Betriebsordnung für die Zentrale Fotostelle der Universitätsbibliothek Augsburg
Aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 Satz 1 des Bayeri-schen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 7. November 1978 (GVBI S. 791 ber. S. 958) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1979 (GVBI S. 363), erlässt die Universität Augsburg folgende
Betriebsordnung für die
Zentrale Fotostelle der
Universitätsbibliothek Augsburg
vom 19. Dezember 1979
§ 1
Stellung der Zentralen Fotostelle
Die Zentrale Fotostelle der Universitätsbibliothek dient der gesamten Universität. Sie wird von der Universitätsbibliothek betrieben.
§ 2
Leistungen der Zentralen Fotostelle
(1) Die Fotostelle erbringt im Rahmen ihrer Möglichkeiten folgende Leistungen: Ausführung sämtlicher Fotoarbeiten von der Kleinbild- bis zur Großbildfotographie in Schwarzweiß und Farbe.
(2) Dienstleistungen, die durch Art und Umfang andere Benutzer über Gebühr benachteiligen, können abgelehnt werden.
§ 3
Benutzerkreis
Die Fotostelle steht den folgenden Benutzergruppen zur Verfügung:
a) Institute, Professoren und kostenstellenberechtigte wissenschaftliche
Mitarbeiter der Fakultäten der Universität Augsburg
b) Zentrale
Betriebseinheiten der Universität Augsburg
c) Zentrale
Universitätsverwaltung Augsburg
d) Andere interne Benutzer sowie
Einrichtungen und Mitglieder anderer Hochschulen
e) Sonstige
§ 4
Prioritäten
(1) Aufträge von Benutzern nach Buchst. a) - d) werden in der Reihenfolge der Eingänge vor denen weiterer Benutzer abgewickelt. Weitergehende Prioritätenrechte können, vorbehaltlich § 6 Abs. 4 aus der Benutzergruppeneinteilung (§ 3) nicht abgeleitet werden.
(2) Bei Kapazitätsüberschreitungen erstellt die Leitung der Universitätsbibliothek eine Prioritätenliste.
(3) Die Abwicklung von Aufträgen der in § 3 Buchst. e) genannten Benutzer ist nur in Ausnahmefällen für wissenschaftliche Zwecke und zum Zweck der AmtshiIfe und mit Genehmigung des Betreibers möglich.
§ 5
Kosten für die Benutzung
(1) Die Leistungen für die Benutzer nach § 3 Buchst. a) - c) erfolgen gegen Erstattung der Selbstkosten und werden über die den Benutzern zur Verfügung stehenden inneruniversitären Konten aufgrund der jeweils gültigen Preisliste, die vom Betreiber erstellt wird, abgerechnet.
(2) Aufträge für Benutzer nach § 3 Buchst. d) erfolgen gegen Rechnung und Erstattung der Selbstkosten.
(3) Benutzer nach § 3 Buchst. e) zahlen den Marktpreis.
(4) Die Einnahmen aus den Kostenerstattungen dienen soweit haushaltsrechtlich zulässig ausschließlich dem Unterhalt der Fotostelle (Beschaffung von Material, Wartung und Reparatur von Geräten, Ersatzteile).
§ 6
Betriebsregelungen
(1) Die Fotostelle arbeitet im so genannten geschlossenen Betrieb.
(2) Die Universitätsbibliothek sorgt für einen ordnungsgemäßen und effektiven Betrieb der Fotostelle.
(3) Alle Geräte und Einrichtungen werden ausschließlich von den Mitarbeitern der Fotostelle be-nutzt, die mit ihnen die erteilten Aufträge ausführen.
(4) Sonderstellung eines Nutzers: Dem Bereich Geographie, speziell dem LehrstuhI für Sozial- und Wirtschaftsgeographie, wird im Rahmen von § 3 Buchst. a) eine Sonderstellung als Nutzer der Fotostelle eingeräumt. Diese be-steht in der Mitwirkung bei Ausstattung und Organisation innerhalb des landkartentechnischen Bereichs. Die zuständigen Fachkräfte haben im Rahmen der notwendigen kartographischen und landkartentechnischen Arbeitsabläufe für Lehre und Forschung Zugang zu den Räumen 3075 und 3077/78. Alle übrigen Fotoarbeiten für den Bereich Geographie werden, wie für alle anderen Nutzer, von den Mitarbeitern der Fotostelle erledigt.
§ 7
Einspruchsrecht
Kann die Leitung der Universitätsbibliothek bei Beschwerden keine Abhilfe schaffen, so können diese schriftlich bei der Leitung der Universität vorgebracht werden.
§ 8
Berichtspflicht
Im Rahmen des Jahresberichts der Universitätsbibliothek wird über die wesentlichen Dienstleistungen der Fotostelle berichtet.