Glossar zu den wichtigsten Begriffen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts
A
An der Börse treffen verschiedene Akteure aufeinander.
Den Investoren, die in Privat-, Semiprofessionelle und Professionelle Anleger unterteilt werden, stehen u.a. die Emittenten von Wertpapieren, Vermögensanlagen und Investmentvermögensanteilen gegenüber.
Allerdings treten diese im Sekundärmarkt nicht unmittelbar auf. Die Bezeichnung Finanzintermediäre beschreibt die Zwischen- bzw. die Vermittlerstellung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Finanzanalysten, Ratingagenturen und Datenbereitstellungsdiensten.
Über diese Vielzahl von Akteuren wacht ein System verschiedener Behörden und Stellen: von der BaFin über die Deutsche Bundesbank bis hin zu den europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden.
Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, eingerichtet zum 6. Juni 2001, übernahm insbesondere im Lamfalussy-Verfahren auf der Stufe 3 Aufgaben als beratendes Gremium. Er wurde zum 1. Januar 2011 durch die ESMA ersetzt.
B
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) (engl.: Bank for International Settlements, BIS) mit Sitz in Basel wurde 1930 gegründet und ist damit die älteste internationale Finanzorganisation. Die Mitgliedschaft ist Zentralbanken vorbehalten (derzeit 60).
Anlässlich der Verhandlungen nach dem Ersten Weltkrieg über die deutschen Reparationen wurde beschlossen, eine internationale Bank zu gründen, die als Agent die Verwaltung solcher Zahlungen übernehmen sollte. Als ständige Aufgabe wurde der BIZ schon damals zugewiesen, die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken zu fördern und den internationalen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die BIZ stellt Dienstleistungen bei internationalen Zahlungsgeschäften bereit, verwaltet Währungsreserven und gewährt Zentralbanken kurzfristige Kredite.
Eine Schlüsselrolle spielt die BIZ bei der Kooperation von Zentralbanken und anderen Instanzen aus dem Finanzbereich. Bei den von der BIZ organisierten Treffen kommen praktisch alle Zentralbankthemen zur Sprache. Sie arbeitet außerdem eng mit verschiedenen Einrichtungen zusammen, die bei ihr ein Sekretariat haben und je nach Mandat intensiv an der Formulierung der regulatorischen und aufsichtlichen Antworten auf die Finanzkrise beteiligt sind. Dazu zählen insbesondere das Financial Stability Board (FSB) und die schon vor geraumer Zeit von den G10-Zentralbankpräsidenten eingesetzten drei ständigen Ausschüsse.
Quellen:
http://www.bis.org
Als Reaktion auf die im Jahr 2008 ausgebrochene Finanzkrise hat die Europäische Kommission eine Reihe an Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen, einen sicheren und soliden Finanzsektor im Binnenmarkt zu schaffen. Diese Maßnahmen sind in einem einheitlichen Regelwerk normiert ("single rulebook"), welches für alle 27 Mitgliedstaaten der EU anwendbar ist, und beinhalten strengere aufsichtsrechtliche Auflagen für Banken, einen verbesserten Anlegerschutz und Regeln für die geordnete Abwicklung von in Schwierigkeiten geratenen Banken. Das einheitliche Regelwerk bildet die Grundlage der Bankenunion.
Als sich die Finanzkrise innerhalb der Eurozone in eine Schuldenkrise entwickelte, wurde die zunehmende wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Euro-Staaten offenkundig und daraus resultierend die Notwendigkeit einer vertieften Integration des Bankensystems. Das ist der Hintergrund für die Entscheidung der EU, Institutionen - auf der Basis des Fahrplans der Europäischen Kommission zur Bankenunion - einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu schaffen. Zudem ist ein gemeinsames System der Einlagensicherung geplant. Dieses wurde jedoch vertagt, sodass stattdessen zunächst die nationalen Einlagensicherungssysteme harmonisiert wurden. Die Bankenunion findet auf die Staaten der Eurozone Anwendung. Nicht-Euro-Staaten können der Bankenunion beitreten.
Quelle:
https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/banking-union_en
Die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Ende Juni 2004 verabschiedete neue Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Finanzsystems stärken, die Wettbewerbsgleichheit optimieren und die Risiken besser erfassen. Die bis Ende 2006 einschlägige Eigenkapitalvereinbarung von 1988 (Basel I) konzentrierte sich allein auf das Mindestkapital für Banken als die entscheidende Größe für die Begrenzung der Risiken und damit der Verluste im Falle der Insolvenz eines Institutes. Basel I beinhaltete Eigenkapitalanforderungen, die ausschließlich Kredit- und Marktrisiken einbezogen und bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Kreditrisiken eine wenig differenzierte Berechnungsmethode zu Grunde legten. Seit der Umsetzung der auf Basel I basierenden EU-Richtlinien haben sich die Bankprodukte, aber auch die Bankenlandschaft selbst so stark verändert, dass die bestehenden Eigenkapitalvorschriften für Banken das Risiko nicht mehr korrekt widerspiegeln. Daher hat der Basler Ausschuss neue Standards entwickelt, um das Risiko einer Bank genauer einzuschätzen. Basel II sieht vor, insbesondere bei Unternehmen vor jeder Kreditentscheidung eines Kreditgebers eine individuelle Einschätzung der Bonität auf Basis von Ranking-Systemen vorzunehmen. Im Februar 2006 wurde der Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Basel II in deutsches Recht mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Deutschland verabschiedet.
Die im September 2010 als Basel III bezeichneten Empfehlungen sind ergänzende Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zu den im Jahr 2004 beschlossenen Eigenkapitalanforderungen (Basel II) für Banken.
Inhalte von Basel II:
Ziel von Basel II ist die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Banken und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel. Um dies zu erreichen, gliedert sich die Baseler Rahmenvereinbarung in drei Säulen, wobei die Säulen zwei und drei im Vergleich zu Basel I neu hinzugekommen sind:
1. Säule: Mindestkapitalanforderungen
Die Mindestkapitalanforderungen beinhalten eine Eigenkapitalunterlegung für Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken. Zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen stehen für diese drei Risikobereiche im Rahmen eines evolutionären Ansatzes verschiedene Risikomessverfahren zur Wahl: einfache, standardisierte Ansätze sowie fortgeschrittenere, risikosensitivere und auf bankeigenen Verfahren beruhende Ansätze. Die fortgeschritteneren und präziseren Verfahren der Risikomessung können zu Erleichterungen bei den Kapitalanforderungen führen. Die Säule 1 gibt einen flexiblen Rahmen vor, innerhalb dessen eine Bank, unter Vorbehalt der aufsichtlichen Überprüfung, einen Ansatz verwenden kann, der ihrer Komplexität und ihrem Risikoprofil am besten entspricht. Die Ansätze zur Berechnung des zu unterlegenden Kapitals für Marktrisiken, um die Basel I 1996 erweitert wurde, sind in die Baseler Rahmenvereinbarung übernommen worden.
2. Säule: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
Der aufsichtliche Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process (SRP)) ergänzt die quantitativen Mindestkapitalanforderungen der Säule 1 um ein qualitatives Element. Im Rahmen des SRP geht es entscheidend darum, das Gesamtrisiko eines Instituts und die wesentlichen Einflussfaktoren auf dessen Risikosituation zu identifizieren und bankenaufsichtlich zu würdigen. Nur so kann beurteilt werden, ob das Risiko richtig bewertet wird, Risikovorsorgen gebildet werden und das Eigenkapital dem Risikoprofil der Bank entspricht.
3. Säule: Erweiterte Offenlegung und Marktdisziplin
Marktdisziplin, d.h. Erweiterung der Offenlegungspflichten der Institute, um die disziplinierenden Kräfte der Märkte komplementär zu den regulatorischen Anforderungen zu nutzen. Durch verstärkte Offenlegung, z.B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten, sollen die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil einer Bank und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung erhalten. Die angestrebte Disziplinierung soll z.B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie folgen.
Quellen:
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/bankenfinanzdienstleister_node.html
https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?firstLetter=B
Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2001, abrufbar unter:
Begriffsbestimmung:
Basel III bezeichnet ergänzende Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel zu den im Jahr 2004 beschlossenen Eigenkapitalanforderungen (Basel II) für Banken. Basel II wurde in der Europäischen Union durch die Bankenrichlinie 2006/48/EG und die Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG umgesetzt und in zwei Stufen zum 1. Januar 2007 und zum 1. Januar 2008 zur Anwendung gebracht. Die neuen Empfehlungen (Basel III) basieren einerseits auf den Erfahrungen mit Basel II und andererseits auf den Erkenntnissen und Erfahrungen aus der weltweiten Finanz- bzw. Wirtschaftskrise.
Allgemeines:
Um die möglichen Auswirkungen der Basel III-Anforderungen auf die Kreditwirtschaft zu analysieren, haben der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und der Europäische Ausschuss der Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) in enger Abstimmung auf Ebene der Mitgliedsländer des Baseler Ausschusses bzw. auf europäischer Ebene eine umfassende quantitative Studie durchgeführt. Die neuen Anforderungen bewirken eine quantitative und qualitative Stärkung der Kapitalbasis und eine Verbesserung der Risikoerfassung. Sie sollen zur Eindämmung übermäßiger Verschuldung beitragen. Darüber hinaus ist die Einführung neuer Liquiditätsstandards für das internationale Bankensystem vorgesehen. Die neuen Basel III-Anforderungen beruhen auf den entsprechenden Vorschlägen von Juli und Dezember 2009. Sie wurden in ihrer endgültigen Fassung auf der Sitzung der Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision – GHOS), dem Führungsgremium des Baseler Ausschusses, am 12. September 2010 verabschiedet und von den Staatschefs der G20 auf ihrem Gipfeltreffen in Seoul im November 2010 bestätigt.
Regelwerk:
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 16. Dezember 2010 sein neues Regelwerk, "Basel III" genannt, veröffentlicht. Die Bundesbank war an der Erstellung maßgeblich beteiligt.
Alle G20-Staats- und Regierungschefs haben beim Seoul-Gipfel einen Monat vorher das Basel-III-Rahmenwerk gebilligt und sich zu seiner konsistenten Umsetzung verpflichtet. Die nationale rechtliche Umsetzung ist bis Ende 2012 abzuschließen. Auf der EU-Ebene plant die Kommission hierzu einen Richtlinienvorschlag ("Capital Requirements Directive CRD IV") im Sommer 2011 vorzulegen.
Bereits die im Jahr 2004 festgelegten "Basel II"-Empfehlungen hielten die Banken an, Ausfallrisiken ihrer Engagements mit Eigenkapital abzudecken. Jetzt sollen die Banken ihr so genanntes Kernkapital deutlich erhöhen. Die Kernkapitalquote beschreibt das Verhältnis des Eigenkapitals einer Bank zu ihren riskobehafteten Geschäften, also zu den vergebenen Krediten und den getätigten Geldanlagen. Das Kernkapital soll in Finanzkrisen die Verluste abfangen, die es eventuell durch Kreditausfälle und Wertverluste bei Anlagen gibt. Basel III schreibt künftig eine harte Kernkapitalquote von 7 Prozent (hartes Kernkapital der Mindesteigenkapitalanforderungen 4,5 Prozent plus hartes Kernkapital des Kapitalerhaltungspuffers von 2,5 Prozent) vor. Hinzu kommt weiter weiches Kernkapital in Höhe von 1,5 Prozent und Ergänzungskapital in Höhe von 2 Prozent, so dass sich im Ergebnis die Eigenkapitalanforderungen auf 10,5 Prozent addieren. Damit wird die ursprüngliche Quote von vor der Krise empfindlich erhöht. Auch die Anforderungen für andere wichtige Stabilitäts-Kennzahlen wurden erhöht.
Ab 2013 gelten stille Einlagen für Banken, die in der Form der Aktiengesellschaft geführt werden, dann grundsätzlich nicht mehr als hartes Kernkapital. Diese besonders in Deutschland beliebte Beteiligungsform bleibt bei Banken, die nicht in der Form der Aktiengesellschaft geführt werden erhalten, wenn die stillen Einlagen den mit Basel III erhöhten Qualitätsansprüchen entsprechen, sonst haben diese stillen Einlagen bis Ende 2022 eine Bestandgarantie mit jährlich sinkenden Anteilen. Stille Einlagen die im Rahmen staatlicher Stützungsmaßnahmen gewährt wurden gelten bis zum Jahr 2018 weiter als hartes Kernkapital.
Die Empfehlungen von Basel III werden spätestens bis zum Jahr 2012 in europäische Richtlinien umgesetzt und ergänzen das Vorgehen der Bundesregierung auf nationaler Ebene. Auch wenn viele Regelungen auf dem Finanzmarkt nur international funktionieren, so wurde die Bundesregierung dort, wo es möglich war, auch national aktiv: Sie hat sich unter anderem dafür eingesetzt, die Transparenz von Entscheidungen der Rating-Agenturen zu erhöhen und einen Gesetzentwurf zur geordneten Restrukturierung von Banken sowie für eine Bankenabgabe auf den Weg gebracht. Zudem sind so genannte Leerverkäufe deutscher Aktien mittlerweile verboten.
Quellen:
https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?firstLetter=B
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) ist bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) angesiedelt.
Der Ausschuss wurde Ende 1974 von den Zentralbank-Gouverneuren der Zehnergruppe (G10) in Basel gegründet.
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden folgender 27 Länder zusammen: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, Deutschland, Frankreich, Hongkong, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Korea, Luxembourg, Mexiko, Niederlande, Russland, Saudi-Arabien, Singapur, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Türkei, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten.
Der Ausschuss tritt alle drei Monate zusammen. Zu den Hauptaufgaben des Baseler Ausschusses gehören unter dem allgemeinen Ziel der Stärkung der Sicherheit und Verlässlichkeit des internationalen Finanzsystems auch der Erlass von internationalen Mindeststandards und Richtlinien für die Bankenaufsicht sowie die Verbreitung und Förderung von Bank- und Aufsichtspraktiken mit Vorbildcharakter und gemeinsamer Methodik. Der Ausschuss entwickelt Aufsichtsstandards und Empfehlungen für die Bankenaufsicht – wie etwa die Eigenkapitalvorschriften Basel II.
Weiter hat der Basler Ausschuss zum Ziel, die internationale Zusammenarbeit unter Aufsichtsbehörden bei der Überwachung grenzüberschreitender Tätigkeiten bzw. von in mehreren Ländern tätigen Bank- und Finanzkonzernen zu erleichtern und zu fördern. Zudem dient der Ausschuss auch als informelles Forum zum Informationsaustausch über die Entwicklung der nationalen Aufsichtsregulierung und -praxis sowie über aktuelle Geschehnisse im Finanzbereich.
Quellen:
Abkürzungen: Blockchain, Kryptowährung
Blockchains sind fälschungssichere, verteilte Datenstrukturen, in denen Transaktionen in der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar, unveränderlich und ohne zentrale Instanz abgebildet sind. Mit der Blockchain-Technologie lassen sich Eigentumsverhältnisse direkter und effizienter als bislang sichern und regeln, da eine lückenlose und unveränderliche Datenaufzeichnung hierfür die Grundlage schafft.
A. Einführung in die Blockchain-Technologie
I. Tabellen als Analogie
Eine stark vereinfachte und verkürzte Möglichkeit, sich den grundsätzlichen Aufbau von Blockchains vorzustellen, bildet eine verteilte Tabelle. Diese Tabelle wird über ein Netzwerk aus zahlreichen Computern vervielfacht und verteilt. Dieses Netzwerk von Computern dient bei der Blockchain-Technologie dazu, diese Tabelle regelmäßig fortzuschreiben und Änderungen zu dokumentieren. Somit existieren Informationen, die in einer Blockchain gespeichert sind, als verteilte und kontinuierlich abgeglichene Tabelle oder Datenbank. Diese Form der Nutzung von vernetzten Computern bedingt einige Besonderheiten: Die Blockchain-Datenhaltung findet nicht nur an einem Ort statt, sondern auf jedem der Computer im Netzwerk. Dadurch erhöht sich insbesondere die Ausfallsicherheit. Daneben sind die in der Blockchain enthaltenen Daten im Falle von Bitcoin öffentlich und für jeden Netzwerk-Teilnehmer einfach zu überprüfen. Es existiert keine zentrale Instanz der Blockchain, die ein möglicher Angreifer beschädigen oder unerlaubt verändern könnte.
II. Zusammenarbeit
Die Unterschiede der Blockchain-Technologie zu bekannten Verfahren lassen sich durch eine Analogie zu Online-Collaboration-Tools darstellen. Der traditionelle Weg, elektronische Dokumente mit Geschäftspartnern zu teilen, besteht darin, einem Empfänger ein Dokument zuzusenden mit der Bitte, dieses zu überarbeiten. Der Absender muss dann auf die Überarbeitung und Zurücksendung der Kopie des Dokuments warten, bevor er Änderungen sehen oder selbst weitere Änderungen vornehmen kann. Während der Wartezeit ist eine Bearbeitung also ausgeschlossen. Einen Gegenentwurf dazu stellen beispielsweise webbasierte Online-Dienste zur Erstellung von Textdokumenten dar. Dokumente können dabei von mehreren Benutzern gleichzeitig bearbeitet werden. Hierbei haben alle Parteien zur selben Zeit Zugang zum selben Dokument und eine einzige Version dieses Dokuments ist stets für alle sichtbar. Im Gegensatz zur Blockchain wird das Dokument hier jedoch von einer zentralen Stelle verwaltet.
III. Datenstrukturen
Anders ausgedrückt bilden Blockchains eine Datenstruktur, durch die ein auf viele Teilnehmer verteilter Zustand (z.B. Kontostand) gemeinsam verändert werden kann (z.B. Transfer von Guthaben). Dabei wird die Einheitlichkeit und Fälschungssicherheit gewährleistet, indem die einzelnen Transaktionen bestätigt werden. Auf welche Art der geteilte Zustand ermittelt wird, hängt insbesondere vom verwendeten Konsens-Mechanismus ab. Die Fälschungssicherheit wird durch den Einsatz aktueller kryptografischer Verfahren sichergestellt. Durch eine Vielzahl von separaten und vernetzten Teilnehmern (Knotenpunkten) werden die Datenstrukturen verteilt und gleichzeitig eine hohe Verfügbarkeit und Ausfallsicherheit gewährleistet. Änderungen in der Blockchain werden durch Konsens-Mechanismen durchgeführt und dann von allen Knoten übernommen. Hierbei gibt es verschiedene Ansätze, um unberechtigte Änderungen zu verhindern. Grundsätzlich können die Teilnehmer Kontostände einsehen und sich alle Aufzeichnungen über sämtliche Vorgänge aller Teilnehmer ansehen.
Die Blockchain-Technologie ist verhältnismäßig neu. Die Technik und die Anwendungsmöglichkeiten werden sich noch weiterentwickeln. Neben Chancen werden dabei auch neue Risiken auftreten.
IV. Differenzierung der Begriffe Bitcoin, Blockchain und Distributed Ledger Technology (DLT)
Bitcoin war die erste dezentrale, virtuelle, digitale Währung (Kryptowährung), die eine erfolgreiche Umsetzung der Blockchain-Idee gezeigt hat. Die Blockchain bildet hierbei nur das technische Rahmenwerk, in dem Bitcoin implementiert ist. Bitcoin ist also nur ein möglicher Anwendungsfall der Blockchain-Technologie, diese wurde aber als Rahmenwerk vor allem durch Bitcoin bekannt.
Auch wenn der weitere breite Markterfolg von Bitcoin unter anderem wegen technischer Beschränkungen noch offen ist, hat das Konzept der Blockchain-Technologie in vielen Bereichen Anklang gefunden.
Im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie findet sich häufig der Begriff Distributed Ledger Technology (DLT). Eine mögliche Übersetzung von Distributed Ledger ist „verteilte Hauptbücher“. Mit DLT wird das technologische Rahmenwerk um den Einsatz verteilter Hauptbücher bezeichnet. Blockchains bzw. Distributed Ledger können jedoch für viele weitere Anwendungen und Aufzeichnungen neben Bitcoin verwendet werden, wie z.B. die Verwaltung digitaler Identitäten. Nicht selten findet sich in Wissenschaft und Praxis eine synonyme Verwendung der Begriffe Blockchain-Technologie und Distributed Ledger Technology.
V. Netzwerkknoten
Am Beispiel von Bitcoin soll der Aufbau des Netzwerks verdeutlicht werden: Ein Netzwerk von Computern, die als Knoten oder Englisch Nodes bezeichnet werden, bildet das Blockchain-Netzwerk. Ein Node ist ein Computer, welcher mit dem Blockchain-Netzwerk verbunden ist und mittels einer entsprechenden Software (dem Client) Transaktionen des Blockchain-Netzwerks prüfen und übermitteln kann. Die Nodes erhalten eine Kopie der Blockchain, welche automatisch bei der Verbindung mit dem Blockchain-Netzwerk heruntergeladen und fortlaufend aktualisiert wird.
Für jeden Node besteht grundsätzlich die Chance, neue Bitcoins zu erhalten. Einige Nodes lösen hierzu kryptografische Aufgaben oder Rätsel. Diese Nodes werden als Miner bezeichnet. Dadurch wird spieltheoretisch zufällig bestimmt, welcher der Miner festlegt, ob und welche Transaktionen valide sind und der Blockchain durch einen neuen Block angehängt werden können. Hierbei erhält der Miner neue Bitcoins und alle Gebühren der validierten Transaktionen. Miner schließen sich regelmäßig zur Lösung der kryptografischen Aufgaben oder Rätsel zu sogenannten Mining-Pools zusammen. Allerdings bestimmt bei Mining-Pools nur der Betreiber, welche Transaktionen in den neuen Block aufgenommen werden und als valide gelten. Durch Mining-Pools haben einzelne Miner bessere Chancen, die kryptografischen Aufgaben oder Rätsel zu lösen. In diesem Fall werden die neuen Bitcoins und Transaktionsgebühren auf die am Mining-Pool beteiligten Miner verteilt.
VI. Dezentralisierung
Die Blockchain-Technologie stellt eine dezentralisierte Technologie dar. Alles, was innerhalb des Blockchain-Netzwerks passiert, ist eine Funktion des gesamten Netzwerks. Durch die besondere Art der Verifikation von Transaktionen werden einige Aspekte traditionellen Handels, wie z.B. eine Kette vertrauenswürdiger Intermediäre, nicht benötigt. Durch das Zusammenwirken aller Netzknoten wird die gemeinsame Datenbank verwaltet, anstatt diese Aufgabe einer zentralen Instanz zu überlassen.
VII. Sicherheit
Durch die Speicherung von Daten in der Blockchain werden Risiken, die sich aus der zentralen Datenhaltung ergeben, vermieden. Das Netzwerk hat insofern keine zentralen Schwachpunkte, die Angreifer ausnutzen könnten, um Daten zu verändern. Die Sicherheitsverfahren der Blockchain-Technologie nutzen insbesondere aktuelle asymmetrische Verschlüsselungstechnologien. Diese basieren auf sogenannten öffentlichen und privaten Schlüsseln. Ein öffentlicher Schlüssel (eine lange, zufällig generierte Zahlenreihe) stellt eine Nutzeradresse auf der Blockchain dar. Über das Netzwerk gesendete Transaktionen werden als zugehörig zu dieser Adresse gespeichert. Der private Schlüssel fungiert analog zu einem Passwort, das dem Inhaber Zugang zu seinen transferierten Werteinheiten ermöglicht. Gleichwohl ist es für Teilnehmer der Blockchain wichtig, ihre privaten Schlüssel zu sichern, so dass diese nicht in unberechtigte Hände fallen.
VIII. Transparenz und Unveränderlichkeit
Die Bitcoin-Blockchain wird automatisch etwa alle zehn Minuten zu einem Konsens aller Netzwerkteilnehmer gebracht und überprüft. Als ein sich selbst überprüfendes Ökosystem digitaler Werte stimmt das Bitcoin-Netzwerk jede Transaktion in diesen zehnminütigen Intervallen ab. Jede Gruppe dieser Transaktionen bezeichnet man als „Block”. Daraus folgen zwei Eigenschaften:
Transparenz, da die Daten in einem Netzwerk als Ganzes eingebettet und damit öffentlich sind, und
Unveränderlichkeit, da eine rückwirkende Veränderung jeglicher Informationen nach der derzeitigen Erkenntnislage unmöglich erscheint.
Theoretisch wäre ein Angriff auf die Unveränderlichkeit einer Blockchain zwar möglich, praktisch er aber unwahrscheinlich, insbesondere da hierdurch z.B. die Stabilität der angegriffenen Währung als Ganzes in Frage gestellt würde. Dies würde vermutlich zu einem Verlust des Wertes aller Währungseinheiten führen, womit ein solcher Angriff nicht rentabel für den Angreifer wäre, da die dann unberechtigt erworbenen Währungseinheiten wertlos wären.
IX. Konsensmechanismen
Konsensmechanismen beschreiben, auf welche Weise Teilnehmer von Blockchains eine Einigung über Transaktionen und den neuen Zustand der Blockchain finden. Je nach Art und Ausgestaltung der Blockchain kommen verschieden Konsensmechanismen zum Einsatz. Einzelne Konsensmechanismen sind unter anderem Proof-of-Work, Proof-of-Stake und Ripple Consensus.
X. Smart Contracts
Smart Contracts ermöglichen die Abbildung einer vertraglichen Logik durch Computer-Algorithmen. Es handelt sich um programmierbare Verträge, die durch den Programmcode definiert werden und dann automatisch auf Blockchains ausgeführt und durchgesetzt werden können. Zu bestimmten Zeitpunkten überprüfen Smart Contracts automatisch zuvor festgelegte Bedingungen. Sie bestimmen also automatisch, ob z.B. eine Transaktion ausgeführt oder rückabgewickelt wird.
Smart Contracts ermöglichen es dadurch, Verträge direkt durchzusetzen. Das Ziel ist die Reduktion von Transaktionskosten und eine Erhöhung der Vertragssicherheit. Nur der programmierte Code eines Smart Contracts entfaltet vertragliche Wirkung. Smart Contracts stellen eine Kontroll- oder Geschäftsregel innerhalb des technischen Protokolls dar. Beispielsweise könnte bei einem per Smart Contract geleasten Auto nur dann der Motor starten, wenn die Leasingrate eingegangen ist. Hierzu würde eine Abfrage der Blockchain genügen.
Smart Contracts ermöglichen ein hohen Grad an Unabhängigkeit, da die Beteiligten einer Vereinbarung sich nicht auf einen Intermediär verlassen müssen. Hierbei werden auch potenzielle Gefahren der Manipulation durch Dritte verringert, da die Durchführung automatisiert durch die Blockchain-Mechanismen verwaltet wird und nicht durch eine oder mehrere Instanzen, die Fehler begehen oder voreingenommen sein könnten. Smart Contracts ermöglichen auch eine Erhöhung der Abwicklungsgeschwindigkeit, da Softwarecode genutzt wird, um Aufgaben zu automatisieren. So können Geschäftsprozesse vereinfacht werden, wobei menschliche Fehler, Schnittstellen oder Medienbrüche minimiert werden.
Risiken von Smart Contracts ergeben sich insbesondere aus dem Fehlen einer zentralen Instanz, die bei beabsichtigtem oder unbeabsichtigtem Fehlverhalten korrigierend eingreifen könnte. Dies wurde insbesondere beim Fall des Crowdfundingprojektes „The DAO“ im Juni 2016 deutlich: Dort wurden dem Projekt Kryptowährungseinheiten im Wert von etwa 50 Millionen US-Dollar entzogen, wegen eines zuvor weitgehend unbeachteten Programmteils im zentralen Smart Contract. Daneben können auch rechtliche Risiken durch Smart Contracts entstehen. Derzeit ist noch unklar, ob Entscheidungen, die der Programmcode trifft, auch von Gerichten als verbindlich anerkannt werden. Fraglich ist auch insgesamt, ob die Marktteilnehmer solch ein Verfahren akzeptieren werden, oder ob Gerichte nicht doch bei illegitimen oder ineffizienten Entscheidungen eingreifen können sollten. Außerdem stellt sich die Frage, inwiefern die in Programmcode niedergelegten Vertragsbedingungen für Verbraucher oder Privatanleger verständlich sind.
B. Unterschiedliche Arten von Blockchains: Public vs. Private
Unterschieden werden private/zentralisierte und öffentliche/dezentralisierte Blockchains.
Der Public-Blockchain-Ansatz
Im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie bedeutet Public, dass alle Netzwerknoten die gleichen Privilegien erhalten. Zugleich betreiben mehrere Netzwerkknoten die Blockchain bzw. den Ledger. Die bekanntesten Blockchains, beispielsweise Ethereum und Bitcoin, sind dezentralisiert und verteilt.
Öffentliche oder auch dezentralisierte Blockchains weisen jedem Teilnehmer grundsätzlich die gleichen Rechte zu. Hierbei kann jeder den Inhalt der Blockchains lesen, Transaktionen ausführen und sich an der Sicherung der Integrität beteiligen. Die Vorteile dieses Ansatzes sind eine hohe Sicherheit, geringe Kosten und die Vermeidung einer einzelnen potenziellen Fehlerstelle. Zu den Nachteilen zählen insbesondere eine eingeschränkte Skalierbarkeit und die Transparenz aller Transaktionen, die in Bezug auf den Datenschutz ungünstig ist. Die Teilnehmer verlassen sich zudem vollständig auf einen mathematischen Algorithmus.
Der Private-Blockchain-Ansatz
Bei privaten oder zentralisierten Blockchains existiert regelmäßig eine zentrale Instanz oder zumindest eine beschränkte Anzahl von Teilnehmern. Den angeschlossenen Netzknoten werden dann unterschiedliche Rechte zugewiesen, und nur eingeladene Teilnehmer können die Transaktionen sehen. Dies wird z.B. bei Corda von R3 CEV so umgesetzt. Zwei wesentliche Kritikpunkte der zentralisierten Blockchains sind das höhere Risiko von Manipulationen und die Abhängigkeit von einer zentralen Instanz.
C. Potenzielle Anwendungsfälle für Blockchain und deren Erlaubnispflicht in Deutschland
Die Blockchain-Technologie einzusetzen ist an sich nicht erlaubnispflichtig, weil es sich erst einmal um eine reine Technologie handelt. Diese bietet verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten, und ihre Anwendung ist in verschiedenen Bereichen denkbar. Vielmehr hängt die aufsichtsrechtliche Beurteilung davon ab, wie die Technologie eingesetzt werden kann und welche Tätigkeit damit erbracht werden soll. Allgemein sollten bei der Beurteilung des Geschäftsmodells bzw. der Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen Verwendung der Blockchain-Technologie folgende Fragestellungen eine Rolle spielen, um die Erlaubnispflicht zu beurteilen:
Welche Bereiche bzw. welche Finanzinstrumente sollen durch die Geschäftstätigkeit abgedeckt werden?
Können die regulatorischen Anforderungen an die beabsichtigte Geschäftstätigkeit überhaupt durch den Einsatz der Blockchain-Technologie erfüllt werden?
Unterliegt die Geschäftstätigkeit den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten?
Aufgrund der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der Blockchain-Technologie ist eine pauschale Indikation einer Erlaubnispflicht schwierig und nicht zweckmäßig. Im folgenden Abschnitt werden – beispielhaft und nicht abschließend – einige potentielle Anwendungsfälle für die Blockchain-Technologie dargestellt.
Für eine umfassende Beurteilung der Blockchain-Technologie und deren potentiellen Anwendungsfällen ist es außerdem zu früh, weil sich beide schnell weiterentwickeln.
I. Virtual Currencies (VC)
Neuartige Zahlungsmittel werden national und international unterschiedlich bezeichnet. Verwendet werden z.B. die Begriffe virtuelle, digitale, alternative oder crypto Währungen, Geld oder Devisen. Beispiele dafür sind Bitcoin, Litecoin oder Ripple.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) definiert in ihrer Stellungnahme VC als digitale Abbildung von Wert, der nicht von einer Zentralbank oder Behörde geschaffen wird und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln haben muss. VC werden von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel verwendet und können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden.
Die bloße Nutzung von VC als Ersatz für Bar- oder Buchgeld zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Dienstleister oder Lieferant kann seine Leistungen mit VC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining von VC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der „Miner“ die VC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf selbst geschürfter oder erworbener VC oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.
Treten jedoch weitere Umstände hinzu, kann der gewerbliche Umgang mit VC die Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen. Fehlt die erforderliche Erlaubnis, liegt in der Regel eine Straftat nach § 54 KWG vor.
II. Zahlungsverkehr
Internationale Überweisungen mit der Blockchain-Technologie durchzuführen, könnte Zahlungen in nahezu Echtzeit ermöglichen und die Transaktionskosten reduzieren. Sie könnte im klassischen Zahlungsverkehr wie auch bei neuen alternativen Bezahlverfahren angewendet werden. Dabei könnte der Anbieter der Zahlungsdienste sein Hauptkonto auf Basis der Blockchain-Technologie betreiben, um die Geldbeträge weiterzuverarbeiten, die deren Nutzer versenden. Die Zahlungen können dabei z.B. über das Internet übertragen werden, nachdem die Beträge berührungslos oder gestützt auf einen maschinell lesbaren Code vor Ort erfasst wurden, etwa durch eine Smartphone-App.
Grundsätzlich könnte die Blockchain-Technologie, nicht nur im Zahlungsverkehr, zu einer unmittelbareren Interaktion der Teilnehmer führen, die die Rolle bestehender Intermediäre in Frage stellt (Disintermediation).
III. Versicherungswesen
Schaden- und Unfallversicherer könnten die Blockchain-Technologie nutzen, um ihr Schadensmanagement zu unterstützen. Dabei könnten sie ihre Prozesse unter anderem durch Smart Contracts automatisieren, die Geschäftsprozesse zur Beurteilung von Versicherungsfällen digitalisieren und potenziell das Risiko von Versicherungsbetrug verringern.
Die Unternehmen könnten Versicherungsfälle automatisiert bearbeiten, indem sie Datenquellen von Dritten direkt einbinden und Versicherungsbedingungen direkt im Programmcode der Smart Contracts hinterlegen. Die Geschäftsprozesse mittels Blockchain-Technologie zu digitalisieren, könnte unter anderem dazu beitragen, die Betriebskosten zu reduzieren.
Fraglich ist, ob alle technischen Möglichkeiten mit den bestehenden aufsichtlichen und datenschutzrechtlichen Regularien vereinbar sind. Hierbei könnten zukünftige verbindliche Standards für relevante Schadensfalldaten festgelegt werden, um einen geeigneten rechtlichen und regulatorischen Rahmen zu schaffen.
IV. Post-Trade
Unter Post-Trade werden die Tätigkeiten des Nachhandelssegments verstanden, die im Anschluss an ein Handelsgeschäft mit einem Wertpapier oder Finanzinstrument erfolgen. Dies umfasst zum Beispiel das Clearing, Settlement, Custody & Asset Servicing und notarielle Dienstleistungen. Die Erbringung von Post-Trade-Dienstleistungen unterliegt in den meisten Bereichen und insbesondere für bestimmte Finanzinstrumente gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen. Diese werden nachfolgend für den jeweiligen Bereich zusammenfassend dargestellt.
Insbesondere beim Clearing und Settlement müssen geldwäscherechtliche Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten eingehalten werden. So müssen Prozesse vorhanden sein, um die Teilnehmer bzw. Kunden zu identifizieren. Diese Legitimitätsprüfung wird auch als Know Your Customer bezeichnet.
Clearing
Clearing ist der erste Prozessschritt nach dem Handelsgeschäft. Er umfasst alle Tätigkeiten, die für eine erfolgreiche Abwicklung des Handelsgeschäfts notwendig sind. Das Clearing kann dabei entweder über zentrale Gegenparteien (central counterparties – CCPs) oder direkt zwischen Käufer und Verkäufer erfolgen. Im Falle des Clearings durch eine zentrale Gegenpartei tritt diese als gemeinsamer Vertragspartner zwischen den Käufer und Verkäufer des Handelsgeschäfts.
Auch bei Verwendung der Blockchain-Technologie darf beim Clearing, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, grundsätzlich nur eine zugelassene zentrale Gegenpartei zum Einsatz kommen. Ob beim Clearing eine dezentrale Blockchain eingesetzt werden darf, erscheint zumindest fraglich. Die relevanten regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch grundsätzlich technologieneutral. Daraus ergibt sich, dass CCPs IT-Systeme und Anwendungen einsetzen müssen, die die Anforderungen gemäß Artikel 26 Absatz 3 und 6 der European Market Infrastructure Regulation ( EMIR) erfüllen.
Unternehmen, die die Blockchain-Technologie wie auch andere IT-spezifische Lösungen einsetzen, sind grundsätzlich Cyberrisken ausgesetzt. Daher sehen die Bestimmungen in Artikel 34 der EMIR auch spezielle Anforderungen an die Fortführung des Geschäftsbetriebs vor. Sie sollen gewährleisten, dass die Funktionen der zentralen Gegenpartei aufrechterhalten werden.
Settlement
Das Settlement ist der Prozessschritt nach dem Clearing. Es umfasst die Lieferung des Wertpapiers bzw. Finanzinstruments an den Käufer und die gleichzeitige Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer gemäß dem zugrundeliegenden Handelsgeschäft.
Die Blockchain-Technologie darf im Bereich Settlement aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur ein zugelassener Zentralverwahrer einsetzen. Ob beim Settlement eine dezentrale Blockchain eingesetzt werden darf, ist zumindest fraglich. Die relevanten regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch grundsätzlich technologieneutral. Hieraus ergibt sich, dass eingesetzte IT-Systeme und Anwendungen insbesondere die Anforderungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 und 2 der Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulation – CSDR) erfüllen müssen. Außerdem müssen sie zu bestehenden Systemen kompatibel sein.
Custody & Asset Servicing
Für das Custody & Asset Servicing und dessen Kerndienstleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Zulassungspflichten und aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zentralverwahrer nach der CSDR, die unter Settlement dargestellt wurden. Das gilt auch für die dazugehörigen nichtbankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt A und B des Anhangs zur CSDR.
Wertpapierhandel
Im Vergleich zu den einzelnen Segmenten und Funktionen des Post-Tradings würde ein möglicher Einsatz der Blockchain-Technologie im Wertpapierhandel das System wahrscheinlich komplexer machen. Der Grund ist, dass nicht nur die digitalen Handelsgeschäfte im „Hauptkontenbuch“ digital erfasst werden müssen. Gleichzeitig müsste auch ein automatisierter Mechanismus implementiert sein, der die Kauf- und Verkaufsinteressenten durch eine fortlaufende Preisbildung zusammenführt und somit bei einem jeweils vereinbarten Preis das Handelsgeschäft ausführt.
