European Union

Magic Mountain Kletterhallen-Rechtsprechung

Im vorliegenden Fall hatte das BVerwG zu entscheiden, ob im Rahmen der Prüfung des Durchführungsverbots gem. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV der Eröffnungsbeschluss der Kommission für das mitgliedstaatliche Gericht Bindungswirkung entfaltet, sodass letzteres nur zu einer eingeschränkten Sach- und Rechtsprüfung verpflichtet wäre.
Streitgegenstand war die Förderung für eine Kletterhalle des Deutschen Alpen Vereins (DAV), welche der Kläger, ein konkurrierender Marktteilnehmer, als wettbewerbsverzerrend und unionsrechtswidrig ansah. Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine Beihilfe nicht durchführen, bevor die Europäische Kommission einen Beschluss über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat. Daher reichte der Kläger sowohl eine nationale Unterlassungs- und spätere Nichtigkeitsklage vor dem VG Berlin, als auch eine Beschwerde bei der Kommission ein. Auf diese Beschwerde folgte der Beschluss der Kommission vom 5.12.2012, welcher die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Unionsrecht feststellte. Eine durch den Konkurrenten initiierte Nichtigkeitsklage vor dem EuG gegen den Kommissionsbeschluss wurde mit Urteil vom 9.6.2016 abgewiesen (T-162/13, EU:T:2016:341).
Im parallel geführten deutschen Verfahren befand das mit der gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Beschwerde befasste OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 18.2.2015, 6 B 24.14), dass die Fördermaßnahmen gegen das Durchführungsverbot nach Art. 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV verstießen und daher bis zum positiven Beschluss der Kommission rechtswidrig gewesen seien. Das OVG erkannte den Beschluss der Kommission, aufgrund des grundsätzlichen Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten Rechtsakte der Europäischen Union und mangels Zweifel über den Beihilfecharakter der Maßnahmen als rechtsverbindlich an. Das OVG Berlin-Brandenburg ging davon aus, dass das nationale Gericht den Beihilfecharakter der Maßnahme nicht mehr zu prüfen habe, sondern diesbezüglich die Feststellungen der Kommission bindend seien. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln sei eine weitere Prüfung erforderlich.
Das BVerwG (Urt. v. 26.10.2016, 10 C 3.15) entschied anschließend, dass das Berufungsgericht gegen seine Pflichten zu einer eingehenden Sach- und Rechtsprüfung verstoßen habe. Die Kommission prüfe zwar die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt, die Prüfung des Beihilfecharakters erfolge aber nur vorläufig gem. Art. 4 VerfVO und ergehe nicht in einem abschließenden förmlichen Verfahren. Zum Zusammenspiel zwischen Kommission und nationalen Gerichten führte das BVerwG aus: „Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots durch die mitgliedstaatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission“ (Rn. 20). Das nationale Gericht müsse seine Entscheidung über den Beihilfecharakter der Maßnahme im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV im vorliegenden Verfahren also auf Grundlage einer eigenen abschließenden Prüfung treffen.
Das BVerwG begründete seine Auffassung zudem mit den eingeschränkten Erkenntnismitteln, die der Kommission zur Verfügung stehen. Außerdem sei die Prüfung der Kommission im Rahmen der Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 VerfVO ohne Anhörung des Zuwendungsempfängers erfolgt, was dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einschränken und somit einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darstellen würde.
Eine Bindung des nationalen Gerichts an die Kommissionsentscheidung folge auch nicht aus dem Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Unionsakten, da dieser nur die Rechtsbeständigkeit von Unionsaktenbetreffen, gleichwohl – schon aus Gründen der Gewaltenteilung – nicht dazu führen könne, dass die zur Kontrolle berufenen Gerichte, an die Rechtsauslegung der zu kontrollierenden Unionsorgane gebunden sind. Auch die Loyalitätspflicht (Art. 4 III EUV) begründe keine Bindung an die Kommissionsentscheidung: Nationale Gerichte können die Kommission, bei Zweifeln an deren Beurteilung, um Stellungahme ersuchen oder die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen. Daraus schließt das BVerwG, dass die nationalen Gerichte weiterhin zu einer eigenständigen, vollumfänglichen Prüfung des Beihilfecharakters der streitigen Maßnahmen verpflichtet sind und diese auch nicht dem Gebot der loyalen Zusammenarbeit entgegensteht.
Zusammenfassend vertrat das BVerwG die Auffassung, dass das OVG seine Prüfung zu Unrecht auf eine Plausibilitätskontrolle der Entscheidung der Kommission beschränkt habe. Insbesondere sei das OVG nicht an die Entscheidung der Kommission gebunden gewesen und hätte eine eigene Prüfung des Beihilfecharakters der streitigen Maßnahme durchführen müssen.

 

Foto: privat

Judgments

BVerwG, Urt. v. 26.10.2016, 10 C 3/15, DE:BVerwG:2016:261016U10C3.15.0 – Magic Mountain Kletterhallen = BVerwGE 156, 199-214; EuZW 2017, 355-360

 

BVerwG Urteil Deutsch

BverwG Urteil Englisch

EuG, Urt. v. 9.6.2016, T‑162/13, EU:T:2016:341 – Magic Mountain Kletterhallen GmbH u. a. gegen Europäische Kommission

 

EuG Urteil Deutsch

EuG Urteil Französisch

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