischen Stellen den Urteilsstil zu verwenden und nur bei Problematischem im Gutachtenstil zu schreiben. Ist dies geschehen, war dies positiv zu berücksichtigen.
Soweit in der Lösungsskizze Ansprüche geprüft wurden, die mit dem Hinweis versehen sind, dass Ausführungen zu diesen nicht erforderlich sind, durften bei deren Fehlen keine Punkte abgezogen werden. Sollten die Studierenden hierzu Ausführungen getätigt haben, konnten diese jedoch positiv berücksichtigt werden. In der Gesamtbetrachtung sollte die Schwerpunktsetzung des Studierenden stimmig sein. Ausführungen zu offensichtlich nicht einschlägigen Normen sollten kurz bleiben.
Lösungsskizze:
Teil I: Hat V sachenrechtliche Ansprüche gegen T?
Hinweis:
· § 985 BGB wurde durch den Bearbeitervermerk ausgeschlossen
· Laut Sachverhalt waren ausschließlich sachenrechtliche Ansprüche zu prüfen. In der Folge ist die Prüfung der §§ 823 ff. und 812 ff. BGB ausgeschlossen. Auf etwaige Konkurrenzen zu diesen Ansprüchen musste daher nicht eingegangen werden.
A. Besitzkehr gem. § 859 II BGB (-)
Hinweis: Ausführungen zur Besitzkehr waren nicht erforderlich
War nicht von der Fallfrage erfasst, da nach Ansprüchen gefragt ist und nicht nach Gewaltrechten.
Im Übrigen wäre die zeitliche Grenze (Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt worden sein, § 859 II BGB) auch bereits überschritten, da V erst einen Tag nach der Verfolgung gegen den T vorgehen will.
B. Possessorischer Herausgabeanspruch wegen Besitzentziehung, §§ 861, 869 S. 1 BGB (+)
I. Besitzentzug beim Anspruchssteller, (+)
1. Unmittelbarer Besitz, (-)
Unmittelbarer Besitz = vom Besitzwillen getragene tatsächliche Innehabung der Sachherrschaft, ohne auf andere Personen angewiesen zu sein.
V selbst war zum Zeitpunkt des Besitzentzugs nicht unmittelbarer Besitzer.
2. Mittelbarer Besitz, § 868 BGB (+)
Dem V steht der Anspruch aus § 861 BGB selbst zu, wenn dieser im Zeitpunkt des Diebstahls mittelbarer Besitzer des Mountainbikes war, § 869 S. 1 BGB.
a) unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers, (+)
E war zunächst unmittelbarer Besitzer des Mountainbikes i.S.d. § 854 BGB. E hat seinen unmittelbaren Besitz nicht aufgrund des durch den Schlaganfall verursachten Komas verloren. Aufgrund einer ihrer Natur der Sache nach nur vorübergehenden Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz gem. § 856 II BGB nicht beendigt. Der Rechtsverkehr wird bei einem durch Schlaganfall indizierten Koma von einer nur vorübergehenden Verhinderung ausgehen.
b) Besitzmittlungsverhältnis, (+)
Zwischen V und E müsste im Zeitpunkt des Diebstahls ein Besitzmittlungsverhältnis bestanden haben.
Besitzmittlungsverhältnis = zeitlich begrenztes (auch bloß vermeintliches) Rechtsverhältnis, durch das für eine Partei ein Recht zum Besitz begründet wird, solange diese Partei mit Fremdbesitzerwillen besitzt
aa) Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB, (+)
Die zwischen V und E vereinbarte Leihe (§ 598 BGB) stellt ein Rechtsverhältnis dar, das den in § 868 genannten Varianten ähnlich ist, da es auf Zeit zum Besitz berechtigt.
bb) erkennbarer Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers, (+)
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einem Fremdbesitzerwillen des E auszugehen. Dieser wurde auch nicht durch das Koma beseitigt. Die Aufgabe des Besitzmittlungswillens müsste objektiv erkennbar werden, was hier nicht der Fall ist.
cc) durchsetzbarer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler, (+)
Dem V steht gegenüber dem E ein Herausgabeanspruch gem. § 604 BGB zu (das hierfür die Leihe erst beendigt werden muss, ist unschädlich).
dd) keine Beendigung des mittelbaren Besitzes, (+)
Der mittelbare Besitz des V wurde aufgrund des Diebstahls zwar beendet, da T unmittelbaren Eigenbesitz erlangt hat, jedoch geschah dies erst nach dem Diebstahl.
ee) Zwischenergebnis
V war zum Zeitpunkt des Diebstahls mittelbarer Besitzer des Mountainbikes.
II. fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 II 1 BGB, (+)
Dem E müsste der Besitz (§ 854 BGB) ohne dessen Willen entzogen worden sein, 858 II 1 BGB.
Besitzentziehung = ganzer oder teilweiser Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft
T hat das Fahrrad gegen den Willen des E in Besitz genommen.
III. kein Ausschluss, (+)
Der Anspruch ist nicht aufgrund von § 861 II BGB ausgeschlossen, da V nicht seinerseits ggü. dem T fehlerhafter Besitzer war.
Der Anspruch ist mangels Ablauf eines Jahres seit der Verübung der verbotenen Eigenmacht auch nicht aufgrund von § 864 I BGB ausgeschlossen.
IV. Rechtsfolge
Da die Voraussetzungen des § 861 S. 1 BGB erfüllt sind, kann V Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer E verlangen, § 869 S. 2 Hs. 1 BGB. Da dieser jedoch aufgrund des Komas nicht in der Lage ist, den Besitz wieder zu übernehmen, kann V an sich selbst Herausgabe verlangen, § 861 S. 2 Hs. 2 Var. 1 BGB.
C. (Possessorischer) Herausgabeanspruch wegen Besitzentziehung, § 862 I BGB (-)
-- Hinweis: Ausführungen zu § 862 BGB waren nicht erforderlich und sollten jedenfalls nicht über das unten Stehende hinausgehen –
Störung i.S.d. § 862 BGB = ist jede Beeinträchtigung der Besitzausübung, die keine Besitzentziehung ist. Daher ist § 862 BGB nicht einschlägig.
D. Verfolgungsrecht des Besitzers aus § 867 BGB, (-)
-- Hinweis: Ausführungen zu § 867 BGB waren nicht erforderlich und sollten jedenfalls nicht über das unten Stehende hinausgehen –
§ 867 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Besitz des Anspruchstellers nicht durch Besitzbegründung eines anderen verloren gegangen ist. Da V nicht mehr Besitzer ist, fehlt es an dieser Voraussetzung.
E. Petitorischer Herausgabeanspruch aus besserem Recht, § 1007 I BGB (+)
I. Anspruchsteller ist ehemaliger Besitzer einer beweglichen Sache, (+)
V war ehemaliger Besitzer des Mountainbikes (s.o. B. I. 2.). Auf eine bestimmte Besitzart kommt es i.R.d. § 1007 BGB nicht an. Bei dem Mountainbike handelt es sich auch um eine bewegliche Sache.
II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer, (+)
(+) s.o. (B. II.)
III. Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb, (+)
T müsste im Zeitpunkt des Besitzerwerbs entsprechend § 932 II BGB bösgläubig gewesen sein. Dies ist offenkundig der Fall, da T das Fahrradschloss selbst knackte, um die tatsächliche Sachherrschaft zu erlangen.
IV. kein Ausschluss, (+)
Der Ausschlussgrund gem. § 1007 III 1 Var. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
In Betracht kommt eine freiwillige Besitzaufgabe i.S.d. § 1007 III 1 Var. 2 BGB = freiwillige Aufgabe der unmittelbaren Sachherrschaft, die bei der Besitzübertragung noch vorliegt. Eine solche liegt trotz der Beobachtung des Diebstahls durch V nicht vor.
Der Anspruchsgegner T hat kein Recht zum Besitz gegenüber dem Anspruchsteller (§§ 1007 III 2, 986 BGB) und ist auch nicht selbst Eigentümer der Sache.
V. Rechtsfolge
V kann von T Wiedereinräumung des Besitzes verlangen. Analog § 869 S. 2 BGB richtet sich diese Herausgabe jedoch grds. an den unmittelbaren Besitzer. Da E aber seinerseits zur Annahme außerstande ist, kann V Herausgabe an sich selbst verlangen, analog § 869 S. 2 Hs. 2 BGB.
F. Petitorischer Herausgabeanspruch bei Abhandenkommen, § 1007 II 1 BGB
I. Anspruchsteller ist ehemaliger Besitzer, (+)
V war ehemaliger Besitzer (s.o. E. I.)
II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer, (+)
(+) s.o. (B. II.)
III. Abhandenkommen der Sache beim ehemaligen Besitzer, (+)
Das Mountainbike müsste i.S.d. § 935 BGB abhandengekommen sein. Voraussetzung ist der unfreiwillige Verlust der unmittelbaren Sachherrschaft (§ 935 I 1 BGB). V war zum Zeitpunkt des Besitzverlustes kein unmittelbarer Besitzer.
