Mit Art. 130 Abs. 1 BayHIG eine hochschulgesetzliche Regelung getroffen worden, wonach das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 in Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester gilt.
Damit verschieben beziehungsweise verlängern sich fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Regeltermine und Fristen automatisch.