V. Organisationsverwaltungen
Die zuvor beschriebenen Einsatzmöglichkeiten könnten auch für die unternehmensinterne Organisation eine Rolle spielen. Im Zuge der Digitalisierung könnten in allen Geschäftsbereichen unternehmensinterne Blockchain-Technologien genutzt werden, in denen zentrale Register, Konten oder Datenbanken relevant sind. Dies können beispielsweise Register für Aktien, Bonds, Derivate, Kredite oder Versicherungen sein.
Alternativ könnte auch eine Vielzahl oder ein Verbund von Unternehmen in einzelnen Bereichen Blockchain-Technologien nutzen, um für alle Beteiligten relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Mögliche Anwendungsfälle sind die Vergabe von Konsortialkrediten oder die Verwaltung von Geschäftsvorfällen.
Grundsätzlich könnte auch ein Dienstleister diese Blockchain-Technologien zur Verfügung stellen. Falls er diese Dienstleistungen über Auslagerungsverträge erbringt, sollte im Vorfeld überprüft werden, ob die Geschäftstätigkeit bzw. die Dienstleistungen des Unternehmens gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Auslagerung unterliegen.
Dezentrale autonome Organisationen (DAO) sind ein weitergehender Ansatz zur Organisationsverwaltung. Sie waren ursprünglich als Experiment gedacht, das sich verhältnismäßig erfolgreich entwickelt hat. Die Idee einer DAO ist, geschäftliche Entscheidungen im Kollektiv zu treffen und die klassische Top-Management-Ebene einzusparen.
Allerdings wurde der Organisation „The DAO“ in einem Fall im Juni 2016 bei einem Vorfall ein Teil des eingezahlten Startkapitals entwendet, umgerechnet etwa 50 Millionen US-Dollar. Nur durch einen so genannten Hard Fork konnte dies rückgängig gemacht werden. Dem dafür erforderlichen Eingriff in die Datenstruktur musste die Mehrheit der angeschlossenen Rechnerknoten zustimmen. Dieser Vorfall stellte die Verlässlichkeit und die Aussagekraft von Transaktionen oder Kontoständen in Frage, die auf der Blockchain-Technologie basieren.
D. Rahmenbedingungen beim Einsatz von Blockchains
Die Blockchain-Technologie könnte neue Ansätze für bankfachliche Geschäftsprozesse ermöglichen. Die verschiedenen grundlegenden Betriebsabläufe einer Bank erfordern es, getrennte Bücher unterschiedlicher Bereiche intensiv abzustimmen. Die Blockchain-Technologie könnte diesen Prozess vereinfachen, indem sie dabei hilft, Unstimmigkeiten zu reduzieren. Problematisch sind Blockchains bei technischen Umstrukturierungen, da das einmal festgelegte Protokoll nur schwierig zu ändern ist. Daneben ist die Verarbeitungsgeschwindigkeit derzeit noch verhältnismäßig langsam, und Blockchains haben normalerweise im Laufe der Zeit einen stetig wachsenden Speicherbedarf. Jedoch scheinen sich auch für diese Beschränkungen Lösungen abzuzeichnen. Die weitere Entwicklung wird zeigen inwiefern diese Herausforderungen zukünftig bewältigt werden können.
Technische Risiken
Ebenso wie andere Innovationen birgt auch der Einsatz der Blockchain-Technologie Risiken. Die Rahmenbedingungen sind häufig geprägt von einer verhältnismäßig langsamen Abwicklungsgeschwindigkeit, geringen Abwicklungsvolumina, einer komplexen Technik und starker Abhängigkeit von den eingesetzten kryptografischen Verfahren. Eventuell wirkt auch eine Entwicklercommunity mit, die nur schwer oder gar nicht für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden könnte.
Die Blockchain-Technologie selbst könnte einer technischen Umstrukturierung unterliegen und beispielsweise durch bestimmte Weiterentwicklungen Inkompatibilitäten mit bestehenden Implementierungen nach sich ziehen. Daneben ist ein latentes Risiko durch Hard Forks gegeben, wenn beispielsweise die Mehrheit der Netzknoten dies mitträgt und somit eigentlich bestehende Vereinbarungen im Sinne von „Code is the law“ in Frage gestellt werden. Darüber hinaus sind Blockchains verhältnismäßig schwierig zu skalieren, insbesondere wenn die Verarbeitungsgeschwindigkeit erhöht werden soll.
Regulatorische, aufsichtliche und juristische Risiken
Grundsätzlich funktionieren Blockchain-Implementierungen ohne die Grenzen von Nationalstaaten. Dies ist besonders bei Public-Blockchain-Implementierungen deutlich. Beispielsweise können sich zwei Transaktionsbeteiligte in unterschiedlichen Jurisdiktionen befinden. So könnte es dann, bei sich widersprechenden juristischen Regelwerken, Unklarheiten geben welches Regelwerk im Zweifel anzuwenden ist.
Daneben ist bislang ungeklärt welchen juristischen Stellenwert eine Blockchain Transaktion überhaupt hat. Gleiches gilt für die rechtliche Bedeutung von Smart Contracts. Die Beantwortung dieser Grundsatzfragen bringt natürlich zum derzeitigen Zeitpunkt noch einen gewissen Risikofaktor. Bei Private-Blockchain-Implementierungen wäre es potentiell leichter diese Unsicherheiten zu beseitigen, da die Teilnahme an die Akzeptanz bestimmter rechtlicher Regeln gebunden ist.
Allerdings gilt auch bei Einsatz von Blockchain-Technologien der bestehende regulatorische Rahmen im Zuständigkeitsbereich der BaFin, sofern die beteiligten Parteien dem Aufsichtsbereich der BaFin unterliegen. Es findet insofern keine Beschränkung der Blockchain-Technologie statt, da ausschließlich die aufsichtlichen Tatbestände der Anknüpfungspunkt für die Aufsichtsarbeit der BaFin bildet. Nicht die Technik ist somit für regulatorische Fragen entscheidend, sondern der Anwendungsfall. Anwendungsschwierigkeiten des Aufsichtsrechts ergäben sich lediglich dann, wenn mangels zentraler Instanz dessen Durchsetzbarkeit mangels Adressaten erschwert oder unmöglich würde.
Wirtschaftliche Risiken
Grundsätzlich fehlt bei Blockchains eine Möglichkeit, einmal ausgeführte Transaktionen rückgängig zu machen. Die Bestätigung von Transaktionen durch eine Blockchain kann verhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehmen und die Teilnehmer warten – im Vergleich zu manch etabliertem Verfahren – verhältnismäßig lange, bis Transaktionen final bestätigt wurden. Blockchains mit einem Proof-of-Work-Konsensmechanismus können außerdem verhältnismäßig kostenintensiv in der Wartung und ressourcenintensiv im Betrieb sein.
Nicht zuletzt ist unklar, inwiefern sich die Akzeptanz der Marktteilnehmer gegenüber Blockchains entwickeln wird.
E. Möglichkeiten zukünftiger Entwicklung
Grundsätzlich hat die Aufsicht die Blockchain-Technologie als einen Technologietreiber erkannt, der potenziell umfangreiche Änderungen in der Finanzdienstleistungsbranche auslösen könnte. Daher verfolgen Aufsichtsbehörden wie die BaFin ebenso wie der Gesetzgeber ihre Entwicklung sehr aufmerksam.
Nach derzeitiger Einschätzung liegt bei den Unternehmen, die die BaFin beaufsichtigt, das Wertschöpfungspotenzial von Blockchains zukünftig in den folgenden Bereichen, wobei diese Aufzählung weder vollständig noch abschließend ist:
Vereinfachung und Automatisierung bisher manueller Geschäftsprozesse,
Effizienzsteigerung der Regulierung durch nahezu Echtzeitüberwachung der Finanzmarktteilnehmer,
Reduktion des Ausfallrisikos von Gegenparteien, da Verträge in einem sichereren und automatisierten Umfeld ausgeführt werden,
Minimierung von Betrugsmöglichkeiten.
F. Grundsätzliche Fragen zum Einsatz von Blockchains
Die Blockchain-Technologie verspricht vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Allerdings gelten zentrale Fragen der IT-Sicherheit beim Einsatz der Blockchain-Technologie ebenso wie bei anderen Formen der elektronischen Datenverarbeitung. Daneben sollten folgende Fragen geklärt werden, falls der Einsatz einer Blockchain-Lösung in Betracht gezogen wird:
Handelt es sich um ein Netzwerk mit einer kleinen Anzahl von Teilnehmern?
Wird den anderen Teilnehmern des Netzwerkes grundsätzlich ein akzeptabel hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht?
Wird bei den abzuwickelnden Transaktionen eine verhältnismäßig große Menge an Daten gespeichert? Sind die Transaktionsvolumina hoch in Bezug auf die absolute Anzahl von Transaktionen, oder auch bezogen auf die Anzahl pro Zeiteinheit?
Sind die Geschäftsvorfälle verhältnismäßig komplex und unterliegen sie der Geheimhaltung oder dem Datenschutz?
Ist ein Perimeterschutz oder ein physische Trennung der Daten nötig?
Wird über das Netzwerk hinaus eine große Zahl an Schnittstellen zu anderen Netzen oder Altsystemen benötigt, um Daten auszutauschen?
Wird eine zentrale Instanz oder Stelle benötigt, um Konflikte zu lösen?
Ist es erforderlich, dass nur eine zentrale Instanz Transaktionen validieren kann?
Und ist die nachträgliche Änderbarkeit von Daten erforderlich?
Quellen:
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/Blockchain/blockchain_node.html
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html
Die BaFin vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen.
Die BaFin ist im öffentlichen Interesse tätig. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. Bankkunden, Versicherte und Anleger sollen dem Finanzsystem vertrauen können.
Die rund 2.398 Beschäftigten (Stand: 31. Dezember 2013) der BaFin arbeiten in Bonn und Frankfurt am Main. Sie beaufsichtigen 1.854 Banken, 681 Finanzdienstleistungsinstitute, etwa 592 Versicherungsunternehmen und 30 Pensionsfonds, sowie 6.069 inländische Fonds und 78 Kapitalanlagegesellschaften (Stand: 31. Dezember 2012).
Die BaFin trägt mit ihrer Solvenzaufsicht dazu bei, die Zahlungsfähigkeit von Kreditinstituten, Versicherern und Finanzdienstleistern sicherzustellen. Durch ihre Marktaufsicht setzt sie zudem Verhaltensstandards durch, die das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte wahren. Zum Anlegerschutz gehört es auch, dass die BaFin unerlaubt betriebene Finanzgeschäfte bekämpft.
Zum 1. Mai 2002 ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) mit den damaligen Bundesaufsichtsämtern für den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verschmolzen worden.
Quelle:
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Frankfurt. Sie wurde im Oktober 2008 zur Bewältigung der Finanzmarktkrise gegründet. Zunächst verwaltete sie nur den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin), der zur Stabilisierung und Sanierung von in Schieflage geratenen Kreditinstituten diente. Seit Anfang 2011 verwaltet sie auch den Restrukturierungsfonds und erhebt die Bankenabgabe. Das Bundesfinanzministerium beruft die drei Mitglieder des Leitungsausschusses der FMSA. Die FMSA übernahm ab Januar 2015 zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde in Deutschland unter der europäischen Bankenabwicklungsrichtlinie ( 2014/59/EU).
Quelle:
C
Unter Chinese Walls werden Maßnahmen zur Segmentierung des Unternehmens in verschiedene Vertraulichkeitsbereiche verstanden. Chinese Walls dienen der Steuerung des Flusses an compliance-relevanten Informationen.
Compliance-relevant sind solche Informationen, die zu besonderen Rechtspflichten des Betroffenen führen können. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind dies neben Insiderinformationen vor allem Informationen, die zu Interessenkonflikten beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen können. Bei Emittenten sind compliance-relevante Informationen vor allem Informationen, die eine Veröffentlichungs-, Mitteilungs- oder Informationspflicht auslösen können.
Die maßgeblichen Prinzipien bei der Steuerung des Informationsflusses sind das "need to know"-Prinzip, welches Ausfluss des Weitergabeverbots von Insiderinformationen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist, sowie das "independence principle", das im Wertpapierdienstleistungssektor die geschäftspolitische Unabhängigkeit der handelnden Personen sicherstellen soll.
Die Segmentierung anhand von Chinese Walls erfolgt mittels unterschiedlicher Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen. Denkbar sind folgende Maßnahmen:
- Räumliche Trennung (Problem: Gemeinschaftsräume)
- Personelle Trennung bei Neueinstellungen und Mitarbeiterwechseln
- Aufgabenbezogene Trennung (Spartenorganisation bzgl. der unterschiedlichen Geschäftsfelder)
- Trennung der Daten (Zugriffsbeschränkungen bzgl. der Daten)
- Über den Chinese Walls stehen und somit von deren Maßnahmen nicht betroffen sind die Leitungsebene (Vorstand, Geschäftsführer, Top Management) sowie der Compliance-Officer (Supra Chinese Walls Status). Sie haben Zugriff auf sämtliche Informationen im Unternehmen, um ihren rechtlichen Pflichten sowie Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen zu können.
Quellen:
BaFin-Rundschreiben 4/2010, S. 16 ff. Abrufbar unter: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1004_wa_macomp.html
Close Periods sind Zeiträume, innerhalb derer der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten generell untersagt ist. Close Periods sind bei Emittenten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzutreffen. Sie dienen zur Verhinderung von Insidergeschäften während bestimmter, risikobehafteter Zeiträume wie etwa einem Börsengang oder einer M&A-Transaktion.
Der Code of Conduct (Verhaltenskodex) beinhaltet die unternehmensinternen Richtlinien. Die Richtlinien stellen die rechtlichen Anforderungen an das Unternehmen und die Mitarbeiter dar. Zudem wird den Mitarbeitern verdeutlicht, welches Verhalten in welcher Situation von ihnen erwartet wird. Neben Erklärungen zum rechtlich geforderten Verhalten sind dabei auch Erklärungen zum Betriebs- und Verfahrensablauf enthalten. Idealerweise sollten Beispielsfälle sowie Listen mit "Do´s and Dont´s" eingearbeitet werden. Der Code of Conduct ist ständig zu aktualisieren und der aktuellen Rechtslage anzupassen. Bei erheblichen Änderungen sollten die Mitarbeiter durch sog. Compliance-Notes gesondert darauf hingewiesen werden. Zu Dokumentationszwecken sollten die Mitarbeiter den Erhalt des Code of Conduct oder der Compliance-Notes quittieren.
Der Code of Conduct kann auf unterschiedliche Weise im Unternehmen implementiert werden:
Die individualvertragliche Implementierung hat den Vorteil, dass sie nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt. Der Nachteil ist, dass sie im Hinblick auf bestehende Verträge eine Vertragsänderung darstellt. Somit besteht die Gefahr, dass bei einer unternehmensweiten Implementierung einzelne Arbeitnehmer der Änderung nicht zustimmen. Zumindest bei Neueinstellung sollte eine individualvertragliche Implementierung erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, §§ 305 ff. BGB). Im Hinblick auf spätere Änderungen des Code of Conduct sollte eine Flexibilisierungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden.
Die Implementierung per Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) beinhaltet den Vorteil, dass sämtliche Arbeitnehmer einbezogen werden können, ohne dass sie dem Code of Conduct zustimmen müssten. Ein Nachteil dieser Lösung ist aber, dass der gesamte Code of Conduct unabhängig von seinem Inhalt der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt.
Die Implementierung per Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) beinhaltet den Vorteil, dass weder die Arbeitnehmer dem Code of Conduct zustimmen müssten noch der gesamte Code of Conduct dem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Letzteres hängt vielmehr vom Inhalt der jeweiligen Regelung des Code of Conduct und § 87 Abs. 1 BetrVG ab. Ferner unterliegen die Regelungen einer Billigkeitsprüfung
Quelle:
Urs Breitsprecher, LL.B.: Compliance – Eine Einführung (Teil 2): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen, AnwZert HaGesR 17/2010, Anm. 1, S. 4.
Unter Compliance werden organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote verstanden. Ein gesetzeskonformes Verhalten soll sowohl für Handlungen des Unternehmens als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter sichergestellt werden. Bezweckt ist, bereits im Vorfeld durch eine entsprechende Organisation Gesetzesverstöße zu verhindern.
Neben einer rein rechtlichen Perspektive beinhaltet Compliance auch eine ethische Dimension: Danach gilt es auch im Hinblick auf selbstgesetzte Standards, Soft law sowie moralische Grundsätze ein ordnungsgemäßes Verhalten sicherzustellen.
Siehe auch: Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.Dezember 2019, https://www.dcgk.de/de/kodex.html
Der Compliance-Officer ist beratende, vorbereitende und ausführende Instanz im Unternehmen hinsichtlich Fragen der Compliance. Er hat regelmäßig keine Entscheidungsbefugnis, sondern unterstützt die jeweiligen Entscheidungsinstanzen. Der Compliance-Officer ist eine unabhängige, objektive und grundsätzlich weisungsfreise Instanz im Unternehmen. Er ist unmittelbar der Vorstandsebene untergeordnet und dieser gegenüber weisungsgebunden. Besteht ein Konflikt mit dem Vorstand, kann sich der Compliance-Officer nicht über dessen Entscheidung hinwegsetzen. In bestimmten Ausnahmefällen ist jedoch entsprechend dem externen Whistle-Blowing ein Recht des Compliance-Officer denkbar zur Anzeige des Rechtsverstoßes bei den staatlichen Behörden.
Das Aufgabenfeld des Compliance-Officer umfasst sämtliche Fragen und Maßnahmen zu Compliance. Er hat dem Vorstand in regelmäßigen Zeitabständen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Bei außergewöhnlichen Ereignissen besteht die Pflicht eines Ad-hoc-Berichts.Soweit nicht wie im Rahmen des FRUG in § 13 Abs. 4 WpDVerOV gesetzlich erwähnt, handelt es sich beim Compliance-Officer nicht um einen Unternehmensbeauftragten.
Soweit mehrere Compliance-Officer innerhalb eines Unternehmens existieren, bilden sie ein Compliance-Office. Idealerweise sollten neben dem Compliance-Office noch in den einzelnen Unternehmensbereichen Compliance-Beauftragte tätig sein (Matrix- oder Richtlinienmodell).
Siehe auch Bürkle, in: Hauschka/Moosmayer/Lösler (Hrsg.), Corporate Compliance, 3. Auflage 2016, Rn. 33 ff.
D
Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 („De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Gruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung; des Weiteren empfahl die Gruppe die Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. Der Bericht enthielt die von den Experten für notwendig erachteten Reformen, zu denen die Arbeiten unverzüglich aufgenommen werden mussten.
Quelle:
Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
Unter „Delisting“ versteht man den Widerruf der Zulassung von Aktien zum Handel an einem regulierten Markt. Dies erfordert eine Widerrufsentscheidung, die durch den Emittenten bei der Börsengeschäftsführung beantragt werden muss. Diese hat dabei unter anderem darauf zu achten, dass der Widerruf nicht den Interessen der Anleger widerspricht. Grund hierfür ist, dass die Handelbarkeit von Aktien durch einen Wechsel vom regulierten Markt in den börslichen Freiverkehr (Downlisting) oder die vollständige Einstellung des Börsenhandels stark beschränkt wird. Betroffene Aktionäre können also nicht oder nur unter erheblichen Einschränkungen den Vermögenswert, der in der Aktie steckt, realisieren. Es drohen Kursverluste, weil andere Anleger in Wertpapiere mit unsicheren Veräußerungschancen nur zu Abschlägen investieren. Nach § 39 BörsG n.F. gilt auch ein Downlisting als Delisting, falls die Zulassung zum Handel nicht an einem weiteren regulierten Markt aufrechterhalten wird.