Gem. § 935 I 2 gilt das gleiche, wenn der Eigentümer mittelbarer Besitzer war und die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen war. V ist mittelbarer Besitzer gewesen (s.o. B. I. 1.), E unmittelbarer Besitzer (s.o. B. I. a)) und das Mountainbike ist auch unfreiwillig, also ohne den Willen des E in den Besitz des T gelangt (s.o. B. II.). Insofern ist es unerheblich, dass E zum Zeitpunkt des Besitzverlustes im Koma lag.
IV. Kein Ausschluss, (+)
§ 1007 II 1 Var. 1 BGB à T ist nicht Eigentümer der Sache geworden. (Die Eigentümerstellung wird auch nicht gem. § 1006 I 1 BGB vermutet, da die Sache dem V abhandengekommen ist, § 1006 I 2 BGB.)
§ 1007 II 1 Var. 2 BGB à Dem Anspruchsgegner ist die Sache auch nicht schon seinerseits vor der Besitzzeit des V abhandengekommen.
Die in § 1007 III BGB genannten Varianten kommen ebenfalls nicht in Betracht (s.o. E. IV.)
V. Rechtsfolge
V kann von T Wiedereinräumung des Besitzes verlangen. Analog § 869 S. 2 BGB richtet sich diese Herausgabe jedoch grds. an den unmittelbaren Besitzer. Da E aber seinerseits zur Annahme außerstande ist, kann V Herausgabe an sich selbst verlangen, analog § 869 S. 2 Hs. 2 BGB.
G. Ergebnis
V hat gegen T einen Anspruch aus den §§ 861 iVm 869 S.1, 1007 I und 1007 II BGB auf Herausgabe des Mountainbikes.
Teil II: Kann G dem E seinerseits Ansprüche entgegenhalten? Falls ja, welche und wie?
A. Verwendungsersatzanspruch des redlichen Besitzers für notwendige Verwendungen, § 994 BGB
I. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung, (+)
1. Anspruchsberechtigter ist Eigentümer, (+)
Bis zum Zeitpunkt des Diebstahls durch D war das Gamingnotebook laut Sachverhalt im Eigentum des E.
a) Eigentumserwerb des D, (-)
Durch den Diebstahl des D ist das Eigentum an dem Gamingnotebook nicht auf D übergegangen. Es fehlt offensichtlich an den Voraussetzungen der § 929 ff. BGB.
b) Eigentumserwerb des G, § 929 S.1 BGB (-)
E könnte aufgrund des Kaufvertrags über das Gamingnotebook mit D Eigentümer dessen geworden sein.
aa) Übergabe, § 929 S. 1, (+)
Übergabe = Aufgabe jeglichen Besitzes beim Veräußerer und die Erlangung irgendeines Besitzes durch den Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers zum Zweck des Eigentumsübergangs
(+), D übergibt das Gamingnotebook, wodurch G unmittelbaren Besitz erhält (§ 854 I BGB).
bb) Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 1, (+)
dingliche Einigung = zwei korrespondierende Willenserklärungen bzgl. der Übereignung des Notebooks
(+), D und G haben zwei korrespondierende Willenserklärungen mit dem Inhalt abgegeben, dass das Eigentum an dem Notebook von D auf den G übergehen soll.
cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, (+)
dd) Verfügungsbefugnis des Veräußerers, (-)
(-), mangels Eigentümerstellung des D (s.o. A. I. 1. a)) ist dieser nicht originär verfügungsbefugt. Die Verfügungsbefugnis steht dem D auch weder kraft Gesetz noch aufgrund einer Ermächtigung (§ 185 BGB) durch den Eigentümer zu.
ee) Gutgläubiger Erwerb, §§ 929, 932 I 1 BGB, (-)
(1) Verkehrsgeschäft, (+)
Verkehrsgeschäft = Rechtsgeschäft, bei dem auf Veräußererseite mindestens eine Person steht, die nicht auch auf Erwerberseite steht
(+), D steht hier auf Veräußererseite und G auf Erwerberseite.
(Ist hier evident und muss nicht angesprochen werden.)
(2) Rechtsscheintatbestand, (+)
Da D im Besitz des Gamingnotebooks war, bestand der Rechtsschein, dass D Eigentümer desselben (§ 1006 I 1 BGB) war.
(3) guter Glaube an die Eigentümerstellung, § 932 I 1 BGB (+)
(+), laut Sachverhalt ist von der Gutgläubigkeit des G hinsichtlich der Eigentümerstellung des D auszugehen.
