Sondermaßnahme (Zweitqualifizierung, Quereinstieg)
Falls in einer Fächerkombination einer Schulart absehbar über einen längeren Zeitraum zu wenige Bewerber*innen zur Verfügung stehen, kann vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) eine Sondermaßnahme (Quereinstieg, Zweitqualifizierung) eingerichtet werden.
Bewerbung und Zulassung zu Quereinstieg und Sondermaßnahmen erfolgen immer über das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK).
Es gibt zwei unterschiedliche Formen von Sondermaßnahmen, die sich an unterschiedliche Zielgruppen richten:
- Zweitqualifizierung
- Quereinstieg.
Zweitqualifizierung
Bewerber*innen, die eine Lehramtsbefähigung für eine andere Schulart vorweisen können (Absolvent*innen anderer Lehrämter), wird im Rahmen der vom Ministerium genau definierten Voraussetzungen eine Zweitqualifizierung für eine Schulart ermöglicht, für die sie bisher keine Lehramtsbefähigung hatten.
Wurden Kandidat*innen vom Ministerium zu einer Sondermaßnahme zugelassen, gilt:
Über die Anrechnungen vorhandener Staatsprüfungen entscheidet das Ministerium, über die Anerkennung früherer Studienleistungen (Module, Schriftliche Hausarbeit) entscheiden Fachvertretungen an der Universität Augsburg und über die Anerkennung von Praktika entscheiden die entsprechenden Praktikumsämter.
Quereinstieg
Bewerber*innen, die keine Erste Staatsprüfung, jedoch einen einschlägigen anderen Universitätsabschluss vorweisen können, kann vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) unter gewissen Voraussetzungen der Eintritt in das Referendariat und damit das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung ermöglicht werden.
Wurden Kandidat*innen vom Ministerium zum Quereinstieg zugelassen, entscheiden Fachvertretungen an der Universität Augsburg über Anerkennung früherer Studienleistungen (Module, Schriftliche Hausarbeit). Über die Anerkennung von Praktika entscheiden die entsprechenden Praktikumsämter.