Nachteilsausgleich im Studium
Ein Nachteilsausgleich ist ein Instrument, das Studierende mit Behinderungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen vor Benachteiligungen im Studium oder bei Prüfungen schützt und Chancengleichheit herstellt. Behinderungsbedingte Diskriminierung muss vermieden werden.
Nachteilsausgleiche sind immer situations- und einzelfallbezogene Maßnahmen und werden in Abhängigkeit von persönlichen Beeinträchtigungen und dem jeweiligen Studienfach gewährt. Nachteilsausgleiche sind keine Erleichterungen. Die Leistungsziele der Studien- und Prüfungsordnung müssen erhalten bleiben. Nachteilsausgleiche haben keine Auswirkungen auf die Bewertung von Prüfungsleistungen und dürfen nicht in Notennachweisen oder Zeugnissen vermerkt werden!
Studierende mit studienerschwerenden Behinderungen oder chronischen Erkrankungen haben ein Recht auf einen Nachteilsausgleich, über die Art des Nachteilsausgleichs entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss, nicht der Studierende.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Studierende der Universität Augsburg können einen Nachteilsausgleich beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung: Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX darstellen.
- Studienerschwernis: Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss zu einer Erschwernis im Studium oder bei der Durchführung von Prüfungen im Vergleich zu nicht beeinträchtigten Mitstudierenden führen.
- Kein Vorliegen einer Leistungsschwäche, sondern lediglich eines Leistungshindernisses: Die gesundheitliche Beeinträchtigung darf nicht die abzuprüfenden Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der Befähigungen erschweren.
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist kein (Schwer-)Behindertenausweis erforderlich!
Sollten Sie sich unsicher sein, ob ein Nachteilsausgleich in Ihrem Fall sinnvoll ist, können Sie sich auch gerne bei unseren Beratungsstellen (siehe unten) beraten lassen!
Wann kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden?
- Ein Nachteilsausgleich kann nicht für vorübergehende Beeinträchtigungen gewährt werden (z.B. gebrochenes Bein). In diesen Fällen wenden Sie sich an das Prüfungsamt.
- Ein Nachteilsausgleich darf nicht gewährt werden, wenn er den Prüfungszweck vereitelt.
Wie wird der Nachteilsausgleich beantragt?
1. Vorgehen für alle Arten von Prüfungen mit Ausnahme der Staatsprüfungen
Der Nachteilsausgleich muss in schriftlicher Form beim Prüfungsamt beantragt werden. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Persönliche Angaben
- Studiengang
- Beschreibung der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen in Studien- und Prüfungssituationen
- Art und Umfang des beantragten Nachteilsausgleichs
- Unterschrift der antragstellenden Person
- Die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleichs soll mit einem aussagekräftigen ärztlichen/ psychotherapeutischem Attest belegt werden. Diese sollten möglichst aktuell sein und folgende Informationen enthalten:
- Name des Arztes, Datum, Unterschrift, Stempel
- Patientenname und Anschrift
- Angaben zu den funktionalen Einschränkungen, die für das Studium oder Prüfungssituation relevant sind (freiwillige Angabe: Diagnose nach ICD-10)
- Angaben zur Entwicklungstendenz (z.B. dauerhaft, fortschreitend)
- Vorteilhaft sind Vorschläge zu möglichen Ausgleichsmaßnahmen
Wichtig: Der Antrag muss möglichst frühzeitig, in jedem Fall jedoch vor der Durchführung der Prüfung gestellt werden! Anträge auf Nachteilsausgleich in Prüfungen sind spätestens bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu stellen. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich.
2. Staatsprüfung Lehramt
3. Universitärer Prüfungsteil, Zwischenprüfungen und staatlicher Prüfungsteil der Juristischen Prüfung
3.1 Universitärer Prüfungsteil und Zwischenprüfungen
Anträge im Rahmen des universitären Prüfungsteils der Ersten Juristischen Prüfung und der Fachprüfungen der Zwischenprüfung richten Sie bitte an den Prüfungsausschuss für den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Augsburg.
3.2 Staatlicher Prüfungsteil der Ersten Juristischen Prüfung
Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs für den staatlichen Prüfungsteil im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung finden Sie in § 42 JAPO: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZAPOJ-42.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner des Landesjustizprüfungsamtes: https://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/ansprechpartner/
Anträge auf Nachteilsausgleich für den staatlichen Prüfungsteil der Ersten Juristischen Prüfung müssen direkt beim Landesjustizprüfungsamt gestellt werden.
4. Prüfungen Humanmedizin
Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs in Medizin erhalten Sie auf der Homepageseite der Universität Augsburg:
Informationen zum Modellstudiengang Humanmedizin unter dem Punkt „Prüfungen- Anmeldung, Abmeldung, etc.“ – Nachteilsausgleich.
Informationen zur Beantragung des Nachteilsausgleichs im 2. und 3. Staatsexamen erhalten Sie auf der Homepageseite der Universität Augsburg:
Informationen zum Modellstudiengang Humanmedizin unter dem Punkt „Zweiter Abschnitt der ärztlichen Prüfung“ – Nachteilsauslgeich gem. § 11 a ÄApproO.
Anträge auf Nachteilsausgleich werden in jedem Fall beim Prüfungsamt der Universität Augsburg abgegeben.
Beispiele für Nachteilsausgleiche
- Schreibzeitverlängerung: Die Bearbeitungszeit wird um einen bestimmten Zeitraum verlängert, z.B. um 20 % oder 50 % bei Klausuren.
- Verwendung von Hilfsmitteln, welche bei Bedarf aus dem Hilfsmittelpool der Universität Augsburg beantragt werden können (z.B. Laptop, Lesehilfe). Informationen zur Beantragung von Hilfsmittel erhalten Sie auf der Seite der SBV: Inklusion für Beschäftigte – Die Schwerbehindertenvertretung
- Besondere Maßnahmen im Prüfungsraum, z.B. Sitzplatz am Ausgang, separater Prüfungsraum, etc.
- Einlegen von Pausen während Klausuren, wobei die Zeit der Pausen nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet wird.
Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs
Falls Sie Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs benötigen, können Sie sich an folgende Ansprechpartner an der Universität Augsburg wenden:
- Beauftragte/r für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung: Beauftragter für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung
- Zentrale Studienberatung (Studium mit Handicap): Beratung zum Thema „Studium mit Handicap“
Für weitere Informationen zum Thema wenden Sie sich gerne auch direkt an das
Prüfungsamt.
- Telefon: 0821 598-5147 (Sekretariat)
- Sprechzeiten: 8:30 - 12:00 Uhr
- Telefon: +49 821/598 - 1111