Das Heilungsverfahren im UmwRG mit besonderem Blick auf die Doppelte Rechtskraft

 

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) im Jahr 2017 hat mit § 4 Abs. 1b und § 7 Abs. 5 UmwRG zwei Heilungstatbestände eingeführt, die in umweltrechtlichen Zulassungsverfahren die nachträgliche Korrektur von Verfahrensfehlern und Verstößen gegen das materielle Recht ermöglichen und zugleich den klägerseitigen Anspruch auf Aufhebung einer Entscheidung beseitigen sollen. Als Vorbild dafür diente § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, der bereits zuvor eine nachträgliche Legalisierung von Planfeststellungsbeschlüssen vorsah.

 

Nicole Krellmann behandelt in ihrem Dissertationsvorhaben die Vielzahl von Fragen, die die beiden neu eingefügten Heilungstatbestände aufwerfen. Schon die Konturierung des konkreten Anwendungsbereichs birgt Schwierigkeiten. Auch stellt sich die Frage, welche Fehler im Anschluss an ein verwaltungsgerichtliches Urteil noch behebbar sind und wo die Grenzen verlaufen, jenseits derer sich die Aufhebung der Entscheidung nicht mehr vermeiden lässt. Mit der Entscheidungsergänzung und dem ergänzenden Verfahren stellt das Gesetz für die Heilung zwei aus dem Planfeststellungsrecht bekannte Rechtsinstitute zur Verfügung, deren Übertragbarkeit auf Entscheidungen im Anwendungsbereich des UmwRG zu überprüfen ist. Keinerlei gesetzliche Vorgaben bestehen hingegen im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Heilungsverfahrens, sodass dessen Durchführung genauerer Betrachtung bedarf. Gleiches gilt für die prozessualen Auswirkungen des Fehlerfolgenregimes. Zudem stellt sich die Frage, ob die nachträgliche Behebung von Verfahrensfehlern und Verstößen gegen das materielle Recht den Anforderungen gerecht wird, die das höherrangige Recht, insbesondere auch die Aarhus-Konvention, vorgibt.

 

Ein Fokus der Bearbeitung liegt auf der Doppelten Rechtskraft, die die Rechtsprechung denjenigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen zuschreibt, an die sich ein Heilungsverfahren anschließt. So stellt das Gericht bei einem Vorliegen heilbarer Fehler nicht nur fest, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Vielmehr geht damit nach bisheriger Rechtsprechung auch die Feststellung der Fehlerfreiheit im Übrigen einher. Dies ist dogmatisch nicht zwingend, hat jedoch Folgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in erster Instanz und wirkt sich auch auf die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rechtsmittelverfahren aus. Auch hier sind etwaige Verstöße gegen höherrangiges Recht zu prüfen. Die Verfasserin stellt sodann verschiedene Wege einer anderweitigen Handhabung dieser Problematik vor, die sie im Anschluss einer Bewertung unterzieht.

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