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Neuer Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht

Seit 1. Oktober 2024 ist Herr Prof. Dr. Alexander Hellgardt, LL.M. (Harvard) Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und hat damit die Nachfolge von Herrn Prof. Dr. Jörg Neuner angetreten, der zu Ende September in den Ruhestand gegangen ist. Prof. Hellgardt hat Rechtswissenschaft und Philosophie in Tübingen studiert. Nach dem Studium war er als wissenschaftlicher Assistent von Prof. Klaus J. Hopt am Hamburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht tätig. In dieser Zeit entstand seine Dissertation "Kapitalmarktdeliktsrecht" (Mohr Siebeck 2008). Nach einem Masterstudium in den USA wechselte er an das Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen nach München, wo er als wissenschaftlicher Referent in der Abteilung von Prof. Wolfgang Schön tätig war. Dort entstand seine Habiliationsschrift "Regulierung und Privatrecht" (Mohr Siebeck 2016), die zu einem der "Juristischen Bücher" des Jahres 2017 gewählt wurde. Dem Münchner MPI ist Prof. Hellgardt nach wie vor als "Research Affiliate" verbunden. Von 2017 bis September 2024 war Prof. Hellgardt Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Grundlagen des Rechts an der Universität Regensburg. Während dieser Zeit hat er begonnen, die Steuerungswirkung von Recht mit Mitteln der empirischen Sozialforschung zu untersuchen. Prof. Hellgardt freut sich auf den Start in Augsburg und ist ab Semesterbeginn in Raum 1065 anzutreffen.

Neuerscheinungen zum Verhältnis von Klimaschutz und Privatrecht

Während lange Zeit vor allem das Verwaltungsrecht als Domäne des Klimaschutzes galt, wird seit einiger Zeit auch über das Verhältnis von Klimaschutz und Privatrecht diskutiert (dazu einführend Hellgardt/Jouannaud, Nachhaltigkeitsziele und Privatrecht, AcP 222 (2022), 163-216). Prof. Hellgardt hat dieses Verhältnis in zwei aktuellen Veröffentlichungen genauer in den Blick genommen. Zunächst hat er sich in der schriftlichen Fassung eines vor der Juristischen Studiengesellschaft Regensburg e.V. gehaltenen Vortrags ausführlich mit dem Potential sogenannter zukunftsgerichteter Klimaklagen beschäftigt, den Klimawandel aufzuhalten (Klimaklagen gegen Private als Regulierungsinstrument, Nomos, Baden-Baden 2024). In einem zweiten Beitrag hat Prof. Hellgardt das Potential des Vertragsrechts ausgelotet, wirksame Anreize zum Klimaschutz zu setzen. Der Beitrag ist Teil eines im Rahmen der Augsburger Rechtsgespräche entstandenen Sammelbandes (Klimaschutz und Vertragsrecht, in: D. Wolff/P. Hellwege (Hrsg.), Klimakrisenrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2024, S. 317-337).

Neuerscheinung: Rechtstatsachen zu Managers' Transactions

Bereits seit 2002 existieren gesetzliche Regelungen, denen zufolge die Führungskräfte börsennotierter Aktiengesellschaften Geschäfte, die sie in den Aktien des eigenen Unternehmens tätigen, öffentlich mitteilen müssen. Diese Mitteilungen sollen eine "Indikatorwirkung" für die zukünftige Kursentwicklung entfalten. In einem aktuellen Beitrag (ZBB 2024, 181-194) haben Prof. Hellgardt und Johannes Herrnberger die erste umfassende empirische Untersuchung zu den tatsächlich in den letzten Jahren veröffentlichten Meldungen und ihrer Kursrelevanz vorgelegt. Dabei zeigt sich, dass die Meldungen zwar eine gewisse Indikatorwirkung haben, insgesamt das gesetzliche Regime aber weit über das Erforderliche hinausgeht.

Neuerscheinung: Ad-hoc-Publizität bei gestreckten Sachverhalten

Die vermeintlichen Besonderheiten von sog. „gestreckten Sachverhalten“, also Fallgestaltungen, die aus einer Abfolge von einzelnen Schritten bestehen, welche auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sind, und bei denen zu Beginn des Prozesses noch nicht klar ist, ob das Endziel überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form erreicht werden wird, werden seit Jahren im europäischen Insiderrecht diskutiert. In einem aktuellen Beitrag, der in der AG 2024, 57-66 erschienen ist, analysiert Prof. Hellgardt diese Diskussion und die Lösungsvorschläge der EU-Kommission im sog. Listing Act. Er zeigt, dass „Zwischenschritte“ und „Endereignisse“ letztlich austauschbare Kategorien sind und sich nicht dazu eignen, kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungspflichten wie Art. 17 MAR zu konkretisieren.

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Prof. Dr. Alexander Hellgardt, LL.M. (Harvard) - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht

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