Beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung müssen ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Beratungsgespräch absolvieren.

 

Um am Beratungsgespräch teilnehmen zu können, stellen Sie bitte einen Antrag auf Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung und legen Sie dem Antrag die im Formular genannten Unterlagen bei, die Ihnen den allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugang eröffnen.

 

Bitte beachten Sie dabei folgende Antragsfristen, die für alle Studiengänge gelten: 

 

15. April (Studienbeginn Wintersemester)

15. Dezember (Studienbeginn Sommersemester)

 

Für die Beantragung des fachgebundenen Hochschulzugangs handelt es sich um Ausschlussfristen. Nach diesen Fristen eingehende Anträge können für das jeweilige Semester nicht mehr berücksichtigt werden. Bei nach den vorgenannten Fristen eingereichten Anträgen für den allgemeinen Hochschulzugang kann eine Feststellung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der bundeseinheitlichen Bewerbungsfristen des 15. Juli oder 15. Januar nicht ausgeschlossen werden.

  

Sofern Sie die formalen und fachlichen Voraussetzungen für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte erfüllen, erhalten Sie eine Einladung zum Beratungsgespräch. Zweck des Beratungsgesprächs ist es, Ihnen einen realistischen Eindruck über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des gewünschten Studiums zu vermitteln. 

 

Nach dem Beratungsgespräch erhalten Sie bei Beantragung eines allgemeinen Hochschulzugangs eine Bescheinigung über Ihre Hochschulzugangsberechtigung, die Sie Ihrem Bewerbungs- bzw. Immatrikulationsantrag in einfacher Kopie beifügen müssen. Bei einem Antrag für den fachgebundenen Hochschulzugang muss zusätzlich eine Hochschulzugangsprüfung erfolgreich absolviert werden.

 

Achtung: Eine Bescheinigung über ein an einer anderen bayerischen Hochschule absolviertes Beratungsgespräch kann nur anerkannt werden, wenn in dieser Bescheinigung zusätzlich die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung bzw. Hochschulzugangsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung ausgewiesen wird. Liegt Ihnen eine solche Bescheinigung vor, muss kein Antrag auf Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung gestellt werden. Sie können sich direkt mit dieser Bescheinigung bewerben (zulassungsbeschränkte Studiengänge) bzw. immatrikulieren (zulassungsfreie Studiengänge).

 

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