Beschlüsse des Studentischen Konvents vom 05.06.2024

In der achten ordentlichen Sitzung des Studentischen Konvents am 05.06.2024, wurden die nachfolgenden Beschlüsse gefasst.

Lebensraum Campus – Mehr Sitzmöglichkeiten auf dem Campus schaffen

Die Universitätsleitung soll die Sitzangebote auf dem Campus vervierfachen. Besonders der Bereich um den Universitätssee soll mit mehr Sitzmöglichkeiten ausgestattet werden.

Begründung:
Dreht man an einem sonnigen Tag eine kleine Seerunde auf unserem grünen Campus, so wird man feststellen, dass die meisten Sitzmöglichkeiten, die aktuell existieren, schon besetzt sind. Was nun? Die Wiese ist noch nass, das nächste Kunstwerk auf dem Campus zu unbequem (und eben auch immer noch Kunst). Was bleibt, ist sich wieder in der Bibliothek zu verkriechen und die Luft der Klimaanlage zu veratmen.
Diesem Vorgang könnte Abhilfe geschafft werden. Unser Campus verfügt im Bereich des Sees über große grüne Freiflächen, die im Handumdrehen durch das Ergänzen von Sitzmöglichkeiten den Campus zu einem nutzbareren belebteren Ort machen würden. Die Tatsache, dass meist die Sitzmöglichkeiten schon belegt sind, zeigt: Die Nachfrage danach ist existent und wird aktuell nicht gedeckt.
Bei der Planung und Umsetzung soll aber auch stets darauf geachtet werden, dass die großen Grünflächen und die dortige Flora und Fauna nicht zu sehr beeinträchtigt werden, sodass der Campus ein angenehmer Lebensraum für alle bleibt.
Gute Erfahrungen konnten mit den vielen Sitzmöglichkeiten vor dem Gebäude R der Physik in Richtung Straßenbahn gesammelt werden. Auch die neuen Sitzmöglichkeiten im Innenhof des D-Gebäudes nach dessen Umbau erfreuen sich großer Beliebtheit. An warmen sommerlichen Tagen sind Bänke mit Tischen stets hochfrequent genutzt. Diese dienen auf der einen Seite, um sich mal eine Pause zu gönnen, einen Happen zu essen und auf der anderen auch dazu die eine oder andere für das Studium notwendige Arbeit zu erledigen.

Einrichtung von Ruheräumen für beeinträchtigte Studierende

Die Universität Augsburg soll barrierefreie Ruheräume für Studierende einrichten, mit besonderer Berücksichtigung von Studierenden mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen, Entwicklungs- oder Teilleistungsstörungen. Die Räume sollen in ausreichender Anzahl und geeigneter Ausstattung vorhanden sein.

„Die Universität Augsburg versteht sich als Arbeits- und Kommunikationsraum für alle Hochschulmitglieder, Studierende und Beschäftigte. Sie wirkt auf die Realisierung einer inklusiven Hochschule hin. Dabei unterstützt sie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in allen Belangen rund um das Studium und ergreift wirksame Maßnahmen zur Inklusion für Beschäftigte aller Statusgruppen mit Behinderung.“1

Des Weiteren sei verwiesen auf das Inklusionskonzept der Universität Augsburg 2022, Kapitel 2.5.: “Ausbau der Barrierefreiheit und mitdenken der Barrierefreiheit bei Neubauten”. Ebenso der Hochschulvertrag 2023-2027, Kapitel 5.2: Abbau struktureller und baulicher Barrieren.

Begründung:
Mit diesem Antrag kommt die Studierendenvertretung (studentischer Konvent) ihrer im Inklusionskonzept der Universität Augsburg von 2022, Unterpunkt 2.6, zugewiesenen Aufgabe nach, Handlungsempfehlungen bezüglich Barrierefreiheit für die Universitätsleitung auszusprechen.
Eine solche Einrichtung zum Nachteilsausgleich existiert an der Universität Regensburg. Diese Rückzugsräume in der Stille mit den Arbeits- und Erholungshilfen erleichtern das Studium.
1 https://www.uni-augsburg.de/de/verantwortung/inklusion

Studentisches Engagement Wertschätzen – Zertifikat Engagierte Hochschule

Die Universität Augsburg soll sich beim VDSI (Verband Deutscher Studierendeninitiativen e. V.) um das Zertifikat Engagierte Hochschule1 bewerben. Bei der Zertifizierung sollen langfristig nicht nur die notwendigen Kriterien erfüllt werden, sondern auch die als hinreichend benannten.

