Regelstudienzeit, Maximalstudienzeit, Minimalstudienzeit
Für jedes Studium ist eine Studiendauer festgelegt, innerhalb welcher der jeweilige Studiengang in der Regel abgeschlossen sein sollte: die Regelstudienzeit. Darüber hinaus gibt es eine Höchststudiendauer (Maximalstudienzeit) und ggf. auch eine Mindeststudiendauer (Minimalstudienzeit).
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit ist die Zeit, in der ein Studium bei regulärem Studienverlauf abgeschlossen werden kann und sollte.
Für die Lehramtsstudiengänge finden Sie die Regelstudienzeit in folgender Übersicht:
- Lehramt an Grundschulen: 7 Semester Regelstudienzeit
- Lehramt an Mittelschulen: 7 Semester Regelstudienzeit
- Lehramt an Realschulen: 7 Semester Regelstudienzeit
- Lehramt an Gymnasium: 9 Semester Regelstudienzeit
Wird ein Erweiterungsfach hinzugenommen, verlängert sich die Regelstudienzeit um 2 Semester.
Für die Lehramtsbezogenen Studiengänge finden Sie die Regelstudiendauer in folgender Übersicht:
- Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Grundschule: 6 Semester Regelstudienzeit
- Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Mittelschule: 6 Semester Regelstudienzeit
- Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Realschule: 6 Semester Regelstudienzeit
- Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Gymnasium: 6 Semester Regelstudienzeit
- Lehramtsbezogener Masterstudiengang: 4 Semester Regelstudienzeit
Höchststudiendauer (Maximalstudienzeit)
Ein universitäres Studium muss innerhalb der für es vorgesehenen Höchststudiendauer abgeschlossen werden.
Alle für ein bestimmtes Studium notwendigen Modulprüfungen müssen einschließlich der Abschlussarbeit innerhalb der Höchststudiendauer erfolgreich erbracht worden sein. Welche Module für einen Lehramtsstudiengang / einen Lehramtsbezogenen Bachelor- oder Masterstudiengang erbracht werden müssen, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Prüfungsordnungen. Für Sie ist jeweils diejenige Fassung einer Prüfungsordnung gültig, die zum Zeitpunkt Ihrer Immatrikulation die Aktuellste war.
Lehramtsstudiengänge
In den Lehramtsstudiengängen sind für die Höchststudiendauer die Fristen gemäß LPO I und LPO-UA zu beachten:
In der LPO I ist festgesetzt, zu welchem Zeitpunkt die Erste Staatsprüfung spätestens erstmalig abgelegt werden muss:
- Lehramt an Grundschulen: 12 Fachsemester (verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung). Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden, vgl. LPO I §31 i.V.m. §14.
- Lehramt an Mittelschulen: 12 Fachsemester (verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung). Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden, vgl. LPO I §31 i.V.m. §14.
- Lehramt an Realschulen: 12 Fachsemester (verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung). Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden, vgl. LPO I §31 i.V.m. §14.
- Lehramt an Gymnasien: 14 Fachsemester (verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung). Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden, vgl. LPO I §31 i.V.m. §14.
In der LPO-UA (in der Rechtssammlung der Universität unter "L" zu finden) sind die Fristen für den Prüfungsanspruch für Modulprüfungen festgesetzt:
Der Prüfungsanspruch für Modulprüfungen verfällt, wenn die geforderten Leistungspunkte nicht innerhalb einer bestimmten Semesteranzahl erbracht wurden. Je nachdem, nach welcher LPO UA und welches Lehramt Sie studieren, variieren diese Fristen:
LPO UA 2012, für alle Studierenden, die sich bis einschließlich Sommersemester 2023 (bis 30.09.2023) in einen Lehramtsstudiengang immatrikuliert haben (vgl. LPO UA 2012 §16 Abs. 2):
- Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen: innerhalb von maximal 13 Semestern
- Lehramt an Gymnasien: innerhalb von maximal 15 Semestern
LPO UA 2023 für alle Studierenden, die sich zum Wintersemester 2023/2024 (Studienbeginn ab 01.10.2023) oder später in einen Lehramtsstudiengang immatrikulieren (vgl. LPO UA 2023 §16 Abs. 2):
- Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen: innerhalb von maximal 14 Semestern
- Lehramt an Gymnasien: innerhalb von maximal 16 Semestern
Lehramtsbezogene Studiengänge:
Für die Lehramtsbezogenen Studiengänge finden Sie die Höchststudiendauer in folgender Übersicht:
- Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Grundschule: 10 Semester Höchststudiendauer
- Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Mittelschule: 10 Semester Höchststudiendauer
- Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Realschule: 10 Semester Höchststudiendauer
- Lehramtsbezogener Bachelorstudiengang Gymnasium: 10 Semester Höchststudiendauer
- Lehramtsbezogener Masterstudiengang: 6 Semester Höchststudiendauer
Mindeststudiendauer (Minimalstudienzeit)
Für die Mindeststudiendauer bis zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung nach LPO I ist die Fachsemesterzahl relevant.
- Lehramt an Grundschulen: 6 Fachsemester Mindeststudiendauer
- Lehramt an Mittelschulen: 6 Fachsemester Mindeststudiendauer
- Lehramt an Realschulen: 6 Fachsemester Mindeststudiendauer
- Lehramt an Gymnasium: 8 Fachsemester Mindeststudiendauer
Die Mindeststudiendauer kann um bis zu zwei Semester unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, vgl. LPO I § 22 Abs. 1.
In den Lehramtsbezogenen Studiengängen gibt es keine Mindeststudiendauer.