(4) Kein Abhandenkommen, § 935 I 1 BGB, (-)
Abhandenkommen = Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne – nicht notwendig gegen – den Willen des unmittelbaren Besitzers
Der ursprüngliche Eigentümer E hat den unmittelbaren Besitz ohne/gegen seinen Willen durch den Diebstahl des D verloren.
c) Zwischenergebnis
E hat sein Eigentum weder an D noch an G verloren und ist somit weiterhin Eigentümer des Notebooks.
2. Anspruchsgegner ist Besitzer, § 854 I BGB (+)
Besitz = von der Verkehrsanschauung anerkannte, von einem entsprechenden Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
(+), vom Besitz des G ist auszugehen.
3. Besitzer hat kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB, (+)
a) Recht zum Besitz = kann bspw. dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein, es kann ein eigenes Recht aus einem Rechtsverhältnis mit dem Eigentümer oder ein abgeleitetes Recht aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten sein.
Vorliegend kommt allenfalls ein abgeleitetes Besitzrecht in Frage, das setzt jedoch voraus, dass der Dritte seinerseits zum Besitz und zur Weiterüberlassung berechtigt ist.
(-), G hat kein eigenes Besitzrecht und leitet auch kein solches von D ab.
b) Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz, § 986 I 1 BGB (-)
(P) Die §§ 273, 1000 BGB führen grds. nur zu Verurteilung Zug um Zug. Ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB müsste jedoch dazu führen, dass die Klage abgewiesen wird. Daher geben Zurückbehaltungsrechte kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB. Stützte man die Zurückbehaltung auf § 1000 BGB, kann gegen ein Recht zum Besitz auch angeführt werden, dass ansonsten mit Vornahme der ersten Verwendung i.S.d. § 994 BGB die Vindikationslage entfiele.
Für G kommt daher kein Recht zum Besitz aus § 273 BGB oder § 1000 BGB in Betracht.
(Ausführungen in dieser Breite waren nicht zu erwarten!)
4. Zwischenergebnis
E ist Eigentümer des Notebooks, G ist dessen Besitzer und dies ohne Recht zum Besitz. Es liegt somit eine Vindikationslage vor.
II. notwendige Verwendungen
1. Verwendungen, (+)
weiter Verwendungsbegriff = freiwillige Vermögensopfer, die der Sache unmittelbar zugute kommen
enger Verwendungsbegriff = freiwillige Vermögensopfer, die der Sache unmittelbar zugute kommen, die Sache jedoch nicht grundlegend verändern
Bei allen drei Aufwendungen des G am Notebook handelte es sich um freiwillige Vermögensopfer. Da G zudem nur kleinere Veränderungen vornimmt, die keine wesensändernde Wirkung haben, erfüllen sowohl der Austausch der Grafikkarte als auch der Einbau des Arbeitsspeichers und das Airbrush den engen Verwendungsbegriff. Ein Entscheid des Meinungsstreits ist daher nicht erforderlich.
2. notwendige, (+/-)
Notwendige Verwendung = solche, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich ist, die also der Eigentümer hätte machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dienen
In diese Kategorie fällt nur der Austausch der Grafikkarte. Alle anderen Aufwendungen des G waren nicht objektiv erforderlich zur Bewirtschaftung der Sache.
III. kein Ausschluss gem. § 994 I 2 BGB, (+)
Gewöhnliche Erhaltungskosten = sind die der Erhaltung der Sache dienenden, typischerweise regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die vorhersehbar sind und deswegen in Planungen einbezogen werden können
Bei dem Austausch der Grafikkarte eines Notebooks handelt es sich nicht um eine typische und vorhersehbare/planbare Erhaltungsmaßnahme (a.A. kaum vertretbar)
IV. keine Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit im Zeitpunkt der Verwendungen, § 994 II BGB (+)
1. Bösgläubigkeit, (-)
Bösgläubigkeit = § 990 I BGB = bei Besitzerwerb Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer (§ 990 I 1 BGB) oder nach dem Besitzerwerb positive Kenntnis vom fehlenden Recht zum Besitz
G hatte bis zum zu dem Zeitpunkt, als E ihn über die Sachlage aufklärte, keine Kenntnis vom Fehlen seines Besitzrechts.
Da D die Daten des G vom PC gelöscht hatte, war es für ihn auch nicht erkennbar, dass es sich nicht um das Notebook des D handelte.
G war nicht bösgläubig.
2. Rechtshängigkeit, (-)
Rechtshängigkeit = Zustellung der Klageschrift gem. §§ 261, 253 ZPO
Eine Klageschrift wurde nicht zugestellt.
3. Zwischenergebnis
G war im Zeitpunkt der Verwendungen gutgläubig und unverklagt.