Neben dem freiwilligen Delisting, das wiederum in verschiedene Arten untergliedert werden kann, sieht § 39 I BörsG auch einen Widerruf der Börsenzulassung von Amts wegen vor.
Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2016/fa_bj_1601_delisting.html.
Art. 19 MAR (EU) Nr. 596/2014 verlangt, dass Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors´ Dealings) gemeldet und veröffentlicht werden. Der transparente Kapitalmarkt erfordert, dass Marktteilnehmer informiert sind, wenn Vorstände oder Aufsichtsräte mit Finanzinstrumenten handeln, die das eigene Unternehmen begeben hat.
Meldepflicht der Führungskräfte und nahestehender Personen
Wenn eine Person, die innerhalb eines Emittenten mit Führungsaufgaben betraut ist, mit Finanzinstrumenten desselben Emittenten handelt (z.B. Aktien oder Anleihen), dann sollten diese Eigengeschäfte den Anlegern eröffnet werden.
Auch von allen anderen Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zugleich wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen, verlangt die MAR eine Meldung über die Eigengeschäfte innerhalb von drei Geschäftstagen sowohl an den Emittenten als auch an die zuständige Behörde (BaFin).
Dies gilt ebenso für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören. Gleiches gilt auch für mit der Führungskraft in enger Beziehung stehende juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen oder Personengesellschaften.
Sobald die Eigengeschäfte insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres erreicht haben, sind sie meldepflichtig. Die BaFin hat durch eine Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 01.01.2020 den Schwellenwert nun auf 20.000 Euro erhöht.
Die gemeldeten Directors´ Dealings können unter folgendem Link eingesehen werden: https://portal.mvp.bafin.de/database/DealingsInfo/.
Veröffentlichungspflicht des Emittenten
Der Emittent wiederum muss meldepflichtige Geschäfte binnen zwei Geschäftstagen, nachdem der Emittent eine entsprechende Meldung erhalten hat, über geeignete Medien innerhalb der gesamten Europäischen Union veröffentlichen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die veröffentlichten Informationen an das Unternehmensregister zu übermitteln, das sie speichert.
Handelsverbot
Zudem unterliegen Führungskräfte einem grundsätzlichen Verbot, im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts Geschäfte zu tätigen (Artikel 19 Abs. 11 MAR). Diese Zeiträume werden auch closing periods genannt.
Quellen:
Der Fluss der compliance-relevanten Informationen ist zu dokumentieren. Ebenso sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Compliance-Organisation zu dokumentieren. Die hieraus gewonnenen Informationen können dem Monitoring zugeführt werden. Ferner können im Bedarfsfall den zuständigen Behörden umgehend die notwendigen Informationen weitergeleitet werden. In einem Gerichtsverfahren kann anhand der Daten der eigenen Beweislast nachgekommen werden. Dies ist insoweit von Belang, als eine Compliance-Organisation nicht per se zur eigenen Entlastung herangezogen werden kann. Mittel zur Dokumentation sind unter anderem die Restricted-list, die Watch-list sowie das Insiderverzeichnis gem. § 15b WpHG.
Siehe auch: TR CMS 101:2011 Standard für Compliance Management Systeme (CMS) des TÜV Rheinland, Köln, https://www.tuv.com/germany/de/compliance-management.html
E
Der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) ist die zweite Säule der europäischen Bankenunion. Er setzt auf den Abwicklungsinstrumenten der BRRD auf und wurde durch die SRM Verordnung errichtet.
Konkret umfasst der SRM ein gemeinsames europäisches Abwicklungsgremium als Entscheidungsgremium mit eigener Rechtspersönlichkeit und ein gemeinsamer europäischer Abwicklungsfonds zur Finanzierung der Abwicklung.
Der SRM gilt nur für Banken, die unter den SSM fallen. Faktisch werden Euro Staaten und freiwillige Teilnehmer am SSM (Opt-In) erfasst. Durch die SRM-VO wird die Zuständigkeit für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente (die nach der BRRD bei den Mitgliedsstaaten verbleit) auf die europäische Ebene übertragen.
Der SSM ist die erste Säule der Bankenunion. Der SSM gilt für alle Euro Staaten sowie die EU Staaten, die freiwillig am SSM teilnehmen (Opt-In).
Seit November 2014 ist die EZB einzige Aufsichtsbehörde für alle Kreditinstitute in den SSM Mitgliedsstaaten. Sie übernimmt die laufende Aufsicht über die signifikanten Institute selbst. Für die übrigen Kreditinstitute übernehmen die nationalen Behörden für die EZB die laufende Aufsicht (z.B. die BaFin in Deutschland). Wesentliche Entscheidungen wie die Erteilung oder den Entzug der Bankzulassung verbleiben jedoch in der Zuständigkeit der EZB. Zudem kann die EZB die Aufsicht über einzelne weniger bedeutende Kreditinstitute bei Bedarf wieder an sich ziehen.
Durch den SSM soll sichergestellt werden, dass das einheitliche Regelwerk im Euroraum konsequent und kohärent angewandt wird.
Die Finanzkrise 2008 hat gezeigt, dass es erhebliche Defizite bei der Finanzaufsicht gibt. Sie brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten beim nationalen Umgang mit den Praktiken der Finanzinstitute zutage. Die Einführung einer europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung soll das Vertrauen der Europäer wiederherstellen und das Risiko einer Destabilisierung des globalen Finanzsystems in Bezug auf das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vermindern.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 wird eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eingerichtet.
Sie ist an allen Maßnahmen beteiligt, die getroffen werden, um das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) zu reformieren, das drei weitere Organe zur Überwachung der Finanztätigkeiten umfasst:
- den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESFS);
- die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA);
- die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
- Ferner wird die Finanzaufsicht der Europäischen Union (EU) verstärkt durch die Tätigkeiten:
- des gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden;
der zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten.
Einrichtung und Rechtsstellung der EIOPA
Ziel der EIOPA ist die Wahrung der Stabilität und Effizienz des Finanzsystems. Sie handelt hauptsächlich im Tätigkeitsbereich:
- der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
- der Finanzkonglomerate;
- der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung;
- der Versicherungsvermittler;
- der Unternehmensführung;
- der Rechnungsprüfung;
- der Rechnungslegung.
Die EIOPA ist eine Behörde mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Frankfurt am Main.
Aufgaben und Befugnisse der EIOPA
Die EIOPA übernimmt folgende Aufgaben:
- sie leistet einen Beitrag zur Festlegung von Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken;
- sie überwacht und bewertet den Markt und seine Trends in ihrem Zuständigkeitsbereich;
- sie fördert den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten.
Um diese Ziele zu erreichen, sorgt die EIOPA für Impulse, indem sie insbesondere:
- technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet;
- Leitlinien und Empfehlungen abgibt;
- eine zentral zugängliche Datenbank der Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich bereitstellt.
Gleichzeitig übernimmt die EIOPA Tätigkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes, indem sie etwa Verbrauchertrends analysiert und Ausbildungsstandards für die Wirtschaft entwickelt.
Organisation der EIOPA
Die EIOPA verfügt über einen Rat der Aufseher, dessen Aufgabe darin besteht, die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vorzugeben. Dieser Rat besteht aus:
- einem Vorsitzenden;
- dem Leiter der zuständigen nationalen Behörde;
- einem Vertreter der Kommission;
- einem Vertreter des ESBR;
- je einem Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
Die EIOPA verfügt außerdem über einen Verwaltungsrat.
Gemeinsame Gremien der europäischen Aufsichtsbehörden
Die gemeinsamen Gremien der europäischen Aufsichtsbehörden sind:
- der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, der mit diesen Behörden in Bezug auf Finanzkonglomerate, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, mikroprudentielle Analysen, Anlageprodukte für Kleinanleger, Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Informationsaustausch mit dem ESRB zusammenarbeitet;
- der Beschwerdeausschuss, der die EIOPA bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich berät.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:mi0070
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist eine unabhängige EU-Behörde, deren Aufgabe es ist, ein wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung im europäischen Bankensektor zu gewährleisten. Ihre übergeordneten Ziele bestehen in der Wahrung der Finanzstabilität in der EU und dem Schutz der Integrität, der Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Bankensektors.
Die EBA ist Bestandteil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS), dem drei Aufsichtsbehörden angehören: die Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Außerdem zählen der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sowie der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und die nationalen Aufsichtsbehörden zum ESFS.
Die EBA ist unabhängig, jedoch gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission rechenschaftspflichtig.
Auftrag und Aufgaben
Während die nationalen Aufsichtsbehörden (und in naher Zukunft die Europäische Zentralbank für diejenigen Länder, die sich am neuen einheitlichen Aufsichtsmechanismus, einer der wichtigsten Säulen der sogenannten Bankenunion, beteiligen) auch künftig für die Überwachung einzelner Finanzinstitute verantwortlich sind, fällt der EBA die Aufgabe zu, das Funktionieren des Binnenmarktes durch geeignete, wirksame und harmonisierte Aufsicht und Regulierung auf europäischer Ebene zu verbessern.
In erster Linie soll die EBA durch die Annahme von verbindlichen technischen Standards und Leitlinien zur Erarbeitung des Einheitlichen Europäischen Regelwerks für den Finanzsektor beitragen. Dieses Einheitliche Regelwerk soll einheitliche und harmonisierte Aufsichtsregeln für Finanzinstitute in der EU bereitstellen und damit zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen sowie den Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten.
Die Behörde spielt außerdem eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Förderung der Angleichung der Aufsichtspraktiken, mit der eine harmonisierte Anwendung der Aufsichtsregeln sichergestellt werden soll. Daneben hat die EBA den Auftrag, Risiken und Schwachstellen im EU-Bankensektor insbesondere mit Hilfe regelmäßiger Berichte zur Risikobewertung und europaweiten Stresstests zu bewerten.
Weitere Aufgaben im Rahmen des Auftrags der EBA umfassen Nachforschungen über die unzureichende Anwendung des EU-Rechts durch nationale Behörden, Entscheidungsbefugnis in Krisenfällen, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen sowie die unabhängige Beratung von Europäischem Parlament, Rat und Kommission.
Organisation
Die EBA wird nach außen durch ihren Vorsitzenden vertreten, zu dessen Aufgaben außerdem die Vorbereitung der Arbeiten und die Leitung der Sitzungen des Rates der Aufseher zählen. Der Exekutivdirektor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und überwacht die tägliche operative Tätigkeit der Behörde.
Die beiden Leitungsgremien der EBA sind:
der Rat der Aufseher als wichtigstes Entscheidungsgremium der Behörde. Der Rat der Aufseher trifft alle politischen Entscheidung der EBA, z. B. über die Annahme von Entwürfen technischer Standards, Leitlinien, Stellungnahmen und Berichte;
der Verwaltungsrat, der gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Diesbezüglich gehört es zu seinen Aufgaben, u. a. das Jahresarbeitsprogramm, den Jahreshaushaltsplan, die Personalplanung der Behörde und den Jahresbericht vorzuschlagen.
Die EBA beschäftigt sich im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses in enger Zusammenarbeit mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) mit sektorübergreifenden Fragen. Zum wirksamen Schutz der Rechte von Beteiligten, die von Beschlüssen der Behörde betroffen sind, wurde ein Beschwerdeausschuss eingerichtet.
Arbeitsweise
Um sicherzustellen, dass die EBA ihren Pflichten und Aufgaben auf wirksame und transparente Weise nachkommt, werden alle von der Behörde erarbeiteten Ergebnisse in technischen Arbeitsgruppen und ständigen Ausschüssen erörtert, wo auch die nationalen Behörden Beiträge leisten können. Die EBA arbeitet bei der Ausführung ihres Auftrags außerdem regelmäßig mit anderen Einrichtungen und Organen zusammen.
Gegebenenfalls werden offene öffentliche Konsultationen zu Regulierungsdokumenten (technische Standards, Leitlinien usw.) durchgeführt, damit Interessenvertreter und alle interessierten Parteien Beiträge zu künftigen Bankenstandards und Leitlinien leisten können.
Quelle:
http://www.eba.europa.eu/languages/home_de
Die Finanzkrise von 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht offenbart. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung und bei der Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der nationalen Überwachung der Praktiken der Finanzinstitute zutage. Die ESMA soll das Vertrauen der Europäer in die Finanzmärkte wiederherstellen und dem Risiko einer Destabilisierung des internationalen Finanzsystems auf dem Wertpapiersektor vorbeugen.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 wird die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichtet (ESMA). Sie ist Teil des Maßnahmenpakets für die Reform des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das ESFS besteht aus drei weiteren Finanzaufsichtsbehörden:
- dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);
- der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA);
- der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA).
- Die Aufsicht der Europäischen Union (EU) über den Finanzsektor wird auch durch folgende Einrichtungen verstärkt:
- durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden;
- durch die zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten.
Errichtung und Rechtsstellung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
Aufgabe der ESMA ist, über die Stabilität und Effektivität des Finanzsystems zu wachen. Sie wird vor allem in folgenden Bereichen tätig:
- bei der Aufsicht von Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen;
- im Bereich der Unternehmensführung;
- im Bereich der Abschlussprüfung;
- im Bereich der Rechnungslegung.
Der Aufgabenbereich der ESMA erstreckt sich auch auf folgende Rechtsvorschriften:
- die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungssystemen sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen (Richtlinie 98/26/EG);
- die Richtlinie über Finanzsicherheiten (Richtlinie 2002/47/EG);
- die Richtlinie betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (Richtlinie 2003/71/EG);
- die Richtlinie über Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Wertpapieremittenten (Richtlinie 2004/109/EG);
- die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Richtlinie 2011/61/EU).
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Paris.
Aufgaben und Befugnisse der ESMA
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:
- sie leistet einen Beitrag zur Festlegung von Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken;
- sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
- sie fördert den Anlegerschutz.
- Um diese Aufgaben ausführen zu können, verfügt die Wertpapieraufsichtsbehörde über folgende Befugnisse:
- zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards;
- zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen;
- zum Aufbau einer zentral zugänglichen Datenbank der Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Behörde übernimmt auch Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz, zum Beispiel durch die Analyse von Verbrauchertrends oder durch die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft.
Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörde
Die ESMA verfügt über einen Rat der Aufseher mit der Aufgabe, die Leitlinien für ihre Tätigkeit festzulegen. Dieser Rat besteht aus:
- dem Vorsitz;
- dem Leiter der zuständigen nationalen Behörde;
- einem Vertreter der Kommission;
- einem Vertreter des ESRB;
- je einem Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
Die Behörde verfügt auch über einen Verwaltungsrat.
Gemeinsame Gremien der Europäischen Aufsichtsbehörden
Die gemeinsamen Gremien der Europäischen Aufsichtsbehörden sind:
der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden; er ist zuständig für die Zusammenarbeit mit diesen Behörden in Bezug auf Finanzglomerate, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, mikroprudentielle Analysen, Anlageprodukte für Kleinanleger, Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und den Informationsaustausch mit dem ESRB;
der Beschwerdeausschuss; er berät die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich.
Quelle:
http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/financial_services_general_framework/mi0071_de.htm
Hintergrund
Die EZB ist eine im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion errichtete Währungsbehörde für die Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion mit Sitz in Frankfurt am Main. Die EZB bildet mit den nationalen Zentralbanken der 27 EU-Mitgliedstaaten das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), und mit den 17 nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets das Eurosystem.
Aufgaben und Ziele
Die Aufgaben und Ziele der EZB werden unter anderem im 1992 in Maastricht geschlossenen Vertrag über die Europäische Union (auch Vertrag von Maastricht) geregelt. In der Satzung des ESZB und der EZB, die dem oben genannten Vertrag als Protokoll beigefügt ist, werden sie im Einzelnen erläutert. Das vorrangige Ziel ist die Gewährleistung der Preisniveaustabilität in der Eurozone. Weiteres Ziel ist die Unterstützung der Wirtschaftspolitik mit dem Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus und dauerhaften Wachstums, soweit dies ohne Gefährdung der Preisstabilität möglich ist.
Die grundlegenden Aufgaben finden sich in Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages:
Festlegung und Durchführung der Geldpolitik
Durchführung von Devisengeschäften
Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten
Versorgung der Volkswirtschaft mit Geld, insbesondere die Förderung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs
Die EZB hat darüber hinaus weitere Aufgaben:
Genehmigung der Ausgabe des Euro-Papiergeldes, die Ausgabe selbst erfolgt durch die nationalen Zentralbanken
Aufsicht über die Kreditinstitute und Kontrolle der Finanzmarktstabilität
Beratung der Gemeinschaft und nationaler Behörden, Zusammenarbeit mit anderen internationalen und europäischen Organen
Um sachgerecht und effizient arbeiten zu können, soll die EZB unabhängig von politischer Einflussnahme sein.
Quellen:
https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?firstLetter=E
Die Finanzkrise 2008 hat gezeigt, dass es erhebliche Defizite bei der Finanzaufsicht gibt. Um diese Defizite zu beheben, hat die Europäische Kommission Rechtsvorschriften erlassen, die das bisherige System durch ein Europäisches System für die Finanzaufsicht (ESFS) ersetzen, um auf diese Weise das Vertrauen der Europäer wiederherzustellen und das Risiko einer Destabilisierung des globalen Finanzsystems zu verringern.
Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 richtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ein. Er ist an allen Maßnahmen beteiligt, die getroffen werden, um das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) zu reformieren.
Ziele des ESRB
Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU zuständig. Eines seiner Hauptziele ist die Vermeidung und Eindämmung von Systemrisiken, die die Finanzstabilität der EU gefährden könnten. Im Hinblick darauf muss der ESRB insbesondere:
alle für sein Handeln notwendigen Informationen festlegen und erheben;
Systemrisiken nach Priorität ermitteln und einordnen;
Risikowarnungen herausgeben und bei Bedarf veröffentlichen;
Maßnahmen empfehlen, sobald die Risiken erkannt sind.
Organisation des ESRB
Der ESRB besteht aus:
einem Verwaltungsrat, der für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist;
einem Lenkungsausschuss, der zum Entscheidungsprozess beiträgt;
einem Sekretariat, das für die laufende Arbeit des ESRB zuständig ist;
einem Beratenden Wissenschaftliche Ausschuss und einem Beratenden Fachausschuss mit beratender und unterstützender Funktion.
Der Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB) führt den Vorsitz des ESBR für eine Amtszeit von fünf Jahren. Der Vorsitzende wird bei seiner Arbeit von zwei stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen der erste aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB gewählt wird, während der zweite der Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses ist.
Für die Dauer ihrer Amtszeit und nach Beendigung ihrer Tätigkeit gelten für die Mitglieder des ESRB die Grundsätze der Unparteilichkeit und der Geheimhaltung.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden viermal jährlich im Anschluss an die Sitzungen des Lenkungsausschusses statt. Der Vorsitzende des ESRB kann außerordentliche Sitzungen einberufen.
Der ESRB kann bei Bedarf außerdem die Stellungnahme privatwirtschaftlicher Akteure einholen.
Warnungen und Empfehlungen
Der ESRB kann Warnungen und Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen oder auch Gesetzgebungsvorhaben aussprechen. Diese Empfehlungen können gerichtet sein an:
die EU;
einen oder mehrere Mitgliedstaaten;
eine oder mehrere europäische Aufsichtsbehörden;
eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden.
Die Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen werden mit einem Farbcode versehen, der sich nach der Risikostufe richtet. Sollte der ESRB feststellen, dass seine Empfehlungen nicht befolgt wurden, setzt er die Adressaten, den Rat und gegebenenfalls die betroffene Europäische Überwachungsbehörde hiervon vertraulich in Kenntnis.
