Satzung

der Kurt-Bösch-Stiftung zugunsten der Universität Augsburg vom 15. April 1986

Art. 1

Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung erhält den Namen „Kurt-Bösch-Stiftung zugunsten der Universität Augsburg“ mit dem Sitz in Augsburg. Die Stiftung soll die Rechtsfähigkeit als öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erlangen.

 

Art. 2

Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Pflege der Wissenschaft an der Universität Augsburg in Forschung, Lehre und Studium, insbesondere durch die Förderung der internationalen Beziehungen der Universität. Im Vordergrund sollen hierbei wissenschaftliche, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen Mitgliedern der Universität Augsburg und französischsprachigen schweizer Studierenden stehen, vor allem mit solchen, die im Kanton Wallis beheimatet sind oder dort ihren Wohnsitz haben.

 

Art. 3

Stiftungsvermögen

Der Stifter übereignet der Stiftung ein Stiftungsvermögen von DM 2.000.000, -- in Kapital und Sachwerten, zur Gründung der Stiftung zunächst DM 250.000, -- in Wertpapieren oder in bar.

 

Art. 4

Organisation der Stiftung

Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Kreation, Zusammensetzung und Verfahrensweise des Vorstandes werden in der Stiftungssatzung geregelt.

 

Art. 5

Stiftungssatzung

Der Stiftung wird die anliegende Satzung vom 07.03.1986 gegeben.

Satzung der „Kurt-Bösch-Stiftung zugunsten der Universität Augsburg vom 7. März 1986

 

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Kurt-Bösch-Stiftung zugunsten der Universität Augsburg“.
  2. Sitz der Stiftung ist Augsburg.
  3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

§ 2

Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Pflege der Wissenschaft an der Universität Augsburg in Forschung, Lehre und Studium, insbesondere durch die Förderung der internationalen Beziehungen der Universität. Im Vordergrund sollen hierbei wissenschaftliche, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen Mitgliedern der Universität Augsburg und französischsprachigen schweizer Studierenden stehen, vor allem mit solchen, die im Kanton Wallis beheimatet sind oder dort ihren Wohnsitz haben.
  3. Die Stiftung, die keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt, ist selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person, insbesondere nicht Dritte, durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigen.

 

§ 3

Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt DM 2.000.000, -- in Kapital und Sachwerten. Unmittelbar nach Errichtung der Stiftung übereignet ihr der Stifter DM 250.000, -- in Wertpapieren oder in bar.
  2. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ist möglichst sicher, dem Stiftungszweck dienlich und ertragreich anzulegen.
  3. Zustiftungen sind im Rahmen der Stiftungsziele zulässig, auch wenn sie mit besonderen Zweckbestimmungen verbunden sind.
 

 

§ 4

Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
                a)    aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
                b)    aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Kosten der Verwaltung der Stiftung verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.
  3. Ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der durch die steuerrechtlichen Vorschriften vorgegebenen jeweiligen Höchstgrenzen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

§ 5

Organ der Stiftung

  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, unbeschadet der Zulässigkeit der Erstattung angefallener Kosten.
  2. Der Stiftungsvorstand besteht aus
    a)    dem Stifter oder, wenn er selbst keinen Sitz im Vorstand einnehmen will, aus einem von ihm berufenen Mitglied
    b)    dem Mitglied der Universität Augsburg im Stiftungsrat der „Kurt-Bösch-Stiftung“ mit dem Sitz in Sion/VS;
    c)    der Leitung der Universität Augsburg (derzeit Präsident, Vizepräsidenten, Kanzler)
  3. Gehört das Mitglied der Universität Augsburg im Stiftungsrat der „Kurt-Bösch-Stiftung“ (Abs. 2 Buchstabe b) der Leitung der Universität Augsburg (Abs. 3 Buchstabe c) an, so führt es als Mitglied der Leitung der Universität keine Stimme.
  4. Das vom Stifter zu berufende Mitglied ist nach dessen Ableben von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes durch einstimmigen Beschluss zu kooptieren.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Sie können durch die berufende Stelle ohne Angabe von Gründen abberufen und durch die Berufung eines anderen Mitglieds ersetzt werden.
  6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
  7. Alljährlich ist mindestens eine Vorstandssitzung abzuhalten. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden binnen angemessener Frist unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
  8. Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens vier anwesend und stimmberechtigt sind.
  9. Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Abstimmenden, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  10. Der Stiftungsvorstand kann von Fall zu Fall ein Umlaufverfahren an Stelle der Beschlußfassung in Sitzungen vorsehen und sich eine Geschäftsordnung geben.
  11. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Stiftung nach außen. Der Stiftungsvorstand kann Dritten Vertretungsbefugnisse übertragen.
  12. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist befugt, die laufenden Geschäfte der Stiftung zu führen und an Stelle des Stiftungsvorstandes dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.

 

§ 6

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen eines Beschlusses von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsvorsandes, sowie zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 8) zuzuleiten; diese holt die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (§ 10) ein.

 

§ 7

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der nach staatlichem Stiftungsrecht hierfür zuständige Behörde, derzeit von der Regierung von Schwaben, geführt. Ihr sind jährlich der Haushaltsvoranschlag, die Jahresrechnung und eine Vermögensübersicht vorzulegen.

 

§ 9

Vermögensanfall

Das Stiftungsvermögen fällt im Falle der Aufhebung der Stiftung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit nicht an den Stifter oder an dessen Erben zurück. Es fällt an die Stiftung der Universität Augsburg (Augsburger Universitätsstiftung), ersatzweise an die Gesellschaft der Freunde der Universität Augsburg e.V., die beide als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn anerkannt sind. Der Empfänger hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden oder ersatzweise einer Einrichtung mit ähnlicher gemeinnütziger Zweckbestimmung zuzuführen.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung der Stiftung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Kraft.

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