V. Anspruch nicht erloschen, § 1002 I BGB (+)
(+), da G das Notebook mangels anderslautender Angaben im Sachverhalt noch nicht an den E herausgegeben hat, ist der Anspruch auf Ersatz der Verwendungen nicht bereits wegen Ablauf der einmonatigen Frist erloschen.
VI. Fälligkeit (a.A. Voraussetzung für Entstehung/Klagbarkeit), § 1001 S. 1, 3, BGB (-)
1. Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendung durch den Eigentümer, § 1001 S. 1 BGB
(-), der E hat die Sache bisher nicht wiedererlangt
(-), der E hat die Verwendungen bisher auch nicht genehmigt
2. fiktive Genehmigung der Verwendung durch Annahme der unter Vorbehalt des Anspruchs angebotenen Sache, § 1001 S. 3 BGB
(-), mangels Annahme der Sache durch den E scheidet die Fiktion von vornherein aus
VII. Ergebnis
Der Anspruch auf Ersatz der Verwendungskosten für den Austausch der Grafikkarte ist somit entstanden (a.A. nicht entstanden) und nicht erloschen. Er ist jedoch nicht durchsetzbar (a.A. nicht klagbar).
- Hinweis: Es war nicht zu erwarten, dass die Bearbeiter die Unterscheidung in der Wirkung bei § 1001 BGB aufzeigen. Es ist als richtig zu beurteilen, wenn eine von beiden Auffassungen zugrunde gelegt wurde.
B. Entgegenhalten des Verwendungsersatzanspruch aus § 994 BGB
- Hinweis: Der Bearbeitervermerk fragte auch, wie G seine Ansprüche entgegenhalten kann. Daher war im Folgenden aufzuzeigen, wie der Anspruch aus § 994 BGB entgegen gehalten werden kann.
I. Zurückbehaltungsrechts aus § 1000 BGB (+)
G könnte gegenüber dem E ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen
1. Anspruch aus § 994 BGB, (+)
Ein Anspruch aus § 994 BGB hinsichtlich der Verwendungen für den Einbau der Grafikkarte besteht, (s.o.).
2. Besitz des G, (+)
G ist noch im Besitz der Sache (s.o. A. I. 2.)
3. kein Ausschluss gem. § 1000 II BGB
G hat die Sache nicht durch eine vorsätzlich begangen unerlaubte Handlung erlangt. G war beim Kauf der Sache gutgläubig.
4. keine Befriedigung durch den E, (+)
G hat von E die Verwendung mangels anderslautender Angaben noch nicht ersetzt bekommen.
5. kein Ausschluss gem. § 1002 BGB, (+)
s.o. (A. IV.)
6. Ergebnis
G kann dem E ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB entgegenhalten.
II. Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, (-)
§ 1001 S. 1 BGB erklärt, dass ein entsprechender Anspruch erst nach Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer oder Genehmigung der Verwendungen geltend gemacht werden kann. Bis zu diesem – hier noch nicht eingetretenen – Zeitpunkt besteht also noch kein fälliger Verwendungsersatzanspruch und daher auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 II BGB.
Hinweis: Eine Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB, wurde nicht erwartet; gleiches gilt für ein Befriedigungsrecht des Besitzers (§ 1003 BGB), da nach Ansprüchen gefragt war.
C. Verwendungsersatzanspruch des redlichen Besitzers aus § 996 BGB
I. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung, (+)
(+), s.o.
II. nützliche Verwendung, (+)
nützliche Verwendungen = alle objektiv wertsteigernden Verwendungen, die nicht notwendige sind
(P) Obj. Interesse ausschlaggebend?
Dagg.: Dem Eigentümer könnten unerwünschte, aber nützliche Verwendungen aufgedrängt werden.
Pro.: In § 997 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Nutzen als VSS genannt. Dies ist bei § 996 BGB nicht der Fall.
Hinweis: Diese Unterscheidung ist den Studierenden nicht gelehrt worden und wurde daher nicht erwartet!
Luxusverwendung = nur subj. Interesse an der Verwendung, ohne den obj. Wert zu steigern
Bei dem Einbau des Arbeitsspeichers handelt es sich um eine nützliche Verwendung, da diese zwar nicht notwendig war, aber den Wert des Notebooks obj. steigerte. Das Airbrush ist dagegen so individuell, dass es keine Steigerung des obj. Wertes zur Folge hat.
I
II. keine Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit (+)
(+), s.o.
IV. Anspruch nicht erloschen, § 1002 BGB (+)
V. Fälligkeit (a.A. Voraussetzung für Entstehung/Klagbarkeit), § 1001 S. 1, 3, BGB (-)
s.o. (A. V.)