Quelle:
http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/financial_services_general_framework/mi0068_de.htm
Das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) ist ein mehrstufiges System aus Behörden für die Finanzaufsicht auf Mikro- und Makroebene, das sich aus dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den drei europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzt. Mit dem ESFS soll eine konsistente und kohärente Finanzaufsicht in der EU gewährleistet werden. Die Einführung der Bankenunion und der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bringen Änderungen in diesem Aufsichtssystem mit sich.
Rechtsgrundlage
Artikel 114 und Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Hintergrund und Ziele
Im Anschluss an die Empfehlungen des Berichts der de-Larosière-Expertengruppe über die Stärkung der europäischen Aufsichtsregelungen wurde 2010 das ESFS geschaffen, das am 1. Januar 2011 seine Arbeit aufnahm. Das ESFS umfasst den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die drei europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) – nämlich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) – sowie die nationalen Aufsichtsbehörden.
Das ESFS soll in erster Linie dafür sorgen, dass die Vorschriften für den Finanzmarkt in sämtlichen Mitgliedstaaten in geeigneter Form angewendet werden, damit der Finanzmarkt stabil bleibt, Vertrauen gebildet und der Verbraucher geschützt wird. Zu den Zielen des ESFS gehören außerdem die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und die Schaffung eines einheitlichen europäischen Finanzmarkts.
Das ESFS ist ein System für die Finanzaufsicht auf Mikro- und Makroebene. Die Aufsicht auf Mikroebene dient hauptsächlich dazu, die einzelnen Finanzinstitute zu überwachen und Notlagen bei ihnen zu verhindern und dadurch die Verbraucher zu schützen. Die Anfälligkeit des Finanzsystems für allgemeine Risiken spielt bei der Aufsicht weniger auf Mikro- als auf Makroebene eine Rolle, wo es darum geht, eine Schieflage des Finanzsystems als Ganzes zu verhindern, damit die gesamte Wirtschaft vor größeren Rückgängen der realen Produktion geschützt wird. Im Rahmen des ESFS ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht des Finanzsystems der EU zuständig, während die Finanzaufsicht auf Mikroebene der EBA, der ESMA und der EIOPA obliegt, die in einem Gemeinsamen Ausschuss zusammenarbeiten.
Mit der Errichtung der Bankenunion 2012 änderte sich auch der Aufsichtsrahmen der EU, da neue Elemente eingeführt wurden, nämlich ein einheitliches Regelwerk für die Aufsicht, ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM), der 2014 die Arbeit aufnahm, ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM), der 2016 eingeführt wurde, und das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS).
Rahmen des ESFS
Finanzaufsicht auf Mikroebene
In der EU besteht die Finanzaufsicht auf Mikroebene aus einem mehrstufigen System aus Behörden, die für verschiedene Branchen (Banken- und Versicherungswesen, Wertpapiermärkte) und auf verschiedenen Aufsichts- und Regulierungsebenen (EU bzw. national) zuständig sind.
1. Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESA)
Die Europäischen Aufsichtsbehörden sind für die mikroprudenzielle Aufsicht auf EU-Ebene zuständig. Die EBA, die EIOPA und die ESMA sind EU-Agenturen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von ihren jeweiligen Vorsitzenden vertreten werden. Sie sind unabhängig und handeln ausschließlich im Interesse der Union als Gesamtheit. 2017 wird die Kommission eine allgemeine Überprüfung der ESA vornehmen und in dem Zusammenhang möglicherweise Vorschläge zur Änderung von deren Gründungsverordnungen vorgelegt.
S. zur Konsultation:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1710_ESA_Review.html.
In den Gründungsverordnungen der europäischen Aufsichtsbehörden ist der Beitrag zur Stabilität und Effektivität des Finanzsystems als Hauptziel definiert. In diesem Sinne tragen die Behörden dazu bei, das Funktionieren des Binnenmarkts insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung zu verbessern, die Integrität, Transparenz, Effizienz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern, Aufsichtsarbitrage zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung der Übernahme von Kredit- und anderen Risiken zu gewährleisten und den Verbraucherschutz zu verbessern.
Die Aufsichtsbehörden leisten einen Beitrag zur Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks, indem sie technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards entwickeln, die von der Kommission (als delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte) erlassen werden. Sie geben Leitlinien heraus, sprechen Empfehlungen aus und haben bestimmte Befugnisse, etwa wenn nationale Aufsichtsbehörden gegen EU-Recht verstoßen sowie in Notfällen und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden.
Die drei europäischen Aufsichtsbehörden sind gleich aufgebaut. Ihre Leitungsstruktur besteht aus dem Rat der Aufseher (dem wichtigsten Entscheidungsgremium, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Leiter der zuständigen Aufsichtsbehörde eines jeden Mitgliedstaats und jeweils einem Vertreter der Kommission, der EZB, des ESRB und der beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden), dem Verwaltungsrat, einem Vorsitzenden, und einem Exekutivdirektor.
a.Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) in der zuletzt geänderten Fassung.
Die EBA hat ihren Sitz in London. Jedoch ist die Frage einer Verlegung des Sitzes vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union noch offen. Ihr Zuständigkeitsbereich umfasst Kreditinstitute, Finanzkonglomerate, Investmentfirmen, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Die EBA ist zudem dafür zuständig, in Zusammenarbeit mit dem ESRB EU-weite Stresstests im Bankwesen zu veranlassen und zu koordinieren. Die Stresstests werden alle zwei Jahre durchgeführt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Stresstest, der für das Jahr 2020 vorgesehen war, auf das Jahr 2021 verschoben.
S. https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/pr/date/2021/html/ssm.pr210129~69d2d006ec.en.html.
b.Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) in der zuletzt geänderten Fassung.
Die EIOPA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie befasst sich in erster Linie mit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Finanzkonglomeraten und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie trägt – vor allem mit den Solvabilität-II- und EBAV-Regelungen – zu dem einheitlichen Regelwerk für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bei. Die EIOPA veranlasst und koordiniert Stresstests zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit im Versicherungswesen. Die Stresstest finden in zweijährigem Rhythmus statt, allerdings musste die für das Jahr 2020 vorgesehene Prüfung auf das Jahr 2021 verschoben werden.
c.Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) in der zuletzt geänderten Fassung.
Die ESMA hat ihren Sitz in Paris. Sie ist für die Wertpapiermärkte und die daran beteiligten Akteure (Börsen, Händler, Fonds usw.) zuständig. In der EU ist allein die ESMA für die Registrierung, Überwachung und Sanktionierung von Ratingagenturen und Transaktionsregistern zuständig. Sie ist außerdem mit der Anerkennung von zentralen Gegenparteien und Transaktionsregistern in Drittstaaten sowie mit der Zertifizierung von Ratingagenturen aus Drittstaaten und der Übernahme von deren Ratings betraut.
2.Gemeinsame Gremien
a.Gemeinsamer Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden
Der Gemeinsame Ausschuss ist für die allgemeine und sektorübergreifende Koordinierung zuständig und soll somit eine kohärente Aufsicht sicherstellen. Dazu gehören laut den Verordnungen über die europäischen Aufsichtsbehörden folgende Bereiche: Finanzkonglomerate, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, mikroprudenzielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen in Bezug auf die Finanzstabilität, Anlageprodukte für Kleinanleger, Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Informationsaustausch mit dem ESRB und den ESA sowie der Ausbau der Verbindungen zwischen diesen Stellen. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den ESFS-Behörden zuständig.
Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Vorsitzenden der europäischen Aufsichtsbehörden (und etwaiger Unterausschüsse) und wird turnusmäßig jeweils zwölf Monate lang von einem ESA-Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist der stellvertretende Vorsitzende des ESRB. Der Gemeinsame Ausschuss kommt mindestens alle zwei Monate zusammen. Dem Sekretariat gehören Mitarbeiter der europäischen Aufsichtsbehörden an.
b.Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss ist von den drei europäischen Aufsichtsbehörden unabhängig und für Beschwerden von Parteien zuständig, die von den Beschlüssen dieser Aufsichtsbehörden betroffen sind.
Er besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die von den europäischen Aufsichtsbehörden für jeweils fünf Jahre aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste ausgewählt werden.
Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses können vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden.
3.Zuständige nationale Aufsichtsbehörden
Jeder Mitgliedstaat benennt seine eigenen zuständigen Behörden, die zum ESFS gehören und in den europäischen Aufsichtsbehörden vertreten sind.
b.Finanzaufsicht auf Makroebene
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken.
Die makroprudenzielle Aufsicht wird auf EU-Ebene vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) wahrgenommen, der seinen Sitz in Frankfurt am Main hat. Sein Ziel ist es, vor dem Hintergrund makroökonomischer Entwicklungen systemische Risiken für die Finanzstabilität abzuwenden oder einzudämmen. In den Gründungsverordnungen werden dem ESRB verschiedene Aufgaben übertragen und Instrumente bereitgestellt, darunter die Erhebung und Auswertung sachdienlicher Informationen, die Ermittlung und Einordnung von Systemrisiken nach Priorität, die Herausgabe von Risikowarnungen und die Erteilung von Empfehlungen sowie die Überwachung der entsprechenden Maßnahmen, die Übermittlung einer Bewertung an den Rat, wenn der ESRB feststellt, dass eine Krisensituation eintreten kann, die Zusammenarbeit mit anderen Teilnehmern am ESFS, die Abstimmung seiner Tätigkeiten mit denen internationaler Finanzorganisationen, insbesondere des Internationalen Währungsfonds (IWF) und des Rats für Finanzstabilität (FSB), und die Ausführung von in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Aufgaben.
Der ESRB besteht aus einem Verwaltungsrat, einem Lenkungsausschuss, zwei Beratungsgremien (einem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss und einem Beratenden Fachausschuss) und einem Sekretariat.
Die EZB unterstützt den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch. Der Präsident der EZB ist auch der Vorsitzende des ESRB. 2014 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Aufgaben und die Organisation des ESRB.
c.Kooperation auf verschiedenen Ebenen
Die am ESFS beteiligten Einrichtungen arbeiten auch auf internationaler Ebene mit verschiedenen Institutionen zusammen.
Ausbau des Aufsichtsrahmens
Die Finanzkrise hat gezeigt, dass die einfache Koordinierung der Finanzaufsicht im Rahmen des ESFS die Zersplitterung des europäischen Finanzmarkts nicht verhindern konnte. Um diesem Problem abzuhelfen, wurde die Bankenunion der EU errichtet. Als eine ihrer tragenden Säulen ist der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) ein besonders wichtiges Element des Aufsichtsrahmens. Er soll eine konsistente und kohärente Beaufsichtigung der Kreditinstitute sicherstellen, um eine Regulierungsarbitrage und eine Fragmentierung der Märkte für Finanzdienstleistungen in der Union zu verhindern. Am SSM nehmen alle Mitgliedstaaten des Euroraums sowie weitere Mitgliedstaaten teil, die sich für eine Teilnahme entschieden haben. Der SSM setzt sich aus der EZB und den zuständigen nationalen Behörden zusammen, die zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Die EZB ist für die effektive und kohärente Funktionsweise des Mechanismus verantwortlich. Im November 2014 wurden der EZB in der SSM-Verordnung bestimmte Aufgaben übertragen. Dazu zählen die Zulassung von Kreditinstituten, die Sicherstellung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen und sonstigen Vorschriften und die Durchführung aufsichtlicher Überprüfungen. Die EZB ist für die direkte Aufsicht über „bedeutende“ Banken zuständig, während „weniger bedeutende“ Institute von den nationalen Behörden beaufsichtigt werden. Neben diesen Aufgaben auf Mikroebene nimmt die EZB auch Aufsichtsbefugnisse auf Makroebene wahr und kann auf entsprechende Instrumente zurückgreifen, zum Beispiel in Bezug auf Kapitalpuffer. Zu diesem Zweck wurde die Leitungsstruktur der EZB um ein Aufsichtsgremium erweitert. Um eine kohärente Aufsicht zu gewährleisten, arbeitet die EZB eng mit den anderen am ESFS beteiligten Behörden zusammen, insbesondere mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).
Rolle des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament hat als Mitgesetzgeber maßgeblich zur Ausarbeitung der Rechtsvorschriften zur Gründung des ESFS beigetragen und spielt auch bei den Verhandlungen über die Rechtsvorschriften im Rahmen der einzelnen Säulen der Bankenunion eine wichtige Rolle. Es ist auch an den delegierten Rechtsakten (einschließlich technischer Regulierungsstandards) und Durchführungsrechtsakten (einschließlich technischer Durchführungsstandards) beteiligt, die von der Kommission erlassen werden. Das Parlament hat ein umfassendes Auskunftsrecht und erhält zum Beispiel die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme sowie die Jahresberichte der europäischen Aufsichtsbehörden. Die Vorsitzenden der europäischen Aufsichtsbehörden und die Exekutivdirektoren müssen vom Europäischen Parlament bestätigt werden. Darüber hinaus kann das Parlament Stellungnahmen von den europäischen Aufsichtsbehörden anfordern. Es stimmt zudem jedes Jahr darüber ab, ob der jeweiligen Behörde die Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt werden soll. Das Parlament und die EZB haben ferner eine interinstitutionelle Vereinbarung geschlossen, um in Bezug auf die Aufgaben, die der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragen wurden, die Rechenschaftspflicht und Kontrolle sicherzustellen. Außerdem präsentierte der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums dem Parlament den Jahresbericht der EZB über die Aufsichtstätigkeit, erläutert, wie die EZB ihre Aufsichtsbefugnisse wahrnimmt, und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON).
Quelle:
https://www.europarl.europa.eu/factsheets/en/sheet/84/european-system-of-financial-supervision-esfs-
F
Das FSB wurde zur besseren internationalen Koordination nationaler Finanzaufsichtsbehörden und internationaler normsetzender Gremien gegründet. Das FSB soll zur Implementierung einer effektiven Regulierung und Überwachung beitragen. Das FSB setzt sich aus Vertretern der Finanzministerien, Zentralbanken, Aufsichtsbehörden sowie Repräsentanten wichtiger internationaler Institute und Gremien zusammen.
Mitglieder:
Vertreten sind folgende Länder bzw. Gebiete:
Argentinien
Australien
Brasilien
China
Deutschland
Frankreich
Hongkong
Indien
Indonesien
Italien
Japan
Kanada
Mexiko
Niederlande
Russland
Saudi Arabien
Schweiz
Singapur
Südafrika
Südkorea
Türkei
USA
Vereinigtes Königreich
Des Weiteren gehören folgende Internationale Organisationen, normsetzende Gremien und andere Gruppierungen zum FSB:
Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) / Bank for International Settlements (BIS)
Europäische Zentralbank (EZB) / (European Central Bank) (ECB)
Europäische Kommission (EK) / (European Commission) (EC)
Internationaler Währungsfond (IWF) / International Monetary Fund (IMF)
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung / (Organisation for Economic Co-operation and Development) (OECD)
Weltbank / (The World Bank)
Basler Ausschuss für Bankenaufsicht / (Basel Committee on Banking Supervision) (BCBS)
Ausschuss für das globale Finanzsystem / (Committee on the Global Financial System) (CGFS)
Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme / (Committee on Payment and Settlement Systems) (CPSS)
Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden / (International Association of Insurance Supervisors) (IAIS)
Ausschuss für internationale Standards der Rechnungslegung / (International Accounting Standards Board) (IASB)
Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden / (International Organization of Securities Commissions) (IOSCO)
Aufgaben:
Das FSB soll ist die Stabilität des internationalen Finanzsystems erhöhen. Dazu soll das FSB zum einen Schwachstellen des internationalen Finanzsystems identifizieren, Vorschläge zu ihrer Beseitigung unterbreiten (politische Handlungsempfehlungen) und deren Umsetzung überwachen. Zum anderen soll das FSB die Regulierungs- und Aufsichtspolitik in Finanzsektorfragen auf der internationalen Ebene koordinieren sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den entsprechenden Institutionen in diesen Bereichen intensivieren. Im Rahmen dieses Mandats erhält es konkrete Arbeitsaufträge, nicht nur von den Finanzministern und Notenbankpräsidenten, sondern auch von den Gipfeltreffen der G20-Staats- und -Regierungschefs.
Entstehungsgeschichte:
Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board – FSB) wurde im Februar 1999 von den Finanzministerien und Zentralbankgouverneuren der G7 als Financial Stability Forum (FSF) errichtet und auf dem G20-Gipfel im April 2009 als FSB mit erweitertem Mandat und einem erweiterten Mitgliederkreis neu gegründet.
Arbeitsweise:
Im Auftrag der G20 behandelt der Finanzstabilitätsrat in seinem Plenum, seinen drei ständigen Ausschüssen sowie in verschiedenen Arbeitsgruppen finanzsektorbezogene Fragestellungen der internationalen Staatengemeinschaft und berichtet an die G20-Finanzminister und -Zentralbankpräsidenten.
Von besonderer Bedeutung für die Krisenprävention ist dabei die Anwendung international anerkannter Standards und Kodizes, die eine tragfähige Finanzsektorpolitik, Transparenz, eine solide Infrastruktur sowie eine wirksame Aufsicht über das Finanzsystem gewährleisten sollen. Das FSB hat die wichtigsten Standards für ein stabiles Finanzsystem zusammengestellt. Die aus Sicht der Finanzstabilität besonders wichtigen und daher prioritär umzusetzenden Politikbereiche werden als „Kernstandards“ besonders herausgestellt:
Die FSB-Mitgliedsländer sind verpflichtet, diese internationalen Standards einzuhalten sowie die Stabilität, Transparenz und Offenheit ihrer Finanzsysteme zu wahren. Sie sind außerdem verpflichtet, ihre Finanzsektoren regelmäßig im Rahmen internationaler partnerschaftlicher Überprüfungsverfahren (Peer Reviews) begutachten zu lassen und sich den Finanzsektorüberprüfungen des IWF und der Weltbank zu unterziehen (Financial Sector Assessment Program, FSAP).
Quellen:
http://www.financialstabilityboard.org
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Internationale_Finanzpolitik/Finanzstabilitaetsrat/2011-08-10-finanzstabilitaetsrat.html
G
Die Gruppe der Zwanzig (G20) ist seit 2009 das zentrale Forum für die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit. Die bedeutendsten Industrie- und Schwellenländer stimmen sich dort über die notwendigen wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen ab.
Die G20 ist – wie die G8 – ein informelles Forum. Sie ist keine internationale Organisation, sie besitzt weder einen eigenen Verwaltungsapparat noch eine permanente Vertretung ihrer Mitglieder.
Auf Grund der informellen Strukturen spielt die jeweilige G20-Präsidentschaft eine besonders wichtige Rolle. Die Organisation sowie die Agenda der G20-Gipfel liegen in den Händen der jeweiligen Präsidentschaft.
Die G20-Staaten repräsentieren rund 90 Prozent des weltweiten Bruttoinlandsprodukts (BIP), 80 Prozent des Welthandels und rund zwei Drittel der Weltbevölkerung.
Mitglieder der G20
Der G20 gehören 19 Staaten sowie die EU an. Dies sind:
Argentinien
Australien
Brasilien
China
Deutschland
Frankreich
Großbritannien
Indien
Indonesien
Italien
Japan
Kanada
Mexico
Russland
Saudi Arabien
Südafrika
Südkorea
Türkei
Vereinigten Staaten von Amerika
An den G20-Gipfeln nehmen regelmäßig außerdem folgende Internationale Organisationen teil: Internationaler Währungsfonds (IWF), Weltbank (WB), Financial Stability Board (FSB), Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Welthandelsorganisation (WTO), Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Vereinten Nationen (VN).