Begründung:
Die gewählte Studierendenvertretung bestehend aus dem Studentischen Konvent, dem AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss) und den verschiedenen StuRas (Studierendenräte) sind durch die Grundordnung in die universitären Prozesse eingebunden. Ohne die vielen studentischen Initiativen, insbesondere die Fachschaften, würde sich die Arbeit der gewählten Studierendenvertretung deutlich erschweren und viele wichtige Projekte und Unterstützungsangebote für Studierende würden dabei auf der Strecke bleiben. Damit dies auch so bleibt und um bessere Rahmenbedingungen für studentisches Engagement in Initiativen zu schaffen, soll eine Bewerbung um das Zertifikat „Engagierte Hochschule“ vonstatten gehen.
Mit dem Ziel der Erlangung des Zertifikats Engagierte Hochschule müsste die Universität diese notwendigen Kriterien

  • Initiativenpräsenz auf der Hochschulwebsite
  • Möglichkeit zur Nutzung der Räumlichkeiten/Freiflächen für Veranstaltungen
  • Möglichkeit zur Plakatierung und dem Auslegen von Flyern (Campus Marketing)
  • Hinweis auf Möglichkeiten studentischen Engagements in Erstsemester- Informationen
  • Möglichkeit zum Versenden von Rundmails an Studierende
  • Benennung einer Ansprechperson für Initiativen am Hochschulstandort
  • Existenz eines Akkreditierungssystems für Initiativen
  • Bereitstellung eines physischen Postfachs für Initiativen

und mindestens zehn der hinreichenden Kriterien

  • Verankerung konkreter Ziele für die Entwicklung und Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit am Hochschulstandort in der Hochschulstrategie
  • Zugänglichkeit/Ausleihbarkeit von Materialien (Medienausleihe)
  • Förderung der Durchführung von Initiativen-Infoveranstaltungen (Initiativenmesse/Markt der Möglichkeiten)
  • Anrechenbarkeit von ECTS (z.B. in Wahlpflichtmodulen, General Studies oder bei Praktika)
  • Möglichkeit der Präsenz auf Hochschulevents (z.B. Tag der offenen Tür)
  • Definierte, kommunizierte Rechte und Möglichkeiten für Initiativen
  • Bereitstellung von Räumlichkeiten zum Arbeiten (z.B. Büro)
  • Ausstellen eines Zertifikates für engagierte Studierende
  • Bereitstellung eines E-Mailaccounts zur Nutzung durch Initiativen
  • Bereitstellung von Programmlizenzen (z.B. Office 365, Zoom)
  • Bereitstellung des Hochschulservers zur Nutzung einer Initiativenwebsite
  • Berücksichtigung des ehrenamtlichen Engagements bei der Anerkennung von Urlaubssemestern
  • Zugang und Auflistung der Fördermöglichkeiten/Fonds für Initiativen
  • Anrechnung des Ehrenamtes bei der Bewerbung für Masterstudiengangsplätze
  • Berücksichtigung des ehrenamtlichen Engagements bei der Empfehlung von Studierenden für Stipendien
  • Angebot von Schulungen für Initiativen an der Hochschule (z.B. zu Vereinsrecht)
  • Finanzielle Unterstützung studentischer Initiativen
  • Anstellung einer für Ehrenamt und Engagement zuständigen Person

umsetzen. Die Umsetzung würde die Arbeit vieler Initiativen vereinfachen. Ebenso sind in den Kriterien auch Punkte, wie die Anrechenbarkeit von ECTS, enthalten, die von der Studierendenvertretung schon länger eine bei Weiten nicht flächendeckend umgesetzte Forderung ist.
Bei der Zertifizierung sollen langfristig nicht nur die notwendigen Kriterien erfüllt werden, sondern auch die hinreichenden. Das Ziel der Zertifizierung ist es, den Wert von studentischem Engagement institutionell aufzuwerten und gleichzeitig zu fördern.
Am Projekt sind bereits herausragende Hochschulen, wie das KIT in Karlsruhe oder die TUM in München beteiligt. Augsburg wäre in diesem Fall die zweite bayerische Hochschule, die sich in die Runde der Beteiligten einreiht.
Der VDSI ist ein Zusammenschluss der 16. Größten Studierendeninitiativen in Deutschland. Mit AISEC, Elsa und ESN sind drei dieser Initiativen auch lokal auf dem Campus vertreten und prägen maßgeblich das studentische Leben auf dem Campus mit.
1 https://www.vdsi.org/zertifikat-engagierte-hochschule

Kommunikation der Auswirkungen des sogenannten Genderverbots an alle Universitätsangehörigen

Die Universitätsleitung soll die konkreten Auswirkungen der Änderungen des § 22 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), die zum 01.04.2024 wirksam wurden, an alle Universitätsangehörigen kommunizieren.