VI. Ergebnis
G hat gegen E einen Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen, vorausgesetzt, diese bestehen noch in dem Zeitpunkt, indem der Eigentümer die Sacher wiederlangt. Der Anspruch ist darüber hinaus derzeit nicht durchsetzbar.
D. Entgegenhalten des Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB
G stehen hinsichtlich des Anspruchs auf Verwendungsersatzes für nützlichen Verwendungen dieselben Zurückbehaltungsrechte zu, wie hinsichtlich der notwendigen Verwendungen.
E. Verwendungsersatzanspruch aus § (951 I 1) 812 I 1 Var. 2 BGB
I. (P) Anwendbarkeit, (-)
Nach h.M. sind die §§ 994 ff. grds. als abschließende Sonderregelung anzusehen, deren ausgeklügeltes System für den Verwendungsersatz nicht durch Zulassung von Bereicherungsansprüchen aus den Angeln gehoben werden darf.
Eine Minderheitsmeinung beschränkt den Vorrang der § 994 ff. BGB auf deren Anwendungsbereich. Da Luxusaufwendungen von § 996 BGB nicht erfasst sind, würde ein Rückgriff auf § 812 BGB diese Wertung umgehen. Die mM greift daher nur bei Umgestaltungsaufwendungen. Eine solche liegt hier nicht vor.
Hinweis: Zwar wurde der Streit gelehrt, aber nicht erwartet. Es war ausreichend, wenn der h.M. gefolgt wurde.
F. Wegnahmerecht (Anspruch auf Duldung der Abtrennung)
Hinweis: Das Wegnahmerecht wurde nicht erwartet, da nach lebensnaher Auslegung Zahlungsansprüche und Zurückbehaltungsrechte geprüft werden sollten. Ein Fehlen der hiesigen Prüfung war nicht negativ zu würdigen, ein Prüfen aber positiv.
I. Vindikationslage, (+)
(s. o.)
II. Verbindung mit einer anderen Sache als deren wesentlicher Bestandteil i.S.d. §§ 946, 947 II BGB, (+)
Wesentliche Bestandteile einer Sache = § 93 BGB = Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird
Die Grafikkarte und das Notebook sind unproblematisch trennbar, sodass die Grafikkarte grds. kein wesentlicher Bestandteil des Notebooks wird. Da die Entfernung des Arbeitsspeichers aber wohl kaum mehr ohne die Zerstörung des Notebooks möglich sein wird, handelt es sich ausnahmsweise um einen wesentlichen Bestandteil des Notebooks.
Die Verbindung führt auch zum Eigentumsverlust gem. § 947 II BGB, da der Laptop problemlos mit 8 GB Arbeitsspeicher funktionsfähig wäre, somit also die Hauptsache darstellt.
III. kein Ausschluss, § 997 II BGB, (-)
Da der Arbeitsspeicher nach dem Ausbau wohl nicht mehr verwendbar sein wird, hat die Abtrennung für G keinen Nutzen.
IV. Ergebnis
G hat keinen Anspruch auf Duldung der Abtrennung einer Sache gegenüber dem E.
G. Ergebnis
G hat gegen E einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen (bzgl. der Grafikkarte) und nützlichen (bzgl. des Arbeitsspeichers) Verwendungen gem. §§ 994 und 996 BGB. Er kann diese Ansprüche dem G in Form eines Zurückbehaltungsrechts aus § 1000 BGB entgegenhalten.
Teil III: Hat der X Herausgabeansprüche gegen Z
A. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
I. Anspruchsteller ist Eigentümer, (-)
Ursprünglich war X Eigentümer.
1. Eigentumserwerb des Y, (-)
Durch den Mietvertrag ist das Eigentum an der Playstation 4 nicht auf Y übergegangen. Es fehlt offensichtlich an den Voraussetzungen der § 929 ff. BGB.
2. Eigentumserwerb des Z, § 929 I 1 BGB (+)
Z könnte aufgrund des Kaufvertrags über die Playstation 4 mit Y Eigentümer dessen geworden sein.
a) Übergabe, § 929 S. 1 BGB, (+)
(+), Y übergibt die Playstation, wodurch Z unmittelbaren Besitz erhält (§ 854 I BGB). Da es sich hierbei um die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache handelt, finden die §§ 104 ff. BGB hierauf keine Anwendung.
b) Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 1 BGB, (+)
(+), Y und Z haben zwei korrespondierende Willenserklärungen mit dem Inhalt abgegeben, dass das Eigentum an der Playstation von Y auf den Z übergehen soll.
aa) keine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Z, § 108 I BGB, (+)
(1) Minderjährigkeit, (+)
Z ist 16 Jahre alt und damit gem. §§ 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig.