Darüber hinaus kann das Vorsitzland weitere Staaten und Regionalorganisationen einladen. Bei den letzten Gipfeln waren dies Spanien, die Niederlande, die Afrikanische Union (AU), der Verbund Südostasiatischer Staaten (ASEAN) und die Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas (NEPAD).
Wie entstand die G20?
Als Reaktion auf die Finanzkrise der neunziger Jahre in Asien beschlossen die G7-Finanzminister 1999 die Einrichtung der G20 als Gruppe der Finanzminister und Notenbankchefs der bedeutendsten Industrie- und Schwellenländer. Das Gründungstreffen fand im Dezember 1999 in Berlin unter deutschem Vorsitz statt.
Angesichts der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise kamen im Herbst 2008 zum ersten Mal die Staats- und Regierungschefs der G20 zu einem Gipfeltreffen zusammen. Sie erstellten einen Maßnahmenkatalog, um in der Krise deutlich gewordene Schwächen des Weltfinanzsystems möglichst rasch mit geeigneten Reformen zu beseitigen und die Folgen der Krise für die Realwirtschaft einzudämmen. Seitdem ist die G20 der zentrale Impulsgeber bei der Entwicklung von Lösungen für die globalen Herausforderungen durch die Wirtschafts- und Finanzkrise.
Das neue Gipfelformat der G20-Staats- und Regierungschefs ersetzt nicht das G20-Format der Finanzminister und Notenbankchefs. Die G20-Finanzminister treffen sich gemeinsam mit den Notenbankchefs vor jedem Gipfel, um ihre Finanzpolitiken aufeinander abzustimmen und das internationale Finanzsystem zu stärken. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag bei der Vorbereitung der G20-Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs.
Wie arbeitet die G20?
Der sichtbarste Teil des G20-Prozesses sind die jährlichen Gipfeltreffen, deren Organisation und Vorbereitung in den Händen der jeweiligen Präsidentschaft liegen. Im Vorfeld der Gipfel entwickelt sich zwischen den Regierungen ein dichter Prozess der politischen Abstimmung.
Bisher hat es auf Ebene der Staats- und Regierungschefs ein Gipfeltreffen im November 2008 in Washington gegeben, zwei im Jahr 2009 im April in London und im September in Pittsburgh, eines im Juni 2010 in Toronto und im November 2010 in Seoul. Ab 2011 soll es jährlich nur ein Gipfeltreffen geben.
Die Themen für den Gipfel werden von hochrangigen Mitarbeitern vorbereitet. Diese werden "Sherpas" genannt. Zu den Vorbereitungen treffen sich die "Sherpas" mehrmals im Jahr. Der deutsche "Sherpa" (persönlicher Beauftragter der Bundeskanzlerin für die Weltwirtschaftsgipfel der G8- und G-20-Staaten) ist Jens Weidmann, wirtschafts- und finanzpolitische Berater der Bundeskanzlerin.
Quellen:
http://www.g20.org/about_index.aspx
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/g7-g20/die-g20-387324
Die Gruppe (G7) ist ein informelles Forum der Staats- und Regierungschefs aus acht Industrieländern. Auf ihren jährlichen Gipfeltreffen stimmen sie die gemeinsamen Positionen zu globalen politischen Fragestellungen ab - insbesondere zu den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik, Entwicklung und Klima.
Sie ist – wie die G20 – keine internationale Organisation, sie besitzt weder einen eigenen Verwaltungsapparat noch eine permanente Vertretung ihrer Mitglieder. Auf Grund der informellen Strukturen spielt die jeweilige G7-Präsidentschaft eine besonders wichtige Rolle. Die Organisation sowie die Agenda der G7-Gipfel liegen in den Händen der jeweiligen Präsidentschaft.
Deutschland hatte zuletzt 2007 die G7-Präsidentschaft inne.
Die Mitglieder der G7
Zu der Gruppe der Acht (G7) gehören:
Deutschland
Frankreich
Großbritannien
Italien
Japan
Kanada
Vereinigten Staaten von Amerika
Außerdem ist die Europäische Kommission vertreten. Der Vorsitz innerhalb der Gruppe wechselt jährlich unter den Mitgliedern. Im Januar 2013 hat Großbritannien turnusgemäß die G7-Präsidentschaft übernommen.
Der sichtbarste Teil des G7-Prozesses sind die jährlichen Gipfeltreffen, zu denen die Staats- und Regierungschefs üblicherweise zur Jahresmitte vom Vorsitz eingeladen werden. Diese Treffen bieten ihnen die Möglichkeit, im persönlichen Gespräch ihre Standpunkte auszutauschen.
Neben den Gipfeltreffen gibt es regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister der G7, um außenpolitische Fragen zu erörtern. Ebenso treffen sich die Finanzminister, um Währungs- und Finanzfragen zu behandeln. Andere Fachminister treffen sich ebenfalls im G7-Kreis, beispielsweise die Umwelt- oder die Entwicklungsminister.
Entstehungsgeschichte der G7
Angefangen hat alles 1975 mit Kamingesprächen auf Schloss Rambouillet nahe Paris. Die Ölkrise und der Zusammenbruch des Systems fester Wechselkurse hatte damals einen weltweiten Wirtschaftsabschwung ausgelöst.
Vor diesem Hintergrund lud der französische Staatspräsident Valéry Giscard d’Estaing Deutschland, Italien, Japan, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika ein. In einem persönlichen Meinungsaustausch auf höchster politischer Ebene wollten diese sechs ihre Wirtschaftpolitiken aufeinander abstimmen.
Im folgenden Jahr stieß Kanada zu der Gruppe. Seit dem Gipfel von London 1977 nimmt auch der Präsident der Europäischen Kommission teil. Die EU selbst ist aber nicht Mitglied der G8.
Mit dem Ende des Kommunismus wurde auch die Russische Föderation eingebunden, erst inoffiziell und seit 1998 als offizielles Mitglied der Gruppe. So wurde die G6 erst zur G7 und schließlich zur G8. Nach der Annexion der Krim 2014 wurde Russland ausgeschlossen, sodass aus der G8 wieder die G7 wurde.
Funktionsweise der G7-Prozesse
Der G7-Prozess besteht aus mehr als nur den Gipfeltreffen. Im Lauf der Jahre hat sich rund um dieses Ereignis zwischen den Regierungen der G8 ein dichter Prozess der politischen Abstimmung entwickelt. Die Themen für den Gipfel und die Ministertreffen werden von hochrangigen Mitarbeitern der Staats- und Regierungschefs und von den Ministern vorbereitet, die in der G7-Sprache "Sherpas" und "Sous-Sherpas" genannt werden. Diese treffen sich dazu mehrmals im Jahr.
Quellen:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/internationale-organisationen/g7-g20/g7
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/g7-g20/die-g7-387336
Das Gesellschaftsrecht regelt die für Gesellschaften zulässigen Rechtsformen und deren Stellung im Rechtsverkehr. Rechtsquellen sind neben der unmittelbar geltenden SE-Verordnung deutsche Gesetzte, die teilweise der Umsetzung europäischer Vorgaben dienen.
I
Initial Coin Offerings (ICOs) sind ein neues Mittel der Kapitalaufnahme zur Finanzierung unternehmerischer Vorhaben, die derzeit in der Öffentlichkeit auf großes Interesse stoßen. Bei ICOs werden mittels Blockchain-Technologie neue digitale Einheiten erzeugt, beispielsweise virtuelle Währungen oder Token, die dann – meist in einem unregulierten öffentlichen Bieterverfahren – an interessierte Anleger verkauft werden.
(Bundesanstalt von Finanzdienstleistungsaufsicht, Initial Coin Offerings: BaFin veröffentlich Hinweisschreiben zur Einordnung als Finanzinstrumente vom 20.02.2018, abrufbar unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/fa_bj_1803_ICOs.html)
Aufsichtsrechtliche Einordnung von sog. Initial Coin Offerings (ICOs) zugrundeliegenden Token bzw. Kryptowährungen als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht
Vor dem Hintergrund von vermehrten Anfragen an die BaFin im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht / Asset-Management (WA) dahingehend, ob die sog. Initial Coin Offerings (ICOs)1 zugrunde liegenden Token oder Coins bzw. Kryptowährungen (für die Zwecke dieses Hinweisschreibens einheitlich als „Token“ bezeichnet) als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht angesehen werden, wird im Rahmen dieses Hinweisschreibens zu der regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht wie folgt Stellung genommen:
Die BaFin (WA) prüft bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument i.S.d. WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente ( MiFID II) oder um ein Wertpapier i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes ( WpPG) oder Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG) handelt. Diese Prüfung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen im Bereich der Wertpapieraufsicht, d.h. insbesondere des WpHG, WpPG, der Marktmissbrauchsverordnung ( MAR), des VermAnlG sowie weiterer relevanter Gesetze und einschlägiger nationaler und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht.
Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.html?nn=7847010
Gem. Art. 14 Buchst. a) i. V. m. Art. 8 MAR ist das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu verboten. Die neue Regelung erfasst neben dem Erwerb und der Veräußerung eines Finanzinstruments, nunmehr auch die Stornierung oder Änderung eines Auftrags.
Art. 8 Abs. 1 MAR definiert den Begriff des Insidergeschäfts, wonach ein solches vorliegt, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert.
Erwerb oder Veräußerung
Erwerb und Veräußerung liegen bereits bei einem wirksam zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäft vor. Ein tatsächlicher Eigentums- oder Rechtspositionswechsel muss noch nicht erfolgt sein. Voraussetzung ist allerdings, dass durch den geschlossenen Vertrag eine gesicherte Erwerbs- oder Veräußerungsposition wie beispielsweise bei der Ausführung einer Order begründet wird.
Stornierung und Änderung eines Auftrags
Auch die Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 MAR. Stornierung meint die vollständige Streichung einer Order, Änderung jede andere Modifizierung der Order. Die Vollendung des Tatbestandes liegt erst vor, wenn es zur Ausführung der geänderten Order gekommen ist. Vorher kommt jedoch ein strafbarer Versuch in Betracht.
Nutzung
Der Erwerb oder die Veräußerung eines Finanzinstruments erfüllt nur dann den Verbotstatbestand, wenn Insiderinformationen genutzt werden. Der Insider nutzt Insiderinformationen, wenn er in Kenntnis der Information handelt und dabei die Information in sein Handeln einfließen lässt. Das Insiderhandelsverbot zielt darauf ab, ungerechtfertigte Vorteile des Insiders zum Nachteil Dritter, die die Insiderinformationen nicht kennen, zu verhindern.
Grundsatz – Unterstellte Nutzung
ErwGr 24 Satz 1 und Satz 2 der MAR bestimmt, dass wenn jemand im Besitz von Insiderinformationen Finanzinstrumente, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert bzw. zu erwerben oder zu veräußern versucht, zu unterstellen ist, dass eine Nutzung vorlag. Die Erwägungen basieren auf das sog. Spector-Urteil, indem der EuGH entschieden hatte, dass der Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten durch einen Handelsteilnehmer, der Kenntnis von einer Insiderinformation hat, die Vermutung dafür begründet, dass die Insiderinformation genutzt wurde (sog. Spector-Regel).
Widerlegung durch Art. 9 MAR
Art. 9 MAR sieht Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen die Vermutung als widerlegt gilt, sodass diesem ein tatbestandsausschließender Charakter zukommt.
Dabei ist zu beachten, dass ein Insider grundsätzlich stets den Nachweis erbringen kann, dass im konkreten Fall das Vorhandensein der Insiderinformation nicht kausal für die Transaktionsentscheidung war. Hilfreich ist, wenn der Insider die Gründe für sein Handeln entsprechend dokumentiert.
Empfehlungs- und Verleitungsverbot Art. 8 Abs. 2 MAR
Ebenso unzulässig ist eine Empfehlung an Dritte hinsichtlich eines Finanzinstruments, auf das sich die vorliegende Insiderinformation bezieht. Parallel dazu verhält es sich mit dem Verleitungsverbot. In beiden Fällen muss die Insiderinformation kausal für die Empfehlung oder das Verleiten gewesen sein. Wie der Dritte hierauf reagiert, entscheidet wiederum darüber, ob er selbst ein Insidergeschäft tätigt. Hierfür müsste er bei Tätigwerden aufgrund der Empfehlung gem. Art. 8 Abs. 3 MAR zusätzlich Kenntnis davon haben, dass die Empfehlung oder Verleitung auf einer Insiderinformation beruht.
Unrechtmäßige Offenlegung Art. 10 MAR
Art. 14 MAR verbietet sowohl die in Art. 8 MAR dargelegten Handlungen als auch das unrechtmäßige Offenlegen von Insiderinformationen gem. Art. 10 MAR. Die Offenlegung erfasst dabei die unmittelbare Informationsweitergabe sowie die Ermöglichung der Kenntnisnahme selbiger und fungiert als Vorfeldtatbestand. Zudem muss die Offenlegung unrechtmäßig erfolgen, wobei Art. 10 MAR den unternehmerischen und betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt und eine Weitergabe in diesem Rahmen teilweise ausnimmt. Nicht umfasst ist gem. ErwGr. 49 der MAR die öffentliche Bekanntgabe einer solchen, denn damit entfällt die Eigenschaft der Insiderinformation. Der Kreis der Insider wird nicht erweitert, sondern reduziert sich auf null. Hinsichtlich des Adressatenkreises kann auf den des Insiderhandelsverbots verwiesen werden.
Journalistenprivileg Art. 21 MAR und Marktsondierung Art. 11 MAR
Ausnahmen hiervon bilden das sog. Journalistenprivileg nach Art. 21 MAR und die Marktsondierung nach Art. 11 MAR, die eine rechtmäßige Offenlegung begründen können.
Bei Marktsondierungen werden Finanzinstrumente potenziellen Investoren vorgestellt. Dies geschieht meist im Vorfeld von Unternehmensübernahmen oder dem öffentlichen Anbieten von Finanzinstrumenten auf dem Markt.
Das Journalistenprivileg dagegen trägt gem. ErwGr. 77 MAR u.a. der Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 11 GrCH Rechnung und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Offenlegung zu journalistischen Zwecken. Durch die Verwendung des alternativen Begriffs der „anderen Ausdrucksformen“ gewinnt das Journalistenprivileg an Flexibilität und wird schließlich auch ausgeweitet. Im Rahmen des Art. 21 MAR muss sowohl der Schutz der Kapitalmarktintegrität als auch der Presse- und Meinungsfreiheit im Rahmen einer Interessenabwägung ausreichend Berücksichtigung finden. Rückausnahmen stellen wiederum eigennützige und irreführende Zwecke dar[LK1] .
Quellen:
Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 11. Aufl. 2020, Rn. 390 ff.
Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2018, Rn. 408.
Der Internationale Währungsfonds (engl.: International Monetary Fund, IMF) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Er ist eine Schwesterorganisation der Weltbank-Gruppe und hat seinen Sitz in Washington D.C., USA.
Hintergrund
Der IWF hat derzeit 185 Mitgliedsländer, deren Stimmrecht sich nach ihrem Kapitalanteil bemisst. Die Stimmanteile der wichtigsten Mitgliedsstaaten betragen: USA 16,7 Prozent, Japan 6,24 Prozent, Deutschland 5,81 Prozent, Frankreich 4,29 Prozent, Vereinigtes Königreich 4,29 Prozent. Die 27 EU-Mitglieder verfügen über insgesamt 30,96 Prozent der Stimmen; die 17 Euro-Staaten über 22,43 Prozent. Einige Beschlüsse im IWF müssen mit einer Mehrheit von 85 Prozent getroffen werden. Die USA verfügen damit de facto über eine Sperrminorität.
Geschichtliche Entwicklung
Der IWF wurde am 22. Juli 1944 durch eine internationale Übereinkunft gegründet und nahm im Mai 1946 seine Arbeit auf. Sie erfolgte aufgrund der Beschlüsse der Konferenz in Bretton Woods, einer Kleinstadt im US-Bundesstaat New Hampshire. Diese für den Wiederaufbau des Weltwirtschaftssystems entscheidenden Verhandlungen dauerten vom 1. bis zum 22. Juli 1944.
Aufgaben und Ziele
Der IWF vergibt unter bestimmten Auflagen befristete Kredite an Mitgliedstaaten, die unter Zahlungsbilanzproblemen leiden. Bedingungen für die Gewährung von Krediten sind zum Beispiel: Kürzung der Staatsausgaben, niedrige Inflation, Steigerung des Exports, sowie die Liberalisierung des Bankenwesens. Die den Staaten auferlegten Bedingungen in Form von Strukturanpassungsprogrammen können zum Beispiel Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen wie Sparkassen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung, Telekommunikation usw. sowie Entlassung von bestimmten Gruppen von Mitarbeitern vorsehen. Darüber hinaus unterstützt der IWF Entwicklungsländer in Afrika, Asien und Südamerika bei der Erarbeitung von Wachstums- und Wohlstandkonzepten und fördert diese durch direkte Geldhilfen der gebenden Mitgliedsländer. Ebenso wie die Kreditvergabe ist auch die Entwicklungszusammenarbeit oft an Bedingungen der Good Governance (Korruptionsabbau, Demokratie, …) und der Liberalisierung gekoppelt.
Zu den Zielen gehören unter anderem:
Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Währungspolitik
Stabilisierung von internationalen Finanzmärkten
Förderung nachhaltiger Entwicklungshilfeprojekte
Ausweitung des Welthandels
Vergabe kurzfristiger Kredite zum Ausgleich von Zahlungsbilanzdefiziten
Kernaufgabe des IWF ist es, die makroökonomische Stabilität in seinen 185 Mitgliedstaaten und in der Weltwirtschaft insgesamt zu fördern. Er untersucht unter diesem Blickwinkel regelmäßig die Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten und zeigt dabei gegebenenfalls Risiken auf. Bei Zahlungsbilanzkrisen kann der IWF finanzielle Hilfe in Form von Krediten leisten. Er vereinbart dabei mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugleich wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen, die eine dauerhafte Rückkehr zu einer stabilen Lage unterstützen sollen.
Entscheidungen des IWF werden vom IWF-Stab unter Leitung des Geschäftsführenden Direktors vorbereitet und vom Exekutivdirektorium gebilligt. Geschäftsführende Direktorin ist derzeit Christine Lagarde. Deutschland ist einer der wichtigsten Anteilseigner des IWF und wirkt über einen deutschen Exekutivdirektor an den Entscheidungen dieses Gremiums mit. Grundsatzentscheidungen werden vom Gouverneursrat des IWF und vom International Monetary and Financial Committee getroffen, die bei den Herbst- und Frühjahrstagungen von IWF und Weltbank zusammenkommen.
Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium der Finanzen für den IWF federführend. Die deutschen Botschaften verfolgen die Vereinbarung und Umsetzung von IWF-Programmen vor Ort.
Quellen:
http://www.imf.org
https://www.bundesbank.de/de/publikationen/schule-und-bildung/geld-und-geldpolitik-606038
K
Das Kapitalmarktrecht dient dem Funktionsschutz des Kapitalmarkts und dem Schutz der einzelnen Anleger. Ein Großteil des Kapitalmarktrechts basiert auf europäischen Vorschriften.
Rechtsquellen sind neben unmittelbar geltenden europäischen Verordnungen nationale Gesetzte, die in großen Teilen öffentliches Recht (Aufsichtsrecht), teilweise aber auch Zivil- oder Strafrecht sind.
Die Gesetze werden von Leitlinien und Empfehlungen der Aufsichtsorgane ESMA und BaFin flankiert.
L
Level 1 – Rahmenrechtsakt:
Nach dem Vorschlag der Kommission erlassen das Europäische Parlament und der Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV (früher Mitentscheidungsverfahren) Rahmenrechtsakte. Dieser Rechtsrahmen enthält die politischen Kernprinzipien in Form von allgemeinen rechtlichen Grundprinzipien als Regulierungsziel.[1]
Die Rahmenrechtsakte delegieren die Umsetzungsbefugnis an das Verfahren der 2. Stufe und bestimmen die Art sowie den Umfang der Umsetzungsmaßnahmen.[2]
Dem Erlass der Rahmenrechtsakte geht ein Konsultationsverfahren voraus, an dem neben den Marktteilnehmern, die Emittenten und Konsumenten auch die Mitgliedstaaten und die nationale Aufsicht auf einer informellen Basis beteiligt sind. Bereits in einer frühen Rechtssetzungsphase informiert die Kommission (informell) das Parlament.[3]
Level 2 – Durchführungsbestimmungen:
Die delegierten Rechtsakte (Delegated Acts) werden von der Kommission erarbeitet und erlassen. Sie übt ihr im Rahmenrechtsakt übertragene eigene legislative Befugnisse aus. Dabei wird sie von der ESMA und der ESC unterstützt (Konsultation). Die Durchführungsrechtsakte (Implementing Acts) werden von der Kommission erarbeitet und erlassen (VO, RL oder Beschluss). Sie setzt hier anstelle der Mitgliedsstaaten Unionsrecht um (Kontrolle durch Parlament und MGS regelt Verordnung (EU) Nr. 182/2011/EU). Dabei wird sie durch die Level II Ausschüsse unterstützt (ESC; EBC und EIOPC).
Technische Regulierungsstandards (RTS) und Technische Durchführungsstandards (ITS) werden durch die Kommission in Form von VO oder Beschluss auf Grundlage eines Entwurfs der ESAs erlassen. Inhaltlich sind sie im Gegensatz zu Delegierten- und Durchführungsrechtsakten rein technischer Natur (keine strategischen oder politischen Entscheidungen. Das Initiativrecht haben die ESAs.
RTS und ITS werden teilweise auch als "Level 2,5" bezeichnet (z.B. durch die BaFin). Sie sind formal bindend wie die delegierten Rechtsakte, inhaltlich geben sie aber technische Standards vor und sind daher den Leitlinien von Level 3 ähnlich.
RTS: Rechtsform Delegierter-RA nach § 290 AEUV (eigene legislative Befugnisse)
ITS: Rechtsform Durchführungs-RA nach § 291 AEUV (Umsetzung v. Unionsrecht anstelle der Mitgliedsstaaten)
Level 3 – ESMA-Verlautbarungen: Die ESMA hat die Konkretisierungskompetenz der europäischen Rechtsakte auf der 1. und 2. Stufe. Um eine konsequente und einheitliche Umsetzung der Maßnahmen auf Stufe 1 und 2 zu sichern, werden einheitliche Leitlinien und gemeinsame Empfehlungen zur Interpretation veröffentlicht.[4] Die Leitlinien und Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich und bedürfen keiner Ermächtigung. Die nationalen Behörden unterliegen allerdings einer sog. comply or explain-Pflicht.[5]
Level 4 – Kontrolle:
Die Kommission und die ESMA überwachen und kontrollieren die konforme Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Dabei ist sie auf Informationen der nationalen Aufsichtsbehörden und des Europäischen Parlaments angewiesen.[6]
Folge: Zur Rechtsfindung sind insgesamt sechs Ebenen zu beachten.[7] Neben den drei Stufen des Lamfalussy-Verfahrens finden sich auf nationaler Ebene wiederum drei Ebenen: Die nationalen Umsetzungsgesetze des Parlaments auf der 1. Stufe, die konkretisierenden Verordnungen der Verwaltung auf der 2. Stufe sowie die unverbindlichen Veröffentlichungen der BaFin auf der 3. Stufe.
Über das Gebot europarechtskonformer Auslegung wirken die drei Stufen der europäischen Gesetzgebung unmittelbar auf die Auslegung der deutschen Umsetzungsgesetze und -verordnungen.
Auch die Maßnahmen der 3. Stufe erzeugen als sekundäre Rechtsquellen Rechtswirkung. Die nationalen Aufsichtsbehörden und Gerichte unterliegen einer Befassungspflicht und einer subsidiären Befolgungspflicht, soweit dem keine Gründe entgegenstehen.[8] Damit beeinflussen die europäischen wie die nationalen Veröffentlichungen die Gesetzesauslegung und -anwendung.
[1] Final Report of the Connittee of Wise Men on the Regulation of European Securities Markets (Lamfalussy-Bericht), 2001, S. 22 f.
[2] Lamfalussy-Bericht, 2001, S. 23.
[3] Lamfalussy-Bericht, 2001, S. 25.
[4] Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331, S. 12 (ESMA-VO).
[5] Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 ESMA-VO.
[6] Lamfalussy-Bericht, 2001, S. 40.
[7] Möllers, Auf dem Weg zu einer europäischen Finanzmarktaufsichtsstruktur, NZG 2010, 285, 285.
[8] Möllers, Auf dem Weg zu einer europäischen Finanzmarktaufsichtsstruktur, NZG 2010, 285, 288.
M
Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) bilden ab dem 03. Juli 2016 den neuen europäischen Rechtsrahmen für Marktmissbrauch.
Erweiterter Anwendungsbereich:
Der mit der ursprünglichen Richtlinie 2003/6/EG geschaffene Rechtsrahmen ist aufgrund des Aufkommens neuer Handelsplattformen, des OTC-Handels und neuer Technologien wie Hochfrequenzhandel überholt. Durch die Verordnung wird der Anwendungsbereich der bestehenden EU-Rechtsvorschriften für Finanzinstrumente, die nur auf multilateralen Handelssystemen (MTF), anderen organisierten Handelssystemen (OTF) und außerbörslich gehandelt werden, so ausgedehnt, dass das EU-Recht zum Marktmissbrauch nun den Handel auf sämtlichen Plattformen und mit allen Finanzinstrumenten, die diese beeinflussen können, erfasst. Die geltende Regelung für das Melden verdächtiger Transaktionen wird durch die Verordnung auf noch nicht ausgeführte Handelsaufträge und verdächtige OTC-Geschäfte erweitert.
Regelungsbereich:
Die MAR regelt insbesondere das Verbot von Insidergeschäften und das Verbot der Marktmanipulation, Einzelheiten zu Offenlegungspflichten (Ad-hoc Publizität) und enthält Vorschriften zum Directors’ Dealing. Diese Vorschriften sind in allen Mitgliedsstaaten verbindlich, da es sich um eine Verordnung handelt. So soll ein einheitlicher Rechtsrahmen in der Union sichergestellt werden.
Da Marktmissbrauch die Integrität der Finanzmärkte verletzt und das öffentliche Vertrauen in das Funktionieren der Märkte untergräbt, ist u.a. die Marktmanipulation und der Versuch hierzu als Form des Marktmissbrauchs nach Art. 15 MAR verboten.
Art. 12 MAR sieht verschiedene Handlungen vor, durch die eine Marktmanipulation begangen werden kann. Danach ist es verboten, durch den Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments zu geben. Es ist auch verboten, Informationen zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen. Zudem verbietet die MAR die Manipulation von Referenzwerten. Daraus ergeben sich folgende vier Kategorien: die handels-, handlungs- oder informationsgestützte Marktmanipulation sowie die Manipulation von Benchmarks.
Art. 12 Abs. 2 MAR listet wiederum fünf Regelbeispiele wie zum Beispiel das Scalping in Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR auf, bei deren Vorliegen ohne Weiteres eine Marktmanipulation anzunehmen ist.
Art. 12 Abs. 3 MAR verweist auf den Anhang I der MAR, der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren für manipulatives Handeln enthält.
Von diesem Verbot sind insbesondere alle auf einem geregelten Markt, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelten Finanzinstrumente erfasst. Hierzu zählen neben Wertpapieren (wie z.B. Aktien und Anleihen) auch Geldmarktinstrumente oder derivative Geschäfte und Waren-Spot-Kontrakte, wenn diese abhängig vom Kurs oder Wert eines Finanzinstruments sind oder Auswirkungen auf diesen haben können. Dies gilt ebenso für an einem inländischen Markt gehandelte Waren und ausländische Zahlungsmittel.
Ausnahmen hierzu bilden sowohl das Journalistenprivileg nach Art. 21 MAR, der Vorbehalt der zulässigen Marktpraxis nach Art. 13 MAR und die zulässigen Rückkaufprogramme des Art. 5 MAR.
Nach Art. 13 MAR muss das in Frage stehende Geschäft legitime Gründe haben und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis stehen, die wiederum von der BaFin unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 13 Abs. 2 MAR bestimmt wird. Durch die nationale Art der Feststellung besteht eine nationale, allerdings keine unionsweite zulässige Marktpraxis.
Art. 5 MAR nimmt u.a. den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung von Wertpapieren vom Marktmanipulationsverbot aus.
Quellen:
Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 10. Aufl. 2019, Rn. 641 f., 665.
Das Mission Statement ist das ausdrückliche Bekenntnis der Unternehmensführung zu Compliance und zur Einhaltung sämtlicher Rechtsvorgaben. Unternehmensintern dient es der Verdeutlichung der Ernsthaftigkeit des Compliance-Programms. Nach Außen dient es der Förderung der Investor Relations.
Vgl. Lampert, in: Hauschka, Corporate Compliance, 2. Aufl. 2010, § 9 Rn. 18.
Unter dem Monitoring werden sämtliche Maßnahmen zur Überwachung der Mitarbeiter und der Wirksamkeit der Compliance-Maßnahmen verstanden. Hierfür bedient man sich auch der anderen Compliance-Elemente wie etwa der Watch-list oder dem Whistle-Blowing. Zusätzlich sollten Stichproben hinsichtlich der Wirksamkeit und Effektivität des Compliance-Programms durchgeführt werden. Soweit der Compliance-Officer als zuständige Person nicht die notwendige Unterstützung seitens der Mitarbeiter erhält, ist es ihm gestattet, sämtliche Unterlagen jederzeit einsehen zu können sowie sämtliche Räume im Unternehmen betreten zu können.
Siehe auch: Einsele/Faust in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 109 Rn. 166ff.
O
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (engl.: Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) wurde 1961 in Paris gegründet und vereinigt 30 Mitgliedsländer auf der ganzen Welt, darunter auch Deutschland. Alle Mitgliedsländer bekennen sich zu Demokratie und Marktwirtschaft. Ziel ist es, die Regierungen bei der Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und eines höheren Lebensstandards zu unterstützen und zur Armutsbekämpfung beizutragen.
Die OECD:
Die OECD widmet sich den folgenden Zielen:
• Förderung nachhaltigen Wirtschaftswachstums
• Höhere Beschäftigung
• Steigerung des Lebensstandards
• Sicherung finanzieller Stabilität
• Unterstützung der Entwicklung anderer Länder
• Beitrag zum Wachstum des Welthandels
Die OECD wird in erster Linie von den Regierungen der Mitgliedsländer getragen, Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften sind in verschiedenen Gremien organisiert. Mit Nichtregierungsorganisationen findet ein kontinuierlicher Austausch statt.
Die OECD vereinigt 34 Länder auf der ganzen Welt, die sich zu Demokratie und Marktwirtschaft bekennen. Zu den Mitgliedsländern gehören:
Australien
Belgien
Chile
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Korea
Luxemburg
Mexiko
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Schweiz
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
Im Unterschied zu vielen anderen internationalen Organisationen steht die Mitgliedschaft in der OECD nicht automatisch allen Ländern offen. Der Beitrittsprozess beginnt zunächst mit ergebnisoffenen Verhandlungen. Die OECD-Mitglieder entscheiden dann im Rat, ob und unter welchen Bedingungen einem Land die Mitgliedschaft angeboten wird. Beitrittskandidat ist Russland. Brasilien, China, Indien, Indonesien sowie Südafrika sind Partner für verstärkte Zusammenarbeit.
Organisation der OECD:
- Rat
Oberstes Entscheidungsorgan der OECD. Er setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Mitgliedsländer und der Europäischen Kommission. Der Rat tagt regelmäßig auf Botschafterebene und fasst seine Beschlüsse im Konsens. Mindestens einmal jährlich tagt der Rat auf Ministerebene, um wichtige Fragen zu beraten und um die Prioritäten für die Arbeit der OECD festzulegen. Die vom Rat beschlossenen Arbeiten werden vom Sekretariat umgesetzt.
- Ausschüsse
Vertreter der Mitgliedsländer und eingeladener Nicht-Mitglieder treffen sich mit den rund 200 Ausschüssen, Arbeits- und Expertengruppen der OECD. Dort werden Konzepte ausgearbeitet, Fortschritte in den verschiedenen Politikbereichen überprüft und die Delegierten diskutieren die Arbeiten des Sekretariats und liefern eigene Beiträge. Jährlich nehmen etwa 40.000 hochrangige Vertreter aus den nationalen Verwaltungen an diesen OECD-Arbeitstreffen teil.
- Sekretariat
Das Sekretariat steht unter der Leitung eines Generalsekretärs. Amtsinhaber ist seit Juni 2006 Angel Gurría. Ihm stehen ein oder mehrere stellvertretende Generalsekretäre zur Seite. Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Rat und ist das Bindeglied zwischen den Vertretungen der Mitgliedsländer und dem Sekretariat. Das Sekretariat unterstützt die Arbeit der Ausschüsse und setzt die vom Rat beschlossenen Prioritäten um. Rund 2500 Mitarbeiter arbeiten im Sekretariat, zumeist Ökonomen, Juristen, Natur- oder Sozialwissenschaftler. Die überwiegende Mehrheit der Bediensteten arbeitet am Hauptsitz in Paris. Die OECD unterhält aber auch Büros in Berlin, Mexiko, Tokio und Washington.
Sitz der OECD in Deutschland:
Der Sitz der OECD in Deutschland befindet sich in Berlin. Das OECD Berlin Centre ist die Vertretung der OECD für den gesamten deutschsprachigen Raum. Ursprünglich in Bonn als Büro zur Verbreitung von OECD-Publikationen gegründet, ist das Centre heute in vielfältiger Form ein Servicezentrum und Bindeglied zwischen der OECD-Zentrale in Paris und den verschiedenen OECD-Partnern in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Quellen:
http://www.oecd.org/berlin
https://www.bundesbank.de/de/publikationen/schule-und-bildung/geld-und-geldpolitik-606038
P
Diese Verordnung ist ein wesentlicher Schritt zur Vollendung der Kapitalmarktunion im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2015 mit dem Titel „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“. Ziel der Kapitalmarktunion ist es, Unternehmen den Zugang zu einer größeren Vielfalt an Finanzierungsquellen in der gesamten Europäischen Union zu erleichtern, ein effizienteres Funktionieren der Märkte zu ermöglichen und Anlegern sowie Sparern zusätzliche Ertragsmöglichkeiten zu bieten, um so das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.
Die Verordnung trat ab dem 20. Juli 2017 in Kraft, jedoch gilt der überwiegende Großteil des Inhalts erst seit dem 21. Juli 2019.
Zu diesem Zeitpunkt hob die Wertpapierprospektverordnung die zuvor geltende Prospektrichtlinie (2003/71/EG) auf und ist nun in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar.
Der Begriff der Zuwendungen umfasst nach § 70 Absatz 2 Satz 1 WpHG Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonetären Vorteile.
Zuwendungsregime
Die bisherigen Regelungen, die auf die erste europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID I) zurückgehen, wurden durch die MiFID II und eine darauf basierende Delegierte Richtlinie sowie das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) und die neue Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) zum 3. Januar 2018 verschärft.
Provisionsbasierte Anlageberatung
In Deutschland ist nach wie vor die provisionsbasierte Anlageberatung vorherrschend. Dabei wird das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest teilweise von den Anbietern oder Emittenten der Finanzinstrumente vergütet. Beim Kunden, der einen Berater etwa in der örtlichen Filiale seiner Bank aufsucht, kann der Eindruck entstehen, die Beratung sei kostenlos. Die Zuwendung ist jedoch eingepreist.
Beispiele für gängige Zuwendungsarten
Bei Rückvergütungen (Kick-backs) leitet ein Dritter – zum Beispiel der Emittent – Zahlungen des Kunden an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen – zum Beispiel den Fondsvermittler – weiter.
Bei Abschluss- oder Vertriebsprovisionen zahlt ein Dritter unmittelbar für den Verkauf von Finanzinstrumenten, etwa Ausgabeaufschläge bei Investmentfonds.
Es besteht grundsätzlich ein Zuwendungsverbot: Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen im Zusammenhang mit Wertpapier(neben)dienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, annehmen.
Unter strengen Voraussetzungen gelten Ausnahmen von diesem Verbot. Sie bilden die rechtliche Grundlage dafür, dass überhaupt eine provisionsbasierte Anlageberatung erfolgen kann.
Transparenz: Offenlegung der Zuwendung
Zunächst muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen, die es im Zusammenhang mit einer Dienstleistung von Dritten erhält, dem Kunden offenlegen. Dabei muss bereits im Vorfeld, d.h. vor der Wertpapier(neben)dienstleistung auch Art und Höhe der Leistung genannt werden.
Qualitätsverbesserung: Mehrwert für den Kunden
Zudem muss die Zuwendung auf eine Qualitätsverbesserung der für den Kunden erbrachten Dienstleistung abzielen.
In der Anlageberatung kann dies zum Beispiel darin bestehen, dass der Kunde auf Basis einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente beraten wird. Ebenso kommt es ihm zugute, wenn die Bank mindestens einmal jährlich prüft, ob sämtliche auf Empfehlung hin erworbene Finanzinstrumente weiterhin für ihn geeignet sind.
Unabhängige Honorar-Anlageberatung
Die Regeln zur Offenlegung und zur Qualitätsverbesserung gelten nicht für die unabhängige Honorar-Anlageberatung sowie die Finanzportfolioverwaltung. Für diese bestehen restriktivere Regelungen.
Die Honorar-Anlageberatung darf ausschließlich durch den Kunden bezahlt werden. Im Umkehrschluss darf der Honorar-Anlageberater keinerlei Zuwendungen von den Unternehmen annehmen und behalten, deren Produkte sie vermitteln. Falls ein Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist, muss er die Zuwendungen so schnell wie möglich an den Kunden auszahlen.
Finanzportfolioverwaltung
Bei der Finanzportfolioverwaltung hat der Vermögensverwalter das Mandat, die einzelnen Anlageentscheidungen für den Kunden selbst zu treffen. Den Entscheidungsspielraum schränkt der Kunde durch den Vermögensverwaltungsvertrag ein, in dem die Anlagerichtlinien oder -strategie festgehalten werden. Meist berichtet der Vermögensverwalter vierteljährlich über die Wertentwicklung des Kundenvermögens und die vorgenommenen Portfolioumschichtungen.
Vermögensverwalter dürfen nach der MiFID II nur noch geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen annehmen, wie etwa Informationsmaterial und die Teilnahme an Seminaren – allerdings nur dann, wenn sie wiederum die Zuwendung gegenüber dem Kunden offenlegen und diese qualitätsverbessernd verwenden. Beispielsweise kann die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung zu einem bestimmten Finanzinstrument den Vermögensverwalter in die Lage versetzen, dieses für den Kunden besser einzusetzen.
Alle anderen Zuwendungen darf ein Vermögensverwalter nicht behalten. Er muss sie so schnell wie möglich an seinen Kunden weitergeben bzw. auszahlen.
Verbesserter Anlegerschutz
Die verschärften Regelungen, insbesondere die erhöhten Anforderungen an die Qualitätsverbesserung, verringern potenzielle Interessenkonflikte und verbessern die Transparenz. Damit dienen sie dem Schutz von Anlegern und Verbrauchern.
Ob sie mittel- bis langfristig auch dazu führen werden, dass in Deutschland vermehrt eine unabhängige Honorar-Anlageberatung angeboten wird und ob die Kunden diese stärker als bislang annehmen werden, bleibt abzuwarten.
Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/fa_bj_1808_Zuwendungen.html.
R
Die MiFID II zielt darauf ab, Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken.
Die Richtlinie ist eine Neufassung der Vorgänger-Richtlinie 2004/39/EG, welche mit Wirkung vom 3. Januar 2017 aufgehoben wurde.
Die Richtlinie wird durch die MiFIR ergänzt. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen durch MiFID II und MiFIR lassen sich in zwei große Blöcke gliedern: ein zu intermediärs- und anlegerschutzbezogenen Themen und einen zu markt- und börsenbezogenen Themen:
Anlegerschutz:
Unabhängige Anlageberatung
Zuwendungen
Produkt-Governance
Produktintervention
Aufzeichnungspflicht
Marktbezogene Themen:
Mehr Handelstransparenz und umfassendere Regulierung
Regulierung von Hochfrequenzhandel und Marktmikrostruktur
Zugang zu Zentralen Gegenparteien, Handelsplätzen und Benchmarks
Handelspflicht für OTC-Derivate
Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1408_revision_der_mifid.html
Die Restricted-list (Sperrliste) ist eine Liste, die innerhalb des Unternehmens zugänglich ist, gegenüber unternehmensexternen Personen jedoch streng vertraulich ist. In der Restricted-list werden die Finanzinstrumente aufgelistet, hinsichtlich der die aktive Beratung oder Empfehlung seitens des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verboten ist. In der Regel handelt es sich um Finanzinstrumente, deren Emittenten das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer Transaktion berät bzw. für deren Emittenten das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Wertpapier(neben)dienstleistung vornimmt. Die Restricted-list dient dazu, dass es durch die Segmentierung beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht zu widersprüchlichen Handlungen kommt. Vielmehr soll durch die Restricted-list nach außen ein koordiniertes Verhalten gewährleistet werden.
Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2018/rs_18_05_wa3_macomp.html
Zunehmend verwenden Verbraucher auch automatisierte Anwendungen (sog. „Tools“), um ihre Finanzen zu verwalten, sich über Produkte zu informieren bzw. Angebote zu vergleichen oder gar Produktabschlüsse zu tätigen.
Unter Robo-Advice versteht man typischerweise die Unterstützung eines Kunden bei der Geldanlage durch teil- oder vollautomatisierte Systeme (etwa unter Verwendung von Algorithmen). Charakteristisch für Robo-Advice sind dabei grundsätzlich zwei Merkmale:
Menschliche Interaktion bzw. menschliche Eingriffe in den Beratungsprozess fehlen entweder vollständig oder sind nur in begrenztem Umfang vorhanden; der Kunde kommuniziert dabei mit einem Computer – beispielsweise über eine Smartphone-App oder eine Webseite.
Die Dienstleistungserbringung erfolgt auf der Basis eines Algorithmus. Die dem Kunden angebotene Lösung basiert auf der vorherigen Dateneingabe. Dazu gehören sowohl objektive Daten wie Alter und Beruf als auch subjektive Daten, wie zum Beispiel das Anlageziel, die individuelle Finanzlage und die individuellen Finanzkompetenzen.
Gesetzlichen Anknüpfungspunkt findet das Robo-Advisory in Art. 54 Abs. 1 UAbs. 2 DelVO 2017/565, der die Verantwortung für die Eignungsbeurteilung dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungs- unternehmen zuspricht.
Quelle:
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Finanzwissen/Fintech/RoboAdvice/robo_advice_node.html.
S
Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) ist ein Sonderfonds des Bundes, der im Oktober 2008 im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes errichtet wurde.
Er wird bislang von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet.
Der SoFFin hat die Aufgabe, das Finanzsystem in Deutschland zu stabilisieren.
Der Fonds kann von Banken emittierte Schuldverschreibungen garantieren, sich an Finanzunternehmen beteiligen und so deren Eigenkapital erhöhen, ferner Risikopositionen der Banken durch Ankauf übernehmen. Weiter konnten Banken bis zum 31.12.2014 unter dem Dach der FMSA eigene Abwicklungsanstalten ("Bad Banks") errichten. Der SoFFin wurde für neue Maßnahmen Ende 2015 endgültig geschlossen. Die Verwaltung des SoFFin und das Management der verbleibenden Beteiligungen wurden 2018 in die Finanzagentur eingegliedert.
Quelle:
T
Hierunter werden Zeiträume verstanden, innerhalb welcher der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten gestattet ist. Außerhalb dieser Zeiträume bedarf es hingegen einer Genehmigung durch den Compliance-Officer. Trading Windows sind oft bei Emittenten zur Verhinderung des Insiderhandels anzutreffen. Sie richten sich an Personen, die üblicherweise Träger von Insiderinformationen sind. Normalerweise werden Trading Windows mit Options- oder Aktienprogrammen verbunden, sodass die Begünstigten nur innerhalb kurzer Zeiträume mit den Finanzinstrumenten handeln können. Zeitlich gesehen liegen die Trading Windows nach Unternehmensveröffentlichungen wie der Regelpublizität oder nach Unternehmensveranstaltungen wie der Hauptversammlung.
Siehe auch: Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
U
Die zahlreichen Pflichten, die das WpHG statuiert, müssen im Sinne einer effektiven Rechtsdurchsetzung einem funktionierenden Überwachungssystem unterliegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist dafür nicht allein zuständig.
Im Rahmen der Überwachung der Rechnungslegung der Emittenten wird die BaFin durch die Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) § 342b HGB unterstützt. In diesem zweistufig ausgestalteten Enforcement-Verfahren agiert neben der mit hoheitlichen Mitteln ausgestalteten Bundesbehörde BaFin auch eine privatrechtlich organisierte Prüfstelle. Die DPR wird gem. § 342b Abs. 2 S. 3 HGB beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften, auf Verlangen der BaFin oder stichprobenartig tätig.
Zum Ablauf eines Prüfverfahrens der DPR s.
https://www.frep.info/docs/pruefverfahren/schema_ablauf_pruefverfahren.pdf.
Die Rechtsverordnungsermächtigung des § 89 Abs. 6 WpHG wurde wiederum auf die BaFin übertragen, die anschließend die Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungs- unternehmen (WpDPV) erlassen hat.
Quelle:
Die Überwachung der Verhaltenspflichten erfolgt durch verschiedene Instrumentarien und Verantwortliche. Auf der Ebene des Wertpapierdienstleistungsunternehmens soll das Compliance Office sowie die Interne Revision die Verhaltenspflichten der §§ 63 ff. WpHG kontrollieren und implementieren.
S. zur Compliancefunktion https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_lehrstuehle/finanzwirtschaft/Compliance-Vortrag_Frau_Roegele_Uni_Bamberg_20190506.pdf.
Gem. § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 WpHG sind einmal jährlich die Einhaltung der Verhaltensregeln zu prüfen. Die sog. „WpHG-Prüfung“ erfolgt durch einen geeigneten Prüfer. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Beauftragung eines Prüfers diesen der BaFin anzuzeigen, die die Bestellung eines anderen Prüfers nach § 89 Abs. 3 S. 2 WpHG verlangen kann. Zudem besteht nach § 89 Abs. 4 S. 4 WpHG für die BaFin die Möglichkeit, an den prüfungen teilzunehmen. Nach § 89 Abs. 5 WpHG kann die BaFin die Regelprüfung sogar selbst vornehmen oder eigens Prüfer beauftragen. Zusätzlich sieht § 88 WpHG ein Sonderprüfungsrecht der BaFin vor.
Im Falle eines festgestellten schwerwiegenden Verstoßes hat der Prüfer die BaFin gem. § 89 Abs. 4 S. 3 WpHG darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die WpDPV hat hinsichtlich der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts der Prüfung eine konkretisierende Funktion inne.
Quelle:
Rothenhöfer, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, 14. Teil, 5. Abschnitt, Rn. 13.322 ff.
Wie im Rahmen der Provisionen beschrieben, charakterisiert sich die unabhängige Honorar-Anlageberatung durch die ausschließliche Bezahlung durch den Kunden und den daraus erwachsenden Folgen für die Breite der angebotenen Produkte.
Neben den allgemeinen Verhaltenspflichten für Anlageberater nach § 63 WpHG, müssen hier noch weitere Anforderungen gem. § 64 Abs. 5, 6 WpHG eingehalten werden. Vorab ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 WpHG der Kunde darüber zu informieren, ob eine unabhängige Honorar-Anlageberatung vorliegt. Für deren Durchführung sieht § 64 Abs. 5 Nr. 1 WpHG eine Objektivitätspflicht hinsichtlich der Anlageempfehlung vor. Die Objektivität soll durch ein ausreichendes Produktangebot an Finanzinstrumenten gewährleistet werden, wobei zugleich auf eine ausreichende Streuung geachtet werden muss. Zudem dürfen nicht nur Finanzinstrumente angeboten werden, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst emittiert oder deren Anbieter oder Emittenten zu diesem in enger Verbindung stehen. Nachdem grundsätzlich keine anderen Zuwendungen neben dem Kundenhonorar angenommen werden dürfen, müssen etwaige Zuwendungen, die darauf beruhen, dass das Finanzinstrument ohne Zuwendungen nicht erhältlich ist, so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden gem. § 64 Abs. 5 S. 3, 4 WpHG ausgekehrt werden. Schließlich sieht § 64 Abs. 6 WpHG in Satz 1 eine Informationspflicht über das Eigen- und Gewinninteresse des Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor sowie ein Verbot von Festpreisgeschäften in Satz 2.
Ebenso bestehen auch Organisationspflichten nach § 80 Abs. 7 WpHG. Zunächst soll eine organisatorische, funktionale und personelle Trennung von der provisionsgestützten Anlageberatung nach Satz 1 die Unabhängigkeit der Honorar-Anlageberatung gewährleisten und Beeinflussung vermieden werden. § 80 Abs. 7 S. 2 WpHG beschränkt die Gestaltung der Vertriebsvorgaben dahingehend, dass durch sie keine Interessenkonflikte entstehen dürfen. Zuletzt sieht § 80 Abs. 7 S. 3 WpHG eine Informationspflicht über die organisatorisch-örtliche Ausgestaltung der Honorar-Anlageberatung vor.
Zum Register unabhängiger Honoraranlageberater s. https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/Honorar-Anlageberater/unabhaengigehonorar-anlageberater_artikel.html.
Quelle:
Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 11. Aufl. 2020, Rn. 898 ff.
V
„Die Aufklärungs- und Prüfungspflichten der §§ 63 ff. WpHG bestimmen sich nach Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweiligen Wertpapiergeschäft. Zu unterschieden ist hierbei grundsätzlich zwischen dem reinen Ausführungsgeschäft, dem beratungsfreien Geschäft und der Anlageberatung. Während beim reinen Ausführungsgeschäft die Aufklärungspflicht gem. § 63 Abs. 11 WpHG entfällt und lediglich eine Warnpflicht vorgesehen ist, sieht § 63 Abs. 10 WpHG weitere Anforderungen für beratungsfreie Geschäfte vor. Die Erkundigungspflicht und die Angemessenheitsprüfung nach § 63 Abs. 10 S. 1, 2 WpHG sollen dem Kunden einen gewissen Schutz gewährleisten. Das höchste Schutzniveau ist allerdings im Rahmen der Anlageberatung, bei der der Kunde letztlich die Entscheidung selbst trifft, und der Finanzportfolioverwaltung, bei der der Verwalter die Entscheidung eigenverantwortlich trifft, vorgesehen. Dabei statuiert § 64 IV WpHG für die Anlageberatung zusätzlich eine Pflicht zur Geeignetheitsprüfung.
S. zur Geeignetheitsprüfung detailliert
Der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflichten der §§ 63 ff. WpHG ist nicht nur von der Art des Wertpapiergeschäftes, sondern auch vom Kunden abhängig. Das WpHG unterteilt Kunden in § 67 WpHG in Privatkunden gem. Abs. 3, in professionelle Kunden gem. Abs. 2 und in geeignete Gegenparteien gem. Abs. 4.
Letzteren gegenüber sieht § 68 WpHG verschiedene Erleichterungen von den üblichen Verhaltensanforderungen vor.
Art. 54 Abs. 3 DelVO 2017/565 wiederum sieht eine Vermutung vor, wonach der professionelle Kunde über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Risikotragfähigkeit (in Ausnahmefällen) verfügt. Demnach entfällt hier u.a. die Erkundigungspflicht.
Dagegen besteht eine solche bei der Anlageberatung bzw. Finanzportfolioverwaltung nach § 64 Abs. 3 WpHG sowie bei den beratungsfreien Dienstleistungen nach § 63 Abs. 10 WpHG, die gegenüber Privatkunden erbracht werden. In letzterem Fall ist nur deren Umfang reduziert, indem nur Informationen zu Kenntnissen und Erfahrungen eingeholt werden müssen. Schließlich dürfen bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung nach § 64 Abs. 3 S. 2 WpHG überhaupt nur geeignete Finanzinstrumente empfohlen werden. Bei beratungsfreien Dienstleistungen erfolgt dagegen nur eine Angemessenheitsprüfung nach § 63 Abs. 10 WpHG und im Falle eines negativen Ergebnisses eine reine Hinweispflicht nach § 63 Abs. 10 S. 3 WpHG.
Unabhängig von der Kundenart muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die angebotenen Produkte allerdings immer verstehen (know your product) und bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen des Kunden den Zielmarkt berücksichtigen, § 63 Abs. 5 WpHG.
W
Das Wall Crossing beschreibt das Verfahren zur Informationsweitergabe über eine Chinese Wall hinweg. Das Wall Crossing bedarf der Zustimmung der jeweiligen Abteilungsleiter sowie des Compliance-Officers. Bei der Weitergabe sind die hieraus resultierenden Konsequenzen zu berücksichtigen, da durch ein falsches Wall Crossing die Wirkung einer Chinese Wall aufgehoben werden kann. Die zu berücksichtigenden Prinzipien sind das "need to know"-Prinzip sowie das "independence principle".
Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2018/rs_18_05_wa3_macomp.html
Die Watch-list ist eine streng vertrauliche Liste, in welcher die compliance-relevanten Informationen samt der dazugehörigen Finanzinstrumente und der Informationsträger aufgelistet werden. Die Watch-list dient der Überwachung der Chinese Walls. Sie ist nur dem Compliance-Officer/Compliance-Office und dem Vorstand zugänglich.
Bei Emittenten ist statt der Watch-list ein Insiderverzeichnis zu führen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 15b WpHG sowie in der FinAnV
Quelle:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2018/rs_18_05_wa3_macomp.html
Begriffsbestimmung
Die Weltbank, eigentlich Weltbankgruppe, wurde 1944 als eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit dem Ziel gegründet, durch die Bereitstellung von Kapital Wiederaufbau und Entwicklung der Mitgliedsländer zu fördern. Anfänglich wurden die Kredite vorwiegend an die im Zweiten Weltkrieg zerstörten europäischen Länder vergeben, seit den 1960er Jahren jedoch auch vermehrt an Entwicklungsländer in Asien, Afrika und Südamerika.
Allgemeines
Die Weltbank und der Internationale Währungsfond (IWF), die zusammen am 22. Juli 1944 auf der Bretton Woods Konferenz gegründet wurden, haben international die entscheidende entwicklungs- und ordnungspolitische Rolle bei der Bereinigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihrer Mitgliedstaaten. Sie umfasst die folgenden fünf Organisationen, die jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sich aber im Eigentum der Mitgliedstaaten befinden:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development – IBRD; auch: World Bank)
Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association – IDA)
Internationale Finanz-Corporation (International Finance Corporation – IFC)
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (Multilateral Investment Guarantee Agency – MIGA)
Internationales Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Center for Settlement of Investment Disputes – ICSID)
Die Organisationen der Weltbankgruppe sind durch verwaltungsmäßige Verflechtungen und durch einen gemeinsamen Präsidenten verbunden.
Organisation
Oberstes Entscheidungsgremium der Weltbankgruppe ist der jährlich tagende Gouverneursrat, in dem jedes Mitgliedsland einen Sitz hat. Bei Abstimmungen hängt das Stimmgewicht eines Landes von der Höhe seiner Beteiligung am Kapital der Bank ab. Die Industrieländer haben dadurch ein deutliches Übergewicht. Die USA, Japan, Frankreich, Großbritannien und Deutschland kommen gemeinsam auf einen Stimmenanteil von 37,4 Prozent.
Die laufenden Aufgaben der Weltbank werden durch ihren Präsidenten und das 24-köpfige Exekutivdirektorium verfolgt, die regelmäßig am Hauptsitz der Bank in Washington D.C. zusammenkommen. In diesem stellen die USA, Japan, Frankreich, Großbritannien, Deutschland, China, Russland und Saudi-Arabien jeweils einen eigenen Exekutivdirektor plus Stellvertreter, die restlichen Mitglieder schließen sich zu Ländergruppen zusammen und werden durch die übrigen 16 Exekutivdirektoren vertreten.
Aufgabe
Die gemeinsame Kernaufgabe der einzelnen Institutionen ist, die wirtschaftliche Entwicklung von weniger entwickelten Mitgliedsländern durch finanzielle Hilfen, durch Beratung und technische Hilfe zu fördern, und so zur Umsetzung der internationalen Entwicklungsziele beizutragen (vor allem den Anteil der Armen an der Weltbevölkerung bis zum Jahr 2015 um die Hälfte reduzieren zu helfen). Sie dienen auch als Katalysator für die Unterstützung durch Dritte. Die Mittel zur Kreditvergabe schöpft die Weltbank aus dem Verkauf von Anteilsscheinen, die jedes Mitgliedsland entsprechend der Stärke seiner Volkswirtschaft kaufen muss.
Quellen:
http://www.worldbank.org
https://www.bundesbank.de/de/publikationen/schule-und-bildung/geld-und-geldpolitik-606038
Das Whistle-Blowing stammt vom Englischen "to blow a whistle" ab und beschreibt die anonyme Meldung eines Rechtsverstoßes im Unternehmen. Es kann unterschieden werden zwischen dem internen Whistle-Blowing, also der Meldung an eine unternehmensinterne Person, sowie dem externen Whistle-Blowing, also der Meldung an eine staatliche Stelle. Das Whistle-Blowing zeichnet sich durch die Anonymität der meldenden Person aus. Einerseits soll hierdurch die meldende Person vor Übergriffen durch die Kollegen geschützt werden, andererseits soll die Hemmschwelle zur Abgabe einer solchen Meldung gesenkt werden.
Problematisch ist in Deutschland aufgrund fehlenden gesetzlichen Schutzes des Whistle-Blowers das externe Whistle-Blowing; insofern besteht ein Konflikt zwischen den Grundrechten des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers. Nach der geltenden Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zuerst unternehmensintern für Abhilfe sorgen, bevor er sich an staatliche Stellen wendet. Andernfalls riskiert er eine außerordentliche Kündigung (vgl. BVerfG v. 2.7.2001, NJW 2001, 3474; BAG v. 3.7.2003, NZA 2004, 427; BAG v. 7.12.2006, NZA 2007, 502).
Siehe auch: Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Whistleblowing, online im Internet:http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/576005965/whistleblowing-v2.html