Sollte die Universitätsleitung dieser Aufforderung bis zum 21.06.2024 nicht nachkommen, so geht die Forderung an die Dekan*innen über.

Begrüdung:
Am 1. April ist das sogenannte „Genderverbot“ in Bayern in Kraft getreten. Schon im Vorfeld wurde hitzig über die möglichen Auswirkungen diskutiert, auch die mediale Berichterstattung hat dieses Thema vielfach aufgegriffen. Allerdings entstand dadurch sowie durch die unterschiedlichen Auswirkungen der Regelung auf verschiedene Arten von Bildungseinrichtungen sehr viel Unsicherheit über die konkreten Auswirkungen auf den Sprachgebrauch an der Universität.
Ohne an dieser Stelle inhaltlich ins Detail zu gehen – der Studentische Konvent positionierte sich bereits am 05.04.2024 in einer Stellungnahme1 dazu – besteht aber das Problem, dass besonders Studierende und Lehrpersonal verunsichert sind und zum Teil annehmen, sie dürften nun nicht mehr in Lehrveranstaltungen oder Prüfungsleistungen gendern.
Tatsächlich bezieht sich die erweiterte Regelung in der AGO aber auf den „dienstlichen Schriftverkehr“ und die „Normsprache“2 in denen nun „Mehrgeschlechtliche Schreibweisen durch Wortbinnenzeichen wie Genderstern, Doppelpunkt, Gender-Gap oder Mediopunkt [...] unzulässig [sind]“3. Dies bedeutet, dass aktuell eben nicht verboten ist, Sonderzeichen für geschlechtersensible Ausdrucksweisen an Hochschulen im Studium, Prüfungen, Lehre und Forschung zu verwenden, sondern nur die Verwaltung dieser Regelung unterliegt.
Der Studierendenvertretung liegt ein Schreiben vor, welches am 11. April vom StMWK an die staatlichen Hochschulen versendet wurde. Dieses beschreibt, welche konkreten Konsequenzen die Änderung des § 2 der AGO für Hochschulen hat. Darin wird auch aufgeführt, dass dies nicht einzelne Hochschulmitglieder betrifft, solange sie nicht im Namen der Hochschule handeln. Außerdem, dass „vom amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung abweichende Sprachregelungen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und Auswahlentscheidungen grundsätzlich kein bewertungsrelevantes Kriterium darstellen können.“4
Dies bedeutet also eindeutig, dass besonders Studium, Lehre und Forschung von dieser Sprachregelung nicht betroffen sind, weshalb der Studentische Konvent die Universitätsleitung sowie die Dekan*innen auffordert, dies wirksam an die Universitätsmitglieder der verschiedenen Statusgruppen zu kommunizieren.
1 https://www.uni-augsburg.de/de/studium/studentisches-leben/studierendenvertretung/studentischer-konvent/beschlusse/
2 AGO § 22 Abs. 5 Satz 1 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGO-22)
3 Ebd., Satz 2
4 Ministerialschreiben SHR-H1112.0/42/15 vom 11.04.2024, S. 3

Prekäre Beschäftigung der Studentischen Hilfskräfte beenden – schuldrechtliche Vereinbarungen vollumfänglich umsetzen

Die Universität Augsburg soll die schuldrechtlichen Vereinbarungen, die zum 01.04.2024 in Kraft getreten sind, aus der Einigung im Tarifstreit mit der TdL vollumfänglich umsetzten. Dies bedeutet eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr für Studierende, die als Studentische Hilfskräfte beschäftigt sind.

Außerdem soll die Universitätsleitung dem Studentischen Konvent die Anzahl von Studierenden, die als Studentische Hilfskräfte beschäftigt sind, den Anteil der Verträge, die auf unter ein Jahr befristet sind, sowie eine Liste der Begründungen dafür zur Verfügung stellen.

