Als Reaktion auf die drohende Energiekrise hat der Gesetzgeber in den §§ 31a ff. BImSchG Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt (u.a. BGBl. I S. 1054, BGBl. I S. 1792). Darunter befindet sich auch die Vorschrift über den vorzeitigen Beginn gem. § 31e BlmSchG, deren Untersuchung sich Prof. Martin Kment und seine wiss. Mitarbeiterin Sophie Borchert annahmen. Anknüpfend an den legislativ dreiteiligen Verbund, in den die Norm eingebettet ist, werden nach einer systematischen Darstellung der drei Elemente ausgewählte Problemfelder beleuchtet. Dahinter steht die Frage, ob die normative Konstruktion des § 31e BImSchG sich eher durch rechtsstaatliche Standfestigkeit als Instabilität auszeichnet und damit tatsächlich einen Beitrag zur Beseitigung der Energiemangellage leisten kann. Der Beitrag ist nachzulesen bei Kment/Borchert, Die Zulassung des „vorvorzeitigen“ Beginns nach § 31e BlmSchG in der kritischen Analyse. Wieviel Beschleunigung verträgt die Rechtsstaatlichkeit?, NVwZ 2023, 1529.

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