Satzung

MATHEMATISCH-PHYSIKALISCHER VEREIN
DER UNIVERSITÄT AUGSBURG E.V.

 

 

Satzung vom 2. Februar 2018

 

 

Präambel

Der Mathematisch-Physikalische Verein der Universität Augsburg setzt sich zum Ziel, den Kontakt zwischen den Absolventinnen und Absolventen der Mathematik und der Physik der Universität Augsburg sowie deren Freunden und Förderern zu pflegen. Für die Absolventinnen und Absolventen soll dadurch die Möglichkeit geschaffen werden, auch nach Beendigung des Studiums mit ihrer Hochschule in Verbindung zu bleiben, um sich über neueste Entwicklungen zu informieren. Den Studierenden soll ein Erfahrungsaustausch ermöglicht werden, der ihnen ein realistisches Bild von späteren Berufsanforderungen vermittelt und damit die Gestaltung ihres Studiums erleichtert.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der „Mathematisch-Physikalische Verein der Universität Augsburg e.V.“ – im Folgenden als „Verein“ bezeichnet – hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist,

1. den Kontakt zwischen den Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge in der Mathematik und der Physik der Universität Augsburg und der Hochschule aufrecht zu erhalten,

2. den Erfahrungsaustausch zwischen den Absolvent(inn)en und Studierenden zu fördern,

3. Weiterbildungsveranstaltungen in den Fächern Mathematik und Physik zu organisieren und Hilfestellung zu leisten bei der Heranführung von Schülerinnen und Schülern an die Studiengänge der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Absolventinnen und Absolventen der Mathematisch-Natur- wissenschaftlichen Fakultät, alle Angehörigen dieser Fakultät, sowie Freunde und Förderer werden.

   Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme von Mitgliedern vollzieht der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann eine ordentliche und eine außerordentliche sein. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres. Außerordentliche Mitglieder können in Anerkennung besonderer Förderung der Ziele des Vereins ernannt werden. Sie sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.

 

Die Mitgliedschaft geht verloren

1. durch Tod,

2. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die Erklärung des Austritts ist mindestens einen Monat vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. durch förmliche Ausschließung, über die der Vorstand entscheidet, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, gehört zu werden. Die Ausschließung ist zulässig, falls festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht nachkommt oder dem Verein aus einem sonstigen wichtigen Grunde die weitere Mitgliedschaft eines Mitglieds nicht zuzumuten ist.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.  der Vorstand,

2.  die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu drei Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.


Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Beisitzer werden jeweils für ein Jahr gewählt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein jeweils einzeln vertreten.


Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter beurkundet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Der Vorstand ist dem Verein gegenüber an Weisungen gebunden, die die Mitglieder- versammlung erteilt. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Ausschüsse delegieren.

 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliedversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden.

 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgeben:

1.  Sie wählt den Vorstand.

2.  Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn.

3.  Sie beschließt über den Haushaltsplan des Vereins, der vom Vorstand vorgelegt wird.

4.  Sie beschließt über Satzungsänderungen.

5.  Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt für ihre Sitzung einen Verhandlungsleiter. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird jeweils vom gewählten Verhandlungsleiter beurkundet.

   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung des Vereins ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet bei der Wahl des Verhandlungsleiters das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.

   In dringenden Fällen kann der Vorstand schriftliche Abstimmung anordnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten hier für entsprechend.

 

 

§ 7 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt ein etwaiges Vermögen an die Universität Augsburg mit der Auflage, es zu dem satzungsmäßigen oder einem gleichartigen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 13. November 1987 und geändert in einer weiteren Gründungsversammlung am 24. Februar 1988, weitere Änderungen – einschließlich der Umbenennung in „Mathematisch-Physikalischer Verein“ – erfolgten in der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2002 sowie in der Mitgliederversammlung am 2. Februar 2018. Der Mathematisch-Physikalische Verein der Universität Augsburg e.V. wurde am 18. April 1988 (zunächst als „Mathematischer Verein“) unter der Nr. 1487 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

 

 

gez. Prof. Dr. Bernhard Hanke, Vorsitzender                                        Augsburg, 13. März 2018

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