(2) Erforderlichkeit der Einwilligung, § 107 BGB, (-)
(-), da der Eigentumserwerb des Z an der Playstation lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf es keiner Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
bb) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, (+)
cc) Verfügungsbefugnis des Veräußerers, (-)
(-), mangels Eigentümerstellung des Y (s.o. A. I. 1. a)) ist dieser nicht originär verfügungsbefugt. Die Verfügungsbefugnis steht dem Y auch weder kraft Gesetz noch aufgrund einer Ermächtigung (§ 185 BGB) durch den Eigentümer zu.
dd) Gutgläubiger Erwerb, §§ 929, 932 I 1 BGB, (+)
(1) Verkehrsgeschäft, (+)
(+), Y steht hier auf Veräußererseite und Z auf Erwerberseite.
(2) Rechtsscheintatbestand, (+)
Da Y im Besitz der Playstation war, bestand der Rechtsschein, dass Y Eigentümer derselben war.
(3) guter Glaube an die Eigentümerstellung, § 932 I 1 BGB, (+)
(+), laut Sachverhalt ist von der Gutgläubigkeit des Z hinsichtlich der Eigentümerstellung des Y auszugehen.
(4) Kein Abhandenkommen, § 935 I 1 BGB, (-)
Weder dem ursprünglichen Eigentümer X noch dem Y ist die Playstation abhandengekommen.
c) Ergebnis
X hat sein Eigentum an den gutgläubigen Z verloren. Ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB besteht daher nicht.
B. Anspruch wegen Besitzentziehung, § 861, 869 BGB
I. Besitzentzug beim Anspruchsteller, (-)
Weder gegenüber dem X noch gegenüber dem Y wurde verbotene Eigenmacht verübt (§ 858 I BGB), da der unmittelbare Besitz nicht gegen oder ohne den Willen des Besitzers abhandengekommen ist.
C. Herausgabeanspruch des früheren Besitzers, § 1007 I
I. Anspruchsteller ist ehemaliger Besitzer einer beweglichen Sache
X war ehemaliger Besitzer der Playstation. Auf eine bestimmte Besitzart kommt es i.R.d. § 1007 BGB nicht an. Bei der Playstation handelt es sich auch um eine bewegliche Sache.
II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer
(+), Z ist unmittelbarer Besitzer der Playstation i.S.d. § 854 I BGB
III. Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb
Z ist laut Sachverhalt nicht i.S.d. § 932 II BGB bösgläubig hinsichtlich des eigenen Besitzrechtes.
IV. Ergebnis
X hat gegen Z keinen Anspruch aus § 1007 I BGB
D. Herausgabeanspruch des früheren Besitzers, § 1007 II 1
I. Anspruchsteller ist ehem. Besitzer einer beweglichen Sache
(+), (s.o.)
II. Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer
(+, (s.o.)
III. Abhandenkommen der Sache beim ehemaligen Besitzer, (-)
Voraussetzung ist der unfreiwillige Verlust der unmittelbaren Sachherrschaft (§ 935 I 1 BGB). X war zum Zeitpunkt des Besitzverlustes kein unmittelbarer Besitzer.
Gem. § 935 I 2 BGB gilt das Gleiche, wenn der Eigentümer mittelbarer Besitzer war und die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhandengekommen war. Ob X mittelbarer Besitzer und Y unmittelbarer Fremdbesitzer waren, kann dahinstehen, da weder X noch Y ihren unmittelbaren Besitz gegen oder ohne ihren Willen verloren haben.
IV. kein Ausschluss
Außerdem ist Z mittlerweile Eigentümer der Playstation. Aufgrund dessen ist ein Anspruch gem. § 1007 II 1 BGB bereits ausgeschlossen (§ 1007 I 1 Var. 1 BGB).
IV. Ergebnis
X hat gegen Z keinen petitorischen Herausgabeanspruch aus § 1007 II 1 BGB.
E. Herausgabeanspruch bei einer unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB
I. Verfügung, (+)
Verfügung = Vornahme eines Rechtsgeschäfts, durch das ein bestehendes Recht übertragen, inhaltlich verändert, belastet oder aufgehoben wird
(+), es wurde das Eigentum an der Playstation von X auf den Z übertragen.
II. durch Nichtberechtigten, (+)
(+), s.o.
III. Wirksamkeit der Verfügung ggü. dem Berechtigten
(+), s.o.
IV. Unentgeltlichkeit
Die Verfügung des Y an den Z erfolgte nicht unentgeltlich. Z hat sich gegenüber dem Y zur Zahlung von 200 EUR im Gegenzug für die Eigentumsübertragung an der Playstation verpflichtet.
V. (P) Analoge Anwendbarkeit auf rechtsgrundlosen Erwerb
- Hinweis: Die Darstellung der analogen Anwendbarkeit wurde nicht erwartet, sodass ein Fehlen nicht negativ zu würdigen war. Eine Bearbeitung war hingegen sehr positiv zu würdigen.
Der Kaufvertrag zw. Y und Z könnte unwirksam sein, was dazu führen würde das Z aufgrund der noch nicht erfolgten Zahlung faktisch „unentgeltlich“ Eigentum an der Playstation erhalten hat. Diese Situation könnte mit der unentgeltlichen Verfügung i.S.d. § 816 I 2 BGB vergleichbar sein.
1. Analoge Anwendbarkeit
Gegen eine Analogie: Wenn der Erwerber die Gegenleistung an den Veräußerer schon ganz oder teilweise erbracht hat, steht er einem unentgeltlichen Erwerber de facto gerade nicht mehr gleich. Denn er muss die Gegenleistung mühsam vom Verfügenden beitreiben und droht in dessen Insolvenz mit dem Anspruch auf die Rückgewähr jener Gegenleistung auszufallen. Der Anspruch des Berechtigten folgt nach (auch insoweit zutreffender vielmehr aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB und richtet sich gegen den Verfügenden: Dieser hat durch die Verfügung einen Bereicherungsanspruch gegen den Erwerber erlangt und diesen an den Berechtigten abzutreten (sog. Doppelkondiktion).
- Hinweis: Der Studierende kann an dieser Stelle die Prüfung der Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen Y und Z dahinstehen lassen, wenn dieser den Meinungsstreit dahingehend entscheidet, dass keine vergleichbare Situation gegeben ist.
Dafür: Wenn der Verfügende seinen Bereicherungsanspruch an den Berechtigten abgetreten hat, kann der Erwerber diesem Anspruch nach § 404 BGB sämtliche Einwendungen entgegenhalten, unter anderem das auf § 273 BGB gestützte Recht, die Herausgabe des erworbenen Gegenstandes zurückzubehalten, bis ihm die Gegenleistung wieder erstattet wird. Diese aber befindet sich noch in den Händen des Verfügenden. Dieser wird wenig Neigung verspüren, jene Gegenleistung an den Erwerber zurückzugewähren. Effektiven Rechtsschutz erlangt der Berechtigte daher nur, wenn der Verfügende auch die Gegenleistung an ihn herausgibt.
- Hinweis: Entschied der Studierende sich für eine Analogie, musste konsequenter Weise die Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen Y und Z geprüft werden.
2. Wirksamer Kaufvertrag
a) wirksamer Antrag, (+)
Antrag = Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche ein Vertrag herbeigeführt werden soll. Er muss so gestaltet sein, dass er mit einem bloßen „ja“ angenommen werden kann.
(+), durch Y gegen über Z. Er enthält alle essentialia negotii (Kaufpreis 200 €, Kaufsache: Playstation 2; Vertragsparteien)
b) Annahme, (+)
Annahme = Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche der Vertragspartner seine uneingeschränkte Zustimmung zum vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.
(+), Z ist mit dem Antrag des Y vorbehaltlos einverstanden.
c) keine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Z, § 108 BGB, (-)
aa) Minderjährigkeit (+)
bb) Erforderlichkeit der Einwilligung, § 107 BGB, (+)
Z verpflichtet sich zur Zahlung von 200 EUR. Dies stellt einen Nachteil dar.
cc) Fehlen der Einwilligung, (+)
Die sorgeberechtigten Eltern des Z haben ihre Einwilligung ausdrücklich nicht erteilt.
d) Zwischenergebnis
Die Willenserklärung des Z ist unwirksam. Somit ist der Kaufvertrag unwirksam und die Verfügung rechtsgrundlos erfolgt.
VI. Ergebnis
Da die rechtsgrundlose, entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten der unentgeltlichen Verfügung gleichzustellen ist, und Z das Eigentum an der Playstation rechtsgrundlos erhalten hat, kann X unmittelbar aus § 816 I 2 BGB die Herausgabe der Playstation verlangen.
F. Ergebnis
X hat gegen Z keinen Anspruch auf Herausgabe der Playstation, es sei denn, man bejaht eine analoge Anwendbarkeit des § 816 I 2 BGB für den rechtsgrundlosen Erwerb einer Sache.