Begründung:
Viele Verträge von Studierenden, die an der Universität Augsburg als Studentische Hilfskräfte (StudHKs) beschäftigt sind, haben eine Laufzeit von unter einem Jahr. Im Tarifstreit mit der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder (TdL) wurde eine schuldrechtliche Vereinbarung1 ausgehandelt. In dieser werden neben Mindestentgelten für StudHKs festgelegt wurden. Dieser Teil der Vereinbarung wurde an der Universität Augsburg umgesetzt. Eine flächendeckende Umsetzung der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr steht noch aus.
Vielen Studierenden reicht das Geld, das diesen für das Studium zur Verfügung steht, nicht aus. Aus diesem Grund sind sie gezwungen, zu einem Nebenjob zu greifen. Die Universität ist an dieser Stelle auf den ersten Blick ein guter Arbeitgeber. Auf den zweiten Blick lässt sich aber feststellen, dass die Stundenlöhne im Vergleich zu Alternativen geringer ausfallen. Außerdem werden Arbeitsverträge häufig nur für kurze Zeiträume, zum Beispiel 4 Monate ausgestellt. Studierende leiden jedoch unter gestiegen Lebenshaltungskosten, die auch in der vorlesungsfreien Zeit anfallen. Kurze Vertragslaufzeiten führen bei Studierenden zu einer großen Unsicherheit, wie diese in Zukunft finanziell dastehen. Eine Planbarkeit ist dadurch nicht gegeben, die jedoch besonders bei solch eingeschränkten finanziellen Mitteln, wie diese bei Studierenden vorliegen, relevant ist, um sich auf das Studium konzentrieren zu können.
Auch für die Universität dürfte sich Planbarkeit als Vorteil erweisen. So können Studierende, die beispielweise für Tutorien eingesetzt werden, zielgerichteter qualifiziert werden, da deren Qualifizierung längerfristig für eine Verbesserung der Lehre sorgen kann. Auch der Aufwand, sich immer wieder neu um Studierende zu bemühen, führt bei Dozierenden angefangen über Sekretär*innen bis hin zur Personalabteilung zu einem großen zeitlichen Aufwand. Außerdem erweist es sich häufig als schwierig, für die Universität Augsburg für StudHK-Stellen Bewerber*innen zu finden. Ein Teil davon ist sicherlich die prekäre Situation von Studierenden, die als StudHKs beschäftigt sind.
Der Studentische Konvent hat sich am 25.10.2023 der Forderung innerhalb der Tarifverhandlung mit der TdL einen TVStud einzurichten angeschlossen.2 Auch wenn die Bestrebungen nicht erreicht wurden, sollte sich der Studentische Konvent für die Umsetzung der erreichten Verbesserung an unsere Universität einsetzen.
1 Abschnitt IX. Nummer 1 a) https://www.tdl-online.de/fileadmin/user_upload/231209_Einigungspapier_v._9.12.2023_-_finale_Fassung.pdf

Auswirkungen eines Bundesarbeitsgerichtsurteils überprüfen

In seinem Urteil (7 AZR 245/20)1 vom 30.06.2021 präzisierte das Bundesarbeitsgericht den Rahmen möglicher Tätigkeiten Studentischer Hilfskräfte (StudHKs).

Der Studentische Konvent fordert die Universitätsleitung auf, alle Beschäftigungsverhältnisse von StudHKs nach § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) auf Verträglichkeit mit der Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht zu überprüfen und gegebenenfalls einen rechtssicheren Zustand dieser Beschäftigungsverhältnisse herzustellen.

Über das Ergebnis der Prüfung soll der Studentische Konvent informiert werden.

Begründung:
Beschäftigungen als StudHKs werden nach § 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten des WissZeitVG wie folgt definiert: „Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.“2
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 30.06.2021 festgestellt, dass es sich bei der Beschäftigung der Klägerin im Center für Digitale Systeme (CeDiS), einer zentralen Einrichtung der Freien Universität Berlin, nicht um eine Beschäftigung handelte die im Sinne des § 6 WissZeitVG als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit zu sehen ist. Aus diesem Grund wurde die Befristung des Vertrages nach § 6 WissZeitVG als unwirksam erklärt.
Viele StudHKs der Universität Augsburg sind als Tutor*innen in der Lehre beschäftigt oder wirken direkt in der Forschung an Lehrstühlen etc. mit. Hier wird eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne des § 6 WissZeitVG ausgeführt, da die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt.
In anderen Bereichen der Universität lässt sich so leicht wahrscheinlich nicht argumentieren, was das Beispiel aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt. Aus diesem Grund soll die Unileitung aufgefordert werden, die Beschäftigung von StudHKs daraufhin zu überprüfen.
Für Studierende, die aktuell als StudHKs beschäftigt sind und deren Verträge eine Befristung nach § 6 WissZeitVG enthalten und diese nicht unmittelbar die Forschung oder Lehre unterstützen, würde dies bedeuten, dass die Befristungen in dieser Form unwirksam wären.
1 https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-245-20/
2 https://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/__6.html

Veröffentlicht von

Dieser Artikel wurde veröffentlicht vom Präsidium des Studentischen Konvents.

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