INspiRE Jean-Monnet-Centre of Excellence - Rechtsprechungskomplexe: Flughafen Lübeck
Flughafen Lübeck-Rechtsprechung
Im Fall „Flughafen Lübeck“ thematisiert der BGH die Frage, inwieweit vorläufige Entscheidungen der Kommission bei beihilferechtlichen Prüfverfahren Bindungswirkung für mitgliedstaatliche Gerichte haben.
Konkret ging es um Vereinbarungen zwischen der – bis 2005 staatlich geführten – Flughafen Lübeck GmbH und Ryan Air in den Jahren 2000–2004. Die (konkurrierende) Klägerin Air Berlin war der Auffassung, dass diese Vereinbarungen mit Unionsrecht unvereinbare „staatliche Beihilfen“ darstellten und forderte Auskunft über die entsprechenden Maßnahmen sowie deren Unterlassung.
Parallel zu einem vor dem mitgliedstaatlichen Gericht (LG Kiel) geführten Prozess, welcher erstinstanzlich mit einem Teilurteil zu Gunsten des klagenden Konkurrenten endete, eröffnete die Kommission mit Beschluss vom 10.7.2007 (ABl. EU 2007 Nr. C 295, S. 29) ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 AEUV. In ihrem Eröffnungsbeschluss erklärte die Kommission, dass einige der Vereinbarungen „wahrscheinlich als staatliche Beihilfen anzusehen“ seien.
Das in dem nationalen Rechtsstreit mit der Berufung befasste Instanzgericht (OLG Schleswig) ersuchte die Kommission um Stellungnahme, ob es sich bei betreffenden Maßnahmen um Beihilfen im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV handle. In ihrer Stellungnahme vom 8.3.2012 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarungen "prima facie" eine Beihilfe darstellten. Eine "selbständige beihilferechtliche Würdigung" durch das Berufungsgericht sei daher entbehrlich.
Daraufhin ersuchte das mitgliedstaatliche Berufungsgericht mit Beschluss vom 14.1.2013 (6 U 54/06) den EuGH um Vorabentscheidung betreffend der Reichweite der Bindungswirkung der vorläufigen Beurteilung der Kommission. Des Weiteren fragte das Gericht, ob es bis zu einer Entscheidung der Kommission das nationale Verfahren aussetzen dürfe und müsse.
Der EuGH befand mit Beschluss vom 4.4.2014 (C-27/13), dass das Berufungsgericht aufgrund der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Europäischen Organen (Art. 4 III EUV) keine Entscheidung treffen dürfe, die dem Verfahren der Kommission zuwiderlaufe. Vielmehr müsse das Gericht „alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen“ (Rn. 27). Das Verfahren vor den nationalen Gerichten dürfe nicht bis zur Entscheidung der Kommission ausgesetzt werden, da andernfalls bis zur Entscheidung der Kommission keine Entscheidung über die Beihilfe ergehen würde und dadurch der (möglicherweise rechtswidrige) Vorteil der Beihilfe aufrechterhalten bliebe (Rn. 30).
Im Revisionsverfahren gegen das im Anschluss an die Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH ergangene Urteil des OLG Schleswig v. 8.4.2015 (6U 54/06) bestätigte der BGH, dass nationale Gerichte entsprechend ihrer unionsrechtlichen Verpflichtung dem Verfahren der Kommission nicht entgegenwirken dürften.
Der BGH betonte aber gleichzeitig, dass der – lediglich vorläufige – Beschluss der Kommission keine Bindungswirkung für die deutschen Gerichte entfalten könne. Zum einen stehe die Unabhängigkeit der Gerichte der Bindungswirkung einer Einschätzung einer – selbst europäischen – Verwaltungsbehörde entgegen. Zum anderen böte das Prüfungsverfahren nach Art. 108 AEUV mangels adäquater Anhörungsrechte keinen ausreichenden Rechtsschutz der Parteien. Das einzige Rechtsschutzmittel einer Nichtigkeitsklage vor dem EuG sei ebenfalls nicht ausreichend. Im Hinblick auf Art. 47 GRCh und Art. 19 IV GG sei den beteiligten Parteien daher vor den nationalen Gerichten ein Anhörungsrecht einzuräumen um „die sie belastende, vorläufige beihilfenrechtliche Beurteilung der Kommission jedenfalls so lange vor den nationalen Gerichten in Zweifel zu ziehen“, wie noch keine bestandskräftige Entscheidung der Kommission zu der Sache vorliegt (Rn. 46). Bei begründeten Zweifeln an der vorläufigen Beurteilung der Kommission haben die nationalen Gerichte die Kommission um Stellungnahme zu bitten respektive müssen in letzter Konsequenz den EuGH um Vorabentscheidung anrufen.
Des Weiteren verwies der BGH auf die Reziprozität der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, an die auch die Unionsorgane gebunden seien. Wenn die Kommission auf unbestimmte Zeit keine endgültige Entscheidung treffe, die nationalen Gerichte aber – entgegen der in den Verträgen konzipierten Zuständigkeitsverteilung – auf Basis des vorläufigen Beschlusses de facto eine endgültige Entscheidung treffen müssten, bestehe die Gefahr einer Funktionsverschiebung von der Kommission zu den nationalen Gerichten, da die vorläufige Kommissionsentscheidung einem vor den nationalen Gerichten durchzusetzenden Rückzahlungsgebot unterworfen würde, so dass die für Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen eigentlich anzuwendenden Kautelen des Art. 13 VO 2015/1589 umgangen würden.
Zudem gebiete die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit auch der Kommission, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Zeit zu beenden.
In ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung kam der BGH zu dem Ergebnis, dass nationale Gerichte nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses der Kommission nur vorbehaltlich einer vorherigen Befassung der Kommission respektive des EuGH von der vorläufigen Beurteilung des Beihilfecharakters durch die Kommission abweichen dürfen, diese mithin grundsätzlich zu respektieren sei (Rn. 35). Die vorherige Rechtsprechungslinie, dass es den nationalen Gerichten obliege, im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot den Begriff der Beihilfe autonom auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen habe, wurde damit explizit aufgegeben.
Urteile
BGH, Urt. v. 9.2.2017, I ZR 91/15, DE:BGH:2017:090217UIZR91.15.0 – Flughafen Lübeck = EuZW 2017, 312-316; WM 2017, 1430-1436; RIW 2017, 386-390; MDR 2017, 844; WRP 2017, 451-457
EuGH, Beschl. v. 4.4.2014, C‑27/13, EU:C:2014:240 – Flughafen Lübeck GmbH